Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1894

Bis zu über Stempel-Scala. cala I (für Wechsel und kaufmännische Geldanweisungen). Für Oesterreich und Ungarn. fl. als dem Betrage !von 73 fl. — fl. 3 kr. über 1350 fl. bis 1500 sl. 1 fl. - kr. 73 fl. bis 180 „ — „ 10 1500 „ 3000 2 — „ 150 „ 300 „ - „ 20 3000 ., 4500 3 300 „ 430 „ - „ 30 4500 „ 6000 4 450 „ 600 „ - „ 40 6000 „ 7500 5 600 „ 750 „ — „ 50 7500 „ 9000 6 — „ 750 „ 900 „ — „ 60 9000 „ „ 10500 7 — 900 „ 1050 „ -„ 70 l 0500 „ 12000 8 „ — „ 1050 „ 1200 ,, -„ 80 12000 „ I3500 9 „ — „ 1200 „ 1350,, -„ 90 von weniger 1500 sl. mehr, wobei ein Restbetrag fort von je -1500 st. um 1 als und so . voll anzunehmen ist. . Im Jnlande ausgestellte Wechsel dürfen, soferne sie nach dieser Scala behandelt werden sollen, keine längere Laufzeit als sechs Monate, im Auslande ausgestellte Wechsel keine längere Laufzeit als zwölf Monate haben. Sonst sind sie stempelpslichtig nach einer höheren Scala (frühere Scala III, die unverändert blieb). . Unter dem Ausdruck „Inland" wird das Geltungsgebiet des gegenwärtigen Gesetzes verstanden, und es ist daher jeder außerhalb dieses Geltungsgebietes ausgestellte Wechsel als ein ausländischer zu betrachten. . o . Bezüglich derjenigen' Wechsel, welche in den Ländern der ungarischen Krone ausgestellt imb, bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 2. October 1868 auch fernerhin in Wirksamkeit und es ist daher bei solchen Wechseln von der nach dem gegcnwärtigeii Gesetze entfallenden Gebühren- ichuldiakeit jener Betrag in Abrechnung zu bringen, welcher bei ihrer Ausstellung,an die k. unga- rischnn Finanzen erwiesenermaßen mittelst Stempclzeichen oder unmittelbar vorichriflsinaßtg gezahlt worden^ ^^.Etignngen eines Wechsels (Secunda, Tertia u.s.f.), sowie alle girirten Wechsel- copicn unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar, doch bleibt dasjenige von mchrercii Ercinplaren eines Wechsels von der Sttmpelgebiihr befreit, welches ausschließlich znc Etuholung des Acccptcs eines außerhalb der österreichisch - ungarisebe» Monarchie befindlichen Bezogenen bestimmt ist, wen» auf der Vorderseite dieses Exemplares die Worte: „nur zum Aceepte bestimmt,, beigesetzt werden und wenn die Rückseite dieses Exemplares dergestalt dlirchstrlchcn wird, dap dadurch jede Art von Jndossirung oder Empfangsbestätigung ausge^tlstossen ist. . Im Auslande ausgestellte und auf das Ausland lautende Wechsel, wenn sie rm Jnlande m Circulation gesetzt werden, unterliegen einer Stcmpelgebühr von 2 Kreuzer für je fl. 100.— der Wechselsumme, wobei ein Restbetrag unter fl. 100.— für voll anzunchmen ist. Die Gebühr für im Jnlande ausgestellte Wechsel ist, bevor auf das zum Wechsel bestimmte Papier eine Parteienfertigung gesetzt wird — jene für im Auslande ausgestellte Wechsel aber, bevor der Wechsel im Jnlande in Umlauf gesetzt wird, und wenn der Wechsel nicht ausschließlich im Auslande zahlbar ist, jedenfalls vor Ablauf von vierzehn Tagen nach dessen Uebertragung in das Inland zu entrichten. , t „, h £. , . Der Stempelpflicht von Wechseln kann nur auf folgende Art entsprochen werden: a) durch Verwendung der gestempelten amtlichen Blanquette; bei Verwendung von amtlichen, den Gebührenbetrag aber nicht vollständig deckenden Blan- auetten, dann von anderen Blanquetten, oder bei Ausfertigung von Wechseln ohne Benutzung einer Blanquette dadurch, das; die der entfallenden Gebühr, eventuell der Ergnnzungsgebuhr entsprechenven Stempelniarken aus der Rückseite des zum Wechsel zu verwendenden Papiere^ vor der Ausfertigung des Wechsels befestigt und von einem zu dieser Amtshandlung ermächtigten Amie mit dem Amtssicgel überstempelt werden. . Das Datum dieser Obliterirung ist, wenn es nicht schon au» dem stempelabdrucke ersichtlich ist, von dem überstempelnden Amte mit Ziffern in jede Marke einzutragtn. . Die amtliche Uebcrstempelung darf nicht mehr vorgcnommen werden, wenn da,'Papier schon die Fertigung eines Ausstellers, Acceptanten oder Indossanten oder überhaupt eine Parteienfertigung trägt; jede andere als die ini Punkte d) vyrgeschriebene erlchtigungsar mittelst Stempelmarken, speciell die Ueberstenipelung der Marken mit dem Privatstegel einer Einzelnperson oder einer zur amtlichen Uebersteinpelung nicht ermächtigten. ^lustalt gilt nicht als Erfüllung der Stempelpslicht. Soweit es sich um die Gebühren-Entrichtung von im Auslande ausgestellten Wechseln sandelt sind die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des Wechsels und -;war wenn diese Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, andernfalls aber unmittelbar unter dem letzten darauf befindlichen ausländischen Vermerke derart, daß ober den Marken kein zur Niederschreibung eines Indossaments oder anderen Vermerkes aeeianeter Raum frei bleibt, aufzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstempelung derselben in der unter b) dieses Paragraphen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. ^as Ueberschreiben der Stempclmar.cn in bisheriger Weise ist fernerhin nicht mehr gestattet. Wenn die Stempelgebühr entweder gar nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder nicht rechtzeitig oder endlich nicht auf vorschriftsmäßige Weise entrichtet wurde, so normirt das neue Gesetz ein Pönale in der Höhe des fuufzlgfachen Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. Die den kaufmännischen Anweisungen schon früher eingeräumte Begünstigung, wonach dieselben ohne Rücksicht auf den Au Weisungsbetrag einer Stempelgebühr von nur 5 kr. unterliegen, wenn ihre Laufzeit auf acht Tage beschränkt ist, bleibt aufrecht. ... ,' , Bezug auf kaufmännische Rechnungen (Noten, Conti, Ausweste) wird zugleich verordnet, daß Rechnungen bis zum Betrage von sl. 10.— . . . . stempelsrer sind, p über fl. 10.- bis fl. 50. — . ... 1 kr. Stempel und über fl. 50.— . - , 5 „ „ unterliegen. . Die Verpflichtung zur Zahluiig dieser Stempelgebühren tritt auch dann ein, wenn derlei Rechnungen in den Text einer kaufmännischen Correspoudenz ausgenommen oder einer solchen als Anhang oder Beilage beigefügt werden. Scala II (für Rechtsurkunden).' Scala HI Bis 20 fl. Für - flOesterreich und Ungarn. 25 kr. 7 kr. über 1600 fl. bis 2600 fl. 6 flüber 20 sl. 40 „ 13 „ 2000 II 2400 7 „ 50 „ 40 60 „ 19 „ 2400 3200 10 „ --- „ 60 100 „ 32 „ 3200 4000 12 „ 50 „ 100 200 „ 63 „ 4000 4800 15 „ 2u0 300 300 „ 400 „ 94 „ 25 4800 5600 5600 6400 17 „ 20 „ 60 „ 400 800 „ 800 „ 1200 „ 3 Z 60 „ 76 „ 6400 7200 7200 8000 22 25 „ 50 „ 1200 1600 „ 6 „ — „ Ueber 8000 fl. ist von je 400 fl. eine Mehrgebühr von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 400 fl. als voll anzunehmen ist. für Darlehensbeträge, wenn die Schuldscheine auf den Ueberbringer lauten, bei Dienstleistungsverträgen, dann von Actiengesellschaften, welche auf länger als 10 Jahre errichtet werden, sowie von den Vermögenseinlagen der Commanditisten bei Commanditgesellschaften auf Actien auf länger als 10 Jahre, dann von Lotteriegewinnsten im Zahlenlotto, von Hoffnungskäufen beweglicher Sachen von Leibrentenverträgen, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, von Kauf- und Tauschverträgen, über bewegliche Sachen und von Lieferungsverträgen, wenn sie sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen. ^ Für Rechtsgeschäfte. Für Oesterreich und Ungarn. Bis 10 fl- __ fl. 7 kr. über 800 fl. bis 1000 fl. 6 fl. 25 kr. über 10 fl. 20 — 13 1000 „ ,, 1200 „ 7 „ 50 „ 20 30 19 1200 ,, ,, 1600 „ 10 „ — „ 30 " 50 — 32 1600 „ „ 2000 „ 12 „ 50 „ 50 „ 100 63 2000 „ „ 2400 „ 15 „ — „ 100 „- 150 94 2400 „ ., 2800 „ 17 „ 6" „ 150 „ 200 1 25 2800 « ., 3200 „ 20 „ — „ 200 „ 400 2 50 3200 ,, „ 3600 ,. 22 „ 50 „ II 400 „ 600 3 II 75 3600 .. „ 4000 „ 25 „ — „ 600 ,, 800 5 —- Ueber 4000 fl. ist von ie 200 fl. eine Mehrgebühr sammt dem außerordentlichen Zuschläge von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 200 fl. als voll anzunehmen

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