Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1896

ist, wenn auf der Vorderseite dieses Exemplares die Worte: „nur zum Accepte bestimmt,“ bestimmt werden und wenn die Rückseite dieses Exemplares dergestalt durchstrichen wird, daß beigesetzt jede Art von Indoffirung oder Empfangsbestätigung ausgeschlosseni st. dadurch Im Auslande ausgestellte und auf das Ausland lautende Wechsel, wenn sie im Inlande in — der Circulation gesetzt werden, unterliegen einer Stempelgebühr von 2 Kreuzer für je fl. 100. Wechselsumme, wobei ein Restbetrag unter fl. 100.— für voll anzunehmen ist. Die Gebühr für im Inlande ausgestellte Wechsel ist, bevor auf das zum Wechsel bestimmte Papier Parteienfertigung gesetzt wird — jene für im Auslande ausgestellte Wechsel aber, bevor der Wechsel eine Inlande in Umlauf gesetzt wird, und wenn der Wechsel nicht ausschließlich im Auslande zahlbar im jedenfalls vor Ablauf von vierzehn Tagen nach dessen Uebertragung in das Inland zu entrichten. ist, Der Stempelpflicht von Wechseln kann nur auf folgende Art entsprochen werden: a)durch Verwendung der gestempelten amtlichen Blanquette; b) bei Verwendung von amtlichen, den Gebührenbetrag aber nicht vollständig deckenden Blan¬ quetten, dann von anderen Blanquetten, oder bei Ausfertigung von Wechseln ohne Benützung einer Blanquette dadurch, daß die der entfällenden Gebühr, eventuell der Ergänzungsgebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des zum Wechsel zu verwendenden Papieres vor der Ausfertigung des Wechsels befestigt und von einem zu dieser Amtshandlung ermäch¬ tigten Amte mit dem Amtssiegel überstempelt werden. Das Datum dieser Obliterirung ist, wenn es nicht schon aus dem Stempelabdrucke ersichtlich ist, von dem überstempelten Amte mit Ziffern in jede Marke einzutragen. Die amtliche Ueberstemplung darf nicht mehr vorgenommen werden, wenn das Papier schon die Fertigung eines Ausstellers, Acceptanten oder Indossanten oder überhaupt eine Parteienfertigung trägt; jede andere als die im Punkte b) vorgeschriebene Berichtigungsart mittelst Stempelmarken, speciell die Ueberstemplung der Marken mit dem Privatsiegel einer Einzelnperson oder einer zur amtlichen Ueberstemplung nicht ermächtigten Anstalt gilt nicht als Erfüllung der Stempelpflicht. Soweit es sich um die Gebühren=Entrichtung von im Auslande ausgestellten Wechseln c) handelt, sind die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des Wechsels, und zwar, wenn diese Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, andern¬ falls aber unmittelbar unter dem letzten darauf befindlichen ausländischen Vermerke derart, daß ober den Marken kein zur Niederschreibung eines Indossaments oder anderen Vermerkes geeigneter Raum frei bleibt, aufzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstemplung der¬ elben in der unter b) dieses Paragraphen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. Das Ueberschreiben der Stempelmarken in bisheriger Weise ist fernerhin nicht mehr gestattet. Wenn die Stempelgebühr entweder gar nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder nicht oder endlich nicht auf vorschriftsmäßige Weise entrichtet wurde, so normirt das neue rechtzeitig eine Pönale in der Höhe des fünfzigfachen Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. Gesetz Die den kaufmännischen Anweisungen schon früher eingeräumte Begünstigung, wonach die¬ ohne Rücksicht auf den Anweisungsbetrag einer Stempelgebühr von nur 5 kr. unterliegen, selben wenn Tage beschränkt ist, bleibt aufrecht. ihre Laufzeit auf acht In Bezug auf kaufmännische Rechnungen (Noten, Conti, Ausweise) wird zugleich ver¬ stempelfrei sind, * 9 zum Betrage von fl. 10.—. ordnet, daß Rechnungen bis 1 kr. Stempel. bis fl. 50.—.„„ über fl. 10.— unterliegen. 5 und über fl. 50.—. zur Zahlung dieser Stempelgebühren tritt auch dann ein, wenn derlei Die Verpflichtung einer kaufmännischen Correspondenz ausgenommen oder einer solchen Rechnungen in den Text beigefügt werden. als Anhang oder Beilage (für Rechtsurkunden u. a. Quittungen.) Scala II Für Oesterreich und Ungarn. 25kr. fl. bis 2000 fl. 6 fl. 1600 über 7 Bis kr. 20 fl. —fl. 50 7 2400 2000 „ „ 13 „ über 20 fl. 40 „ „ # 3200 10 2400 „ „ 19 „ 60 „ „ 40 „ „ 4000 „ 12 „ 50 3200 „ „ „ 32 100 „ 60 „ „ 4800 „ 45 „ 4000 „ „ 63 71 „ 200 „ —„ 100 „ „ # 5600 „ 17 „ 50 4800 „ „ 94 300 „ 200 „ „ „ „ „ 6400 „ 20 „ 5600 „ „ R 25 „ 1 „ 400 „ „ 300 „ „ 7200 „ 22 „ 50 6400 „ 50 800 „ 2 „ 8 400 „ „ „ „ 7200 „ „ 8000 „ 25 „ „ 75 1200 9 3 „ 800 „ „ „ „ 5 1600 1200 „ „ „ wobei 400 fl. eine Mehrgebühr von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, je Ueber 8000 fl. ist von ein Restbetrag von weniger als 400 fl. als voll anzunehmen ist.

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