— nach den Ziehungen keiner Abänderung mehr unterliegen dürfen, berechnet und bezahlt werden. Bei den zu Ambo und Terno zugleich ge¬ pielten Einsätzen von drei oder mehreren Zahlen, welche mit einem unrichtigen Geld¬ betrag eingeschrieben oder unverbessert geblieben wären, wird niemals die ausgesetzte Ambo¬ Promesse, wenn der angeschriebene Geldeinsatz so viel oder noch mehr beträgt, als der Ambo kostet, sondern immer nur die Terno=Promesse nach dem von dem Geldeinsatze erübrigten Be¬ rage regulirt und hiernach der Gewinn be¬ richtigt. Wäre hingegen der ausgesetzte Geld¬ betrag so beschaffen, daß derselbe schon für die eingetragene Ambo=Promesse allein nicht zu¬ reichend sein würde, so hat der ganze Geld¬ einsatz bloß für den Terno allein zu gelten, und kann demnach kein Ambo, sondern nur der verhältnißmäßige Ternogewinn angesprochen und erfolgt werden. In Absicht auf die unentdeckt gebliebenen Duplicate, d. h. solche Spiele, wo zwei ganz gleiche Zahlen in einem einzelnen Spielsatze vorgefunden würden, bleibt festgesetzt, daß die gleichlautenden Zahlen immer nur für eine einzige Zahl zu gelten haben und die Ge¬ vinnste verhältnißmäßig nach der Geldeinlage dergestalt berichtigt werden, als ob die Duplicat¬ zahlen nur einmal eingeschrieben worden wären. Hiernach kann also bei einem Duplicat in zwei Zahlen zu Ambo=Solo gespielt, für den ganzen Geldeinsatz bloß ein Auszugsgewinn (Extract): in drei Zahlen zu Ambo=Terno oder Terno allein gespielt bloß ein Ambo=Sologewinn erreicht, bei Duplicaten in Spielen von vier und mehr Zahlen aber, welche sich dann ebenfalls wegen der ungiltigen Duplicatnummern auf weniger Zahlen vermindern, muß die Pro¬ messe nothwendigerweise nach dem Geldeinsatze zufolge der oben bemerkten Grundlagen erhöht und der angemessene Gewinn erfolgt werden. Bei allen, in der Amtsrevision vorgefundenen folglich vor den Ziehungen verbesserten tarifs¬ widrigen Einsätzen werden die Gewinnste durch¬ gängig nach der amtlich abgeänderten Promesse und dem regulirten Geldeinsatze gezahlt. Bei diesen Verbesserungen, welche der Natur der Sache gemäß nur nach dem Ermessen des Amtes geschehen können, folglich das Lottogefäll keines¬ wegs verantwortlich machen, wird so viel als möglich der Grundsatz befolgt, daß der in den Listen ausgesetzte Geldbetrag nicht vermindert, wohl aber nach Befund erhöht und die Pro¬ messe hiermit übereinstimmend gemacht werde. In Ansehung jener Spiele, welche etwa ohne Promesse oder ohne Geldeinsatz in die Listen eingetragen worden wären, kann der eine und der andere von Seite des Lottoamtes gleichfalls nur nach dessen Ermessen ausgesetzt und hiernach die Gewinnstzahlung geleistet werden. Dieses ist auch von den verbesserten Duplicatnummern zu verstehen. 11. Da der Inhaber eines Einlagsscheines von der Lottoverwaltung und ihren Organen edesmal als der rechtmäßige Besitzer desselben angesehen wird, so kann, falls ein Spieler seinen Einlagsschein verliert und die Vormerkung wegen des etwa darauffallendenGewinnstes bei dem Lottoamte oder der Collectur ansucht, eine solche Vormerkung nur insofern zugestanden werden und von Wirkung sein, als der Finder des Scheines selbst auf seinen Anspruch auf Zahlung verzichtet. 12. Für die Lottogewinnste haftet die Lotto¬ unternehmung durch drei Monate, von dem Tage der Ziehung bis zum Einlangen des Scheines beim Lottoamte gerechnet. Nach Ver¬ auf dieses Termines sind alle aus was immer ür einer Ursache unbehoben gebliebenen Ge¬ winnste für die Lottounternehmung verfallen und die Einlagsscheine ungiltig. Lottoziehungen finden statt in: Wien, Linz, Prag, Brünn, Graz, Triest, Lemberg, Innsbruck, Bozen, Trient, Ofen, Temesvär und Hermannstadt. Erklärung der Zahlenlotterie. Die k. k. Zahlen=Lotterie besteht aus 90 Zahlen von der Zahl 1 bis 90, aus welchem bei einer jeden Ziehung fünf Zahlen gehoben werden, wodurch 5verschiedene unbestimmte Auszüge (Ex¬ tracte), 5 verschiedene bestimmte Auszüge (Nomi¬ nate), 10 verschiedene Amben, und 10 Ternen entstehen. „ Die Wahl der Zahlen, deren Anzahl für einen jeden einzelnen Spielsatz und die Geld¬ einlage, welche jedoch niemals unter fünf Neu¬ kreuzer betragen darf, ist willkürlich. Die durch as Allerhöchste Lottopatent vom 13. März 1813 zugesicherte Erwiederung des Einsatzes imFalle des Gewinnstes bleibt aufrecht und auch in der österreichischen Währung unverändert, wie folgt: bei dem Ternen=Spiele (in 3 Zahlen) wird der Einsatz 4800mal als Gewinnst, bei dem Amben Spiele (in 2 Zahlen) wird der Einsatz 240mal, ei dem bestimmten Ruf= (Nominat=) Spiele wird der Einsatz 67mal, und bei dem einfachen unbestimmten Ruf¬ Extract=) Spiele wird der Einsatz im Ge¬ winnstfalle 14mal hinausbezahlt. Bei einzelnen Spielsätzen auf alle vorge¬ dachten Spielarten muß sich nicht bloß auf die¬ zur Erreichung eines Gewinnes erforderliche An¬ zahl von Nummern beschränkt, sondern diese können — um die Hoffnung zu vervielfältigen nach Gefallen vermehrt werden.
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