Stempel-Scala. Skala I (für Wechsel und kaufmännische Geldanweisungen). Biß zu über w dem Betrage 75 fl. bis 150 „ „ 300 „ „ 450 „ „ 600 „ „ 750 „ „ soo„ „ 1050 „ „ 1200 , „ Für Oesterreich und Ungarn. von 75 fl. 150 „ 300 „ 450 „ 600 „ 750 „ 900 „ 1050 „ 1200 „ 1350 „ -fl. 5 kr. „ 10 „ „ 20 „ - „ 30 „ „ 50 „ /, 60 „ " 70 „ - „ 80 „ „ über „ H r; 1350 fl. bis 1500 „ „ 3000 „ „ E „ „ 6000 „ „ 7500 ,, „ sooo„ „ 10500 ,, „ 12000 „ „ 1500 fl. 3000 „ 4500 „ 6000 „ 7500 4 9000 „ 10500 „ 12000 „ 13500 „ 1 fl. - kr. 4 „ „ ß " ~ " o ,/ ,/ 7 _ 8 » und so fort von je voC anzunehmen ist. 1500 fl. um 1 fl. mehr, wobei ein Restbetrag von weniger als 1500 fl. als sollen, ^ine^?ängere Laufzeit^als^sc^s Monate tm'w s^ ?°^ ^"/^ Scala behandelt werden Laufzeit als zwölf Monate haben Sonst 5 ?^ 7^?°^°^ Wechsel keine längere Skala II, die unverändert blieb). stempelpflichtig nach einer höheren Scala (frühere standen, und e/ist dahtt^jede'r^auß"rhalb'dieses"W,?/^"7^^ ^^ gegenwärtigen Gesetzes ver- ländischer zu betrachten «"ßerhalb d.eses Geltungsgebietes ausgestellte Wechsel als ein ausLrewplare» eines Wechsels von der Stemvclaebiibr ^ekrei7'w??^s..sfA’W ^"n mehreren M«* Irte *>1 >» 3«».»™«« J USSÄ ""' MMMWNWWWZ- .) äs; «ä^ “**" ■-»' SMSSWWZ «RAHM W^AÄ ^literirung ist, wenn es nicht schon aus dem Stempelabdrucke erfichtilch ist, von dem überstempelnden tote mit Ziffern in jede Marke einzutrag'7 gilt nicht'a^ZMung d^ Ueberstempelung nicht ermächtign Anstalt 0\ Soweit es sich um die Gebühren-Entrichtung von im Auslande ausgestellten Wechseln * handelt find die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des Wechsels und zwar wenn dies- Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, andernfalls aber unmittelbar unter dem letzten darauf befindlichen ausländischen Vermerke derart, daß ober den Marken kein zur Niederschreibung eines Indossaments, oder anderen Vermerke» aeeianeter Raum frei bleibt, aufzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstempelung derselben in der -unter b) dieses Paragraphen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. Das Ucberschreiben der Stcmpclmarlcn in bisheriger Weise ist fernerhin nicht mehr gestattet. Wenn die Stempelgebühr entweder gar nicht oder nicht ,m gesetzlichen Betrage oder mcht rechtzeitig oder endlich nicht auf vorschristmäßige Weise entrichtet wurde so norm,rt das neue T^etz ein Pönale in der Höhe des siinszigsachen Betrages der Gebühr nach vorstehender 8cM Die den kaufmännischen Anweisungen schon früher erngeräumte Begünstigung, wonach die- selben ohne Rücksicht auf den Anweisungsbetrag einer Stempelgebühr von nur 5 8r. unterliogen. wenn ibre öaut^eit auf acht Tage befchrüntt isi, bleibt aufrecht. Bezug auf kaufmäunische Rechnungen (Noten, Conti, Ausweise) wird zugleich verordnet, daß Rechnungen bis zum Betrage von st. 10.—. . . . stcmpelsrei sind, über fl. 10.— bis fl. 50—. . . . 1 kr. Stempel und über fl. 50.—. . . . 5 „ „ unterliegen. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Stemvelgebühren tritt auch dann em, wenn derlei Rechnungen in den Text einer kaufmännischen Korrespondenz ausgenommen oder e.ner solchen als Anhang oder Beilage beigefügt werden. Seals 2 (für RcchtSurkunden). Für Oesterreich und Ungarn. Bi6 20 fl. n. 7 kr. über 1600 fl. biß 2000 fl. 6«. 25 kr über 20 fl. 40 „ 40 „ 60 „ „ 13 „ 19 » 2000 „ 2400 „ » 2400 3200 „ 7 10 „ 50 60 „ 100 „ „ 32 3200 „ 4000 12 50 100 „ 200 „ „ 63 4000 „ 4800 15 -— 200 „ 300 „ » 94 4800 „ 5600 17 50 w 300 „ 400 „ 1 „25 5600 „ fl 6400 20 — 400 „ 800 „ 2 „ 50 6400 „ tt 7200 tf 22 50 «00 „ 1200 „ 3 „ 75 7200 „ w 8000 25 — 1200 „ 1600 „ 5 „ — Ueber 8000 fl. ist von je 400 fl eine Mehrgebühr von 1 fl. 25 kr. zn entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 400 fl. als voll anzunehmen ist. Skala M für Darlehensverträge, wenn die Schuldscheine aus den Neberbringer lauten, bei DienstleistungS- verträaen dann von Aktiengesellschaften, welche auf länger als 10 Jahre errichtet werden, sowie von den Dermögenseinlagen der Commanditisten bei Evmmanditgesellschaften auf Aktien auf länger als 10 Jahre dann von Lotteriegewinnsten im Zahlenlotto, von Hoffnungskäufen beweglicher Sachen von Leibrentenverträgen, wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, von Kauf- und Tauschverträgen, über bewegliche Sachen und von LieserungSverträgen, wenn sie sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen. Für Rechtsgeschäft«. $ Für Oesterreich und Ungarn. Bis 10 fl. — fl. 7 kr. über 800 fl. bis 1000 p. 8 fl. 85 kr. über 10 fl. 20 „ — „ 13 „ 1000 „ w 1200 „ 7 „ 50 „ 20 „ 30 „ "° , 19 „ 1200 „ 1600 „ 10 „ — „ 30 „ 50 ,, „ 32 „ 1600 „ 2000 „ 13 „ 50 „ w 50 „ 100 „ - „ 63 „ 2000 „ 2400 „ 15 „ - „ w 100 ^ 150 „ - „ 94 „ 2400 „ 2800 „ 17 » 50 . 150 „ 200 „ 1 „ 25 „ 2800 „ 3200 „ M « - . 200 „ 400 „ 2 „ 50 „ 8800 „ tf ZAW „ 22 „ M „ 400 „ 600 „ 3 „ 75 „ 3600 „ ff 4000 „ Z5 „ - . 600 „ 800 ,, & ^ ” „ Ueber 4000 K. ik von je 200 fl. eine Mehrgebühr sammt dem außerordentLichen Zuschläge von 1 fl. 25 ^. zu entrichten, wobei ein Restbetrag von semtg« M SM ß. M voll GKANNehMEK Da
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2