Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1890

Stempel-Scala. Ecala I (für Wechsel und kaufmännische Geldanweisungen). Für Oesterreich und Ungarn. Bis zu dem Betrage von 75 fl. - fl. 5 kr. Über 1350 fl. bis 1500 fl. 1 fl. - kr. 2 „ — „ über 75 fl. bis 150 „ 10 „ 1500 3000 150 „ „ 300 „ — „ 20 „ 3000 4500 Z „ — „ 300 „ „ 450 „ 30 „ 4500 6000 450 „ „ 600 „ „ 600 „ 750 „ — 40 „ 50 6000 7500 ,/ „ 7500 .9000 4 5 .. - „ 6 „ - „ 750 „ „ 900 „ ■— „ 60 „ 9000 10500 7 — w 900 „ „ 1050 „ — „ 70 „ 10500 12000 8 „ — w 1050 „ „ 1200 „ -.. „ 60 „ 12000 13500 9 „ — „ 1200 „ „ 1350 „ 90 „ und so fort von je 1500 fl. um 1 fl. mehr, wobei ein Restbetrag von weniger als 1500 ft. alö voll anzunehmen ist a ' , 5? 2u,lande ausgestellte Wechsel dürfen, soferne sie nach dieser Scala behandelt werden sollen, kerne längere Laufzeit als sechs Monate, im Anslande ausgestellte Wechsel keine längere Laufzeit als zwölf Monate haben. Sonst ftnb sie stempelpflichtig nach einer höheren Scala (frühere Scala II, dle unverändert blieb). ' Unter dem Ausdruck „Inland" wird das Geltungsgebiet deS gegenwärtigen Gesetzes verstanden, und es lst daher -jeder außerhalb dieses Geltungsgebietes ausgestellte Wechsel als ein ausländischer zu betrachten. Bezüglich derjenigen Wechsel, welche in den säubern der ungarischen Krone ausgestellt sind, bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 2. October 1868 auch fernerhin in Wirksamkeit und es ist daher bei solchen Wechseln von der nach dem gegenwärtigen Gesetze entfallenden Gebühren- schuldigkeit jener Betrag in Abrechnung zu bringen, welcher bei ihrer Ausstellung an die k unga' ^schbn^Finanzen erwiesenermaßen mittelst Stempelzeichen oder unmittelbar vorschriftmäßig gezahlt Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia u. s. s.), sowie alle girirten Wechsel copien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar, doch bleibt dasjenige von mehreren Exemplaren eines Wechsels von der Stempelgebühr befreit, welches ausschließlich zur Einholung des Acceptes eines außerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie befindlichen Bezogenen bestimmt ist, wenn auf der Vorderseite dieses Exemplares die Worte: „nur zum Acccpte bestimmt," beigesetzt werden und wenn die Rückseite dieses Exemplares dergestalt durchstrichen wird, daß dadurch jede Art von Jndosslrung oder Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist. Im Auslande ausgestellte und auf das Ausland lautende Wechsel, wenn sie im Jnlande in Tirculation gesetzt werden, unterliegen einer Stempelgebühr von 2 Kreuzer für je fl. 100 — del Wechselsumme, wobei ein Restbetrag unter fl. 100.— für voll anzunehmen ist. Die Gebühr für im Jttlande ausgestellte Wechsel ist, bevor auf das zum Wechsel bestimmte Papier eine Parteiensirtigung gesetzt wird — jene für im Auslande ausgestellte Wechsel aber, bevor der Wechsel im Jnlande in Umlauf gesetzt wird, und wenn der Wechsel nicht ausschließlich im Auslande zahlbar ist, jedenfalls vor Ablauf von vierzehn Tagen nach dessen Uebertraauna in das Inland zu entrichten. Der Stempelpflicht von Wechseln kann nur auf folgende Art entsprochen werden: s.) durch Verwendung der gestempelten amtlichen Blanquette; d) bei Verwendung von amtlichen, den Gebührenbetrag aber nicht vollständig deckenden BlaN" quetten, dann von anderen Blanguetten, oder bei Ausfertigung von Wechseln ohne Benützung einer Blanquette dadurch, daß dle der entfallenden Gebühr, eventuell der ErgänzungsgebÜh^ entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des zum Wechsel zu verwendenden Papieres vor der Ausfertigung des Wechsels befestigt und von einem zu dieser Amtshandlung ermäö)' tigten Amte mit dem Amtssiegel überstempelt werden. Das Datum dieser Obliterirung ist, wenn es nicht schon aus dem Stempelabdrucke ersichtlich ist, von dem überstempelnden Amte mit Ziffern in jede Marke einzutragen. Die auutiche Ueberstempelung darf nicht mehr vorgenommen werden, wenn das Papi^ schon die Fertigung eines Ausstellers, Acceptanten oder Indossanten oder überhaupt eine Parteienfertigung trägt; jede andere als die im Punkte d) vorgeschriebeur Berichtiqungsa^ mittelst Stempelmarken, speciell die Ueberstempelung der Marken mit dem Privatsiegk' siner Einzelnperson oder einer zur amtlichen Ueberstempelung nicht ermächtigten Ansta^ qilt nicht als Erfüllung der Stempelpflicht. o) Soweit es sich um die Gebühren-Entrichtung .von im Auslande ausgestellten Wechseln handelt, sind die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des Wechsels und zwar wenn diese Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, andernfalls aber unmittelbar unter dem letzten darauf befindlichen ausländischen Vermerke derart, daß ober den Marken kein zur Niederschreibung eines Indossaments oder anderen Vermerkes geeigneter Raum frei bleibt, aufzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstempelung derselben in der unter b) dieses Paragraphen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. Das Ucberschreibcn der Stempelmarken in bisheriger Weise ist fernerhin nicht mehr gestattet» Wenn die Stempelgebühr entweder gar nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder nicht rechtzeitig oder endlich nicht auf vorschriftmäßige Weise entrichtet wurde, so normirt das neue Gesetz ein Pönale in der Höhe des fünfzigfachen Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. Die den kaufmännischen Anweisungen schon früher eingeräumte Begünstigung, wonach dieselben ohne Rücksicht auf den Anweisungsbetrag einer Stempelgebühr von nur 5 kr. unterliegen, wenn ihre Laufzeit auf acht Tage beschränkt ist, bleibt aufrecht. In Bezug auf kaufmännische Rechnungen (Noten, Conti, Ausweise) wird zugleich verordnet, daß Rechnungen bis zum Betrage von fl. 10.—. . . . stempelfrei sind, über fl. 10.— bis fl. 50—. ... 1 kr. Stempel und über fl. 50.—. . . . 5 „ „ unterliegen. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Stempelgebühren tritt auch dann ein, wenn derlei Rechnungen in den Text einer kaufmännischen Correspondenz ausgenommen oder einer solchen als Anhang oder Beilage beigefügt werden. Scala I! (für Rechtsurkuuden). Für Oesterreich und Ungarn. Bis 20 fl. -fl. 7kr. über 1600 fl bis 2000 fl. 6 fl. 25 kr. über 20 N. 40 , - „ 13 „ 2000 „ „ 2400 „ 7 50 „ 40 „ 60 „ - „ 19 „ 2400 „ „ 3200 „ 10 „ - „ 60 „ 100 „ - „ 32 „ 3200 „ „ 4000 „ 12 „ 50 „ 100 „ 200 „ - „ 63 „ 4000 „ „ 4800 „ 15 „ - 200 ‘ 300 „ - „ 94 „ 4800 „ „ 5600 „ 17 „ 50 „ 300 „ 400 „ 1 25 5600 „ „ 6410 „ 20 „ - „ 400 „ 800 „ 2 50 6400 , „ 7200 „ 22 „ 50 ,. 800 „ 1200 „ 3 „ 75 „ 7200 „ „ 8000 „ 25 ., - „ 1200 „ 1600 „ 5 „ — „ Ueber 8000 fl. ist von je 400 fl. eine Mehrgebühr von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 400 fl. als voll anzunehmen lst. Scala Hl für Darlehensverträge, wenn die Schuldscheine auf den Ueberdringer lauten, bei Dienstleistungsberträgen, dann von Actiengesellschasten, welche aus länger als 10 Jahre errichtet werden, sowie don den Vermögenseinlagen der Commanditisten bei Eommanditgesellschaften auf Actien auf länger als 10 Jahre, dann von Lotteriegewinnsten Im Zahlenlotto, von Hoffnungskäufen beweglicher Sachen von Leibrentenverträgen, wenn gegen di- Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden, don Kauf- und Tauschverträgen, über bewegliche Sachen und von Lieferungsverträgen, wenn sie sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen. Für Rechtsgeschäfte. Für Oesterreich und Ungar?:. Bis 10 fl. - fl. 7 kr. über 800 fl. bis 1000 fl. 6 25 kr. über 10 fl- „ 20 „ „ 13 „ „ ^000 „ „ 1200 „ 7 „ 50 „ 20 „ „ - 30 „ — „ 19 „ „ 1200 „ „ 1600 „ 10 „ — „ " 30 „ „ 60 „ 32 „ „ 1600 „ „ 2000 „ 12 „ 50 „ 50 „ ,. 100 „ — „ 63 „ „ 2000 „ „ 2400 „ 15 „ — „ " 100 „ ,. „ - „ 94 „ „ 2400 „ „ 2800 „ 17 „ 50 „ 150 „ „ 200 „ 1 „ 2o „ „ 2800 „ „ 3200 „ 20 „ — „ 200 „ „ <00 „ 2 „ 50 „ „ 3200 „ „ 3600 „ 22 „ 50 „ „ 400 „ „ 600 „ 8 „ 75 „ „ 3600 „ „ 4000 „ 25 „ - „ „ 600 „ „ b00 " 0 ~ " Ueber 4000 fl. ist von je 200 fl. eine Mehrgebühr sammt dem außerordentlichen Zuschlaae von » st. 25 kr. zu entrichten, wöbe, ein Restbetrag von weniger als 200 fl. als voll anzuneMen ist.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2