Stempel-Scala. Seala I (für Wechsel und kaufmännische Geldanweisungen). Für Defterreid) und Ungarn. 3h« zu dem Betrage von 75 fl. — fl. 5 kr. über 1350 fl. bis 1500 fl. 1 fl. — kc. über 75 fi. biß 150 „ - „ 10 „ „ 1500 „ „ 3000 „ 2 „ - „ . 150 „ „ 300 „ - „ 20 „ „ 3000 „ „ 4500 „ 3 „ — „ „ 300 „ „ 450 „ - „ 30 „ „ 4500 „ „ 6000 „ 4 „ - „ . 450 , „ 600 „ - „ 40 „ „ 6000 „ „ 7500 4 5 „ — „ „ 600 „ „ 750 „ - „ 50 „ „ 7500 „ „ 9000 „ 6 „ - „ „ 750 „ „ 900 „ - „ 60 „ „ 9000 „ „ 10500 „ 7 „ - „ 900 „ „ 1050 „ - „ 70 „ „ 10500 „ „ 12000 „ 8 „ - „ „ 1050 „ „ 1200 „ - „ 80 „ . 1200 „ „ 1350 „ - „ 90 „ „ 12000 „ „ 13500 „ 9 „ - „ und so fort von je 1500 fl. um 1 ft mehr, wobei ein Restbetrag von weniger als 1500 ft als voll anzunehmen ist. Im Jlllaude ausgestellte Wechsel dürfen, soferne sie nach dieser Scala behandelt werden sollen, keine längere Laufzeit als sechs Monate, im Anslunde ausgestellte Wechsel keine längere Laufzeit als zwölf Monate baben. Sonst find sie stempelpflichtig nach einer höheren Scala (frühere Scala II, die unverändert blieb). Unter dem Ausdruck „Inland" wird das Geltungsgebiet des gegenwärtigen Gesetzes verstanden, und eS ist daher jeder außerhalb dieses Geltungsgebietes ausgestellte Wechsel als ein ausländischer zu betrachten. Bezüglich derjenigen Wechsel, welche in den Ländern der ungarischen Krone ausgestellt find, bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 2. October 1868 auch fernerhin in Wirksamkeit und eS ist daher bei solchen Wechseln von der nach dem gegenwärtigen Gesetze entfallenden Gebühren- schuldigkeit jener Betrag in Abrechnung zu bringen, welcher bei ihrer Ausstellung an die k. unga- rischen Finanzen erwiesenermaßen mittelst Stempelzeichen oder unmittelbar vorschristmäßig gezahlt worden ist. Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia u. s. s.), sowie alle girirten Wechsel- copien unterliegen derselben Gebübr wie das erste Exemplar, doch bleibt dasjenige von mehreren Exemplaren eines Wechsels von der Stempelgcbühr befreit, welches ausschließlich zur Einholung deS Accrptes eines außerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie befindlichen Bezogenen bestimmt ist, wenn aus der Borderseite dieses Exemplares die Worte: „nur zum Accepte bestimmt," beigesetzt werden und wenn die Rückseite dieses Exemplares dergestalt durchstrichen wird, datz dadurch jede Art von Jndossirung oder Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist. Im Auslande ausgestellte und auf das Ausland lautende Wechsel, wenn sie im Jnlande in Cirkulation gesetzt werden, unterliegen einer Stempelgebühr von 2 Kreuzer für je fl. 100.— der Wechselsumme, wobei ein Restbetrag unter fl. 100.— für voll anzunehmen ist. Die Gebühr für im Jnlande ausgestellte Wechsel ist, bevor aus das zum Wechsel bestimmte Papier eine Parteienfcrtigung gesetzt wird — jene für im Attslande ausgestellte Wechsel aber, bevor ver Wechsel im Jnlande in Umlauf gesetzt wird, und wenn der Wechsel nicht ausschließlich . ^ Auslande zahlbar ist, jedenfalls vor Ablauf von vierzehn Tagen nach dessen Uebertragung in tza5 Inland zu entrichten. Der Stempelpslicht von Wechseln kann nur auf folgende Art entsprochen werden: durch Verwendung der gestempelten amtlichen Blanquette; b) bei Verwendung von amtlichen, den Gebührenvetra.g aber nicht vollständig deckenden Blan- quetten, dann von anderen Blanquetten, oder bei Ausfertigung von Wechseln ohne Benützung einer Blanquette dadurch, daß die der entfallenden Gebühr, eventuell der Ergänzungsgebühr, entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des -um Wechsel zu verwendenden Papieres v-)r der Ausfertigung des Wechsels befestigt und von einem zu dieser Amtshandlung ermächtigten Amte mit dem AmtSfiegel überstempelt werden. DaS Datum dieser Obliterirung ist, wenn es nicht schon auS dem Stempeladdrucke erfichtlich ist, von dem überstempelnden Amte mit Ziffern in jede Marke einzutragen. . Die ärmliche Ueberstempelung darf nicht mehr vorgenommen werden, wenn das Papier schon die Fertigung eineS Ausstellers, Acceptanten oder Indossanten oder überhaupt eine Parteienfertigung trägt; jede andere als die im Punkte d) vorgeschobene Berichtißungsart Mittelst Stempelmarken, speciell die Ueberstempelung der Marken mit dem Prrvaifiege pjner Einzelnperson oder einer zur amtlichen Ueberftempelung nicht ermächtigten Anstatt ailt nicht als Erfüllung der StempelpfliÄL. L) Soweit es fich um die Gebühren-Enrrichtung von rm Auslande ausacheKten Wechseln handelt, find die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des Wechsels und zwar wenn diese Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, andernfalls aber unmittelbar unter dem letzten darauf befindlichen ausländischen Vermerke derart, daß oberden Marken kein zur Niederschreibung eines Indossaments oder anderen Vermerkes geeigneter Raum frei bleibt, auszukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstempelung derselben in der unter b) dieses Paragraphen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. Das Ueberschreiben der Stempelmarken in bisheriger Weise ist fernerhin nicht wehr gestattet. Wenn die Stempelgebühr entweder gar nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder nicht rechtzeitig oder endlich nicht auf vorschristmäßige Weise entrichtet wurde, so nornurt das neue Gesetz ein Pönale in der Höhe des fünfzigfachttt Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. Die den kaufmännischen Anweisungen schon früher eingeräumte Begünstigung, wonaH dieselben ohne Rücksicht aus den Anweisungsbetrag einer Stempelgebühr von nur 5 kr. uüterltsgen, wenn ihre Laufzeit auf acht Tage beschränkt ist, bleibt aufrecht. In Bezug auf kaufmännische Rechnungen (Roten, Conti, Ausweise) wird zugleich verordnet» daß Rechnungen bis zum Betrage von fl. 10.—. . . . stempelfrei find, über fl. 10.— bis fl. 50.—. , . . 1 kr. Stempel und über fl. 50.—. . . . 5 „ „ unterliegen. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Stempetgebühren tritt auch dann ein, wenn derlei Rechnungen in den Text einer kaufmännischen Eorrrspondenz aufgenvWmrn oder einer solche sl§ Lnhang oder Beilage deigefügt werden. Scalg H (für RechtSurkunden). Für Oesterreich und Ungarn. GiS 20 fl. -fl. 7kr. über 1600 fl. dis 2000 fl. 6 fl. 25 kr. ükrr 20 fl. „ 40 13 „ 2000 „ ff 2400 „ 7 „ 60 „ 40 „ „ 60 19 „ 2400 „ ff 3200 „ 10 „ - „ 60 „ „ 100 32 „ 3200 „ 4000 „ 12 „ 50 „ 100 „ „ 200 ■ ■" 63 „ 4000 „ ff 4800 „ 15 „ - „ 200 „ „ 300 —— 94 „ 4800 „ ff 5600 „ 17 „ 50 „ 300 „ „ 400 11 25 „ 5600 „ ff 64(0 „ 20 „ - „ 400 „ „ 800 2 „ 50 „ 6400 „ ff 7200 „ 22 „ 50 „ 800 „ „ 1200 ff 9 „ <0 „ 7200 „ ff 8000 „ 25 ^ — ^ 1200 „ „ 1600 5 „ — „ Ueber 8000 fi. ist von je 400 fl. eine Mehrgebühr von 1 fl. 2 5 kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 400 fl. als voll anzunehmen ist. Scala HE für Darlehensverträge, wenn die Schuldscheine auf den Ueberbringer lauten, bei Dienstleistungsverträgen, dann von Actiengesellschaften, welche auf länger als 10 Jahre errichtet werden, sowie von den Vermögenseinlagen der Commanditisten bei Commanditgesellschaften aus Actien aus länger als 10 Jahre, dann von Lotteriegewinnsten im Zahlenlotto, von Hoffuungskäusen beweglicher Sachen, von Leibrentenverträgen, wenn gegen di- Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, von Kauf- und Tauschverträgen, über bewegliche Sachen und von LiefsrungäverrrÜZen, wenn sts stch als Verkäufe beweglicher Sachen dsrstellen. Für Rechtsgeschäfte. Für Oesterreich und Ungarn. Bis 10 fl. - fl. 7 kr. über 800 fl. bis 1000 fl. 6 st. 25 kr. über W fl. 20 „ — „ 13 1000 „ 1200 „ 7 „ 50 20 „ ff 30 ,/ n 19 1200 „ 1600 „ 10 — • 30 „ ff 50 „ ff 32 1600 „ 2000 „ 12 50 50 „ ff 100 tf « 6Z 2000 „ 2400 „ 15 „ - ° 100 „ ff 150 ff w 94 ff 2400 , 2800 „ 17 50 » 15.0 „ ff 200 35 ff 2A« „ 3200 „ so , - » 2<)0 „ 400 2 50 B«X) „ 3600 „ 22 „ 59 „ 400 „ ff 600 Z 3 " 75 3600 „ 4000 „ 25 — „ 600 „ 800 — Ueber 4000 ft ist von je 200 ft eine MehrgedÜhr sammt dem außerordentlichen Zuschläge von 1 fl. 25 tt. && entrichten, wobei bin AchbetrsZ Von mniga M L8G fl. ÄL tt?S an&uncdnen W
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