Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1895

Stempel-ScM. Scala I (für Wechsel und kaufmännische Geldanweisungen). Für Oesterrcici) und Ungar». Bis zu dem Betrage von 78 fl. — fl. .8 kr. über 133-1 fl. bis 1600 fl. l fl. — kr. über 78 fl. bis 150 „ — „ 10 „ „ 1500 „ „ 3000 „ 2 „ — „ „ 150 „ „ 300 „ — „ 20 „ „ 3000 „ „ 4500 „ 3 „ — „ „ 300 „ „ 450 „ — „ 30 „ „ 4500 „ „ 6000 „ 4 „ — ,, „ 450 „ „ 600 „ - „ 40 „ „ 6000 „ „ 7500 „ 5 „ - „ „ 600 „ „ . 750 „ - „ 50 „ „ 7500 „ 9000 „ 6 „ - „ 750 „ „ 900 „ - „ 60 „ „ 9000 „ „ 10500 „ 7 „ - „ „ 900 „ „ 1050 „ — „ 70 „ „ 10300 „ „ 12000 „ 8 „ — ,, „ 1050 „ „ 1200 „ - „ 80 „ „ 12 00 „ „. 1350 „ - „ 90 „ „ 12000 „ „ 13800 „ 0 „ - „ und so fort von je 1600 fl. um 1 sl. mehr, wobei ein Restbetrag von weniger als 1300 fl. als- voll anzunehmen ist. Im Jnlande ausgestellte Wechsel dürfen, soferne sie nach dieser Scala behandelt werden sollen, keine längere Laufzeit als sechs Monate, im Auslande ausgestellte Wechsel keine längere Laufzeit als zwölf Monate haben. Sonst sind sie stempelpflichtig nach einer höheren Scala (frühere Scala III, die unverändert blieb). Unter dem Ausdruck „Inland" wird das Geltungsgebiet des gegenwärtigen Gesetzes verstanden, und es ist daher jeder außerhalb dieses Geltungsgebietes ausgestellte Wechsel als ein ausländischer zu betrachten. Bezüglich derjenigen Wechsel, welche in den Ländern der ungarischen Krone ausgestellt sind, bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 2. October 1868 auch fernerhin in Wirksamkeit und es ist daher bei solchen Wechseln von der nach dem gegenwärtigen Gesetze entfallenden Gebühren- schuldigkeit jener Betrag in Abrechnung zu bringen, welcher bei ihrer Ausstellung an die k. unga- rischnn Finanzen erwiesenermaßen mittelst Stempelzeichen oder unmittelbar vorschriftsntäßig gezahlt worden ist. Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia u. s. f.), sowie alle girirten Wechsel- copien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar, doch bleibt dasjenige von mehreren Exemplaren eines Wechsels von der Stempelgebühr befreit, welches ausschließlich zur Einholung des Acceptes eines außerhalb der österreichisch - .ungarischen Mouarchie befindlichen Bezogenen bestimmt istt wenn auf der Vorderseite dieses Exemplares die Worte: „nur zum Accepte bestimmt," beigesetzt werden und wenn die Rückseite dieses Exemplares dergestalt durchstrichen wird, daß dadurch jede Art von Jndossirung oder Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist. Im Auslande ausgestellte und auf das Ausland lautende Wechsel, wenn sie im Jnlande in Circulation gesetzt werden, unterliegen einer Stempelgebühr von 2 Kreuzer für je fl. 100.— der Wechselsumme, wobei ein Restbetrag unter fl. 100.— für voll anzunehmen ist. Die Gebühr für im Jnlande ausgestellte Wechsel ist, bevor auf das zum Wechsel bestimmte Papier eine Parteienfertigung gesetzt wird — jene für im Auslande ausgestellte Wechsel aber, bevor der Wechsel im Jnlande in Umlauf gesetzt wird, und wenn der Wechsel nicht ausschließlich im Auslande zahlbar ist, jedenfalls vor Ablauf von vierzehn Tagen nach dessen Übertragung in das Inland zu entrichten. Der Stempelpflicht von Wechseln kann nur auf folgende Art entsprochen werden: a) durch Verwendung der gestempelten amtlichen Blanquette; d) bei Verwendung von amtlichen, den Gebührenbetrag aber nicht vollständig deckenden Blan- quetten, dann von anderen Blanquetten, oder bei Ausfertigung von Wechseln ohne Benützung einer Blanquette dadurch, daß die der entfallenden Gebühr, eventuell der Ergänzungsgebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des zum Wechsel zu verwendenden Papieres vor der Ausfertigung des Wechsels befestigt und von einem zu dieser Amtshandlung ermächtigten Amte mit dem Amtssiegel überstempelt werden. Das Datum dieser Obliterirung ist, wenn es nicht schon aus dem Stempelabdrucke ersichtlich ist, von dem überstempelnden Amte mit Ziffern in jede Marke einzutragen. Die amtliche Ueberstempelung darf nicht mehr vorgenommen werden, wenn das Papier schon die Fertigung eines Ausstellers, Acceptanten oder Indossanten oder überhaupt eine Parteienfertigung trägt; jede andere als die im Punkte b) vorgeschriebene Berichtigungsart mittelst Stempelmarken, speciell die Ueberstempelung der Marken mit dem Privatsiegel einer Einzelnperson oder einer zur amtlichen Ueberstempelung nicht ermächtigten Anstalt gilt nicht als Erfüllung der Stempelpflicht. e) Soweit es sich um die Gebühren-Entrichrung von im Auslande ausgestellten Wechseln handelt, sind die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des Wechsels und zwar wenn diese Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, andernfalls aber unmittelbar unter dem letzten darauf befindlichen ausländischen Vermerke derart, daß ober den Marken kein zur Niederschreibung eines Indossaments oder anderen Vermerkes geeigneter Raum frei bleibt, aufzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstempelung derselben in der unter d) dieses Paragraphen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. Das Ueberschreiben der Stenipelmarken in bisheriger Weise ist fernerhin nicht mehr gestattet. Wenn die Stempelgebühr entweder gar nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder nicht, rechtzeitig oder endlich nicht auf vorschriftsmäßige Weise entrichtet wurde, so normirt das neue Gesetz ein Pönale in der Höhe des fünfzigfachen Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. Die den kaufmännischen Anweisungen schon früher eingeräumte Begünstigung, wonach dieselben ohne Rücksicht auf den Anweisungsbetrag einer Stempelgebühr von nur 6 kr. unterliegen, wenn ihre Laufzeit auf acht Tage beschränkt ist, bleibt aufrecht. In Bezug auf kaufmännische Rechnungen (Noten, Conti, Auswelse) wird zugleich verordnet, daß Rechnungen bis zum Betrage von fl. 10.—. . . . stempelfrei sind, über fl. 10.— bis fl. 50.—. . . . 1 kr. Stempel und über fl. 60.— . . . . 6 „ „ unterliegen. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Stempelgebühren tritt auch dann ein, wenn derlei Rechnungen in den Text einer kaufmännischen Correspondenz ausgenommen oder einer solchen als Anhang oder Beilage beigefügt werden. Scala II (für Rechtsurkunden). Für Oesterreich und Ungarn. Bis 20 fl. - fl. 7 kr. über 1600 fl. bis 2000 fl. 6 fl. 26 kr. über 20 fl. 40 „ — „ 1^ „ ff 2000 II 2400 „ 7 „ 80 „ 40 60 „ — „ 19 „ 2400 ff ff 3200 „ 10 „ k, 60 100 „ -^ 32 3200 fl ff 4000 „ 12 ,, 00 „ 100 200 „ — „ 63 „ 4000 II ff 4800 „ 16 200 300 „ - „ 94 „ 4800 ff ff 6600 „ 17 „ 50 „ 300 400 „ 1 „ 26 „ 6600 ff ff 6400 „ 20 fr ff 400 800 „ 2 „ 60 „ 6400 ff ff 7200 „ 22 „ 50 „ 800 1200 „ ff 7200 ff ff 8000 „ 26 „ T ff ,, 1200 1600 „ 6 „ - „ Ueber 8000 fl. ist von je 400 fl. eine Mehrgebühr von 1 fl. 26 kr. zu entrichten, wöbe: em Restbetrag von weniger als 400 fl. als voll anzunehmen ist. Scala III für Darlehensbeträge, wenn die Schuldscheine auf den Ueberbringer lauten, bei Dienstleistungsverträgen, dann von Actiengesellschaften, welche auf länger als 10 Jahre errichtet werden, sowie von den Vermögenseinlagen der Commanditisten bei Commanditgesellschaften auf Actien auf länger als 10 Jahre, dann von Lotteriegewinnsten im Zahlenlotto, von Hoffnungskäufen beweglicher Sachen, von Leibrentenverträgen, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, von Kauf- und Tauschverträgen, über bewegliche Sachen und von Lieferungsverträgen, wenn sie sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen. Für Rechtsgeschäfte. Für Oesterreich und Ungarn. Bis 10 fl. — fl. 7 kr. über 800 fl. bis 1000 fl. 6 fl. 25 kr. über 10 fl. 20 '„ — „ 13 1000 „ 1200 „ 7 „ 50 „ 20 „ 30 „ — „ 19 1200 „ 1600 „ 10 „ — f, 30 „ 30 „ „ 32 1600 „ 2000 „ 12 „ 50 f. 60 „ 100 „ — „ 63 2000 „ 2400 „ 15 „ — fr 100 „ 150 -„ - „ 94 II 2400 „ 2800 „ 17 „ 50 160 „ 200 „ 1 „ 26 ff 2800 „ „ ' 3200 „ 20 „ — 200 „ 400 „ 2 „ 60 ff 3200 „ 3600 „ 22 „ 50 400 „ 600 „ 3 „ 76 II ff 3600 „ 4000 „ 25 „ — ff 600 „ 800 „ 5 „ — II Ueber 4000 sl. ist von je 200 fl. eine Mehrgebühr sammt dem außerordentlichen Zuschläge von 1 fl. 26 kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 20v fl. als voll anzunehmen ist.

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