Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1890

12 kr. Interessen vom Klagetage binnen acht Tagen bei sonstiger Execution in Wien zu bezahlen und die Gerichtskosten zu ersetzen, vorläufig Tagsatzung zur Verhandlung im Bagatellverfahren anzuordnen. (Außen) K. k. städt. deleg. Bezirksgericht Wieden als Baggtellgericht. Klage des Josef Steiner, Schneidermeister, Wien, IV,, Hauptstraße 120, wider Friedrich Glanz, Privatbeamteu, Wien, IV., Favoritenstraße 80, wegen Zahlung des Betrages von 29 fl. 70 kr. e, s. c. vorläufig Tagsatzung im Bagatellverfahren. Löbl. k. k. Bagatellgericht! Der Herr Gegner schuldet mir für an ihn gelieferte Waaren zu Weiterverkäufe einen zufolge des bei unserer Geschäftsverbindung bestehenden Uebereinkommens in Wien zu bezablenden Betrag von 35 fl. Nachdem dieser Betrag noch immer unberichtigt aushaftet, wird gebeten: Das löbl. k. k. Bagatellgericht geruhe zu erkennen, der Herr Gegner sei schuldig, den Betrag von 35 fl. sammt 6°/, Interessen vom Klagetage binnen acht Tagen bei Execution in Wien zu bezahlen und die Gerichtskosten zu ersetzen, vorläufig Tagsatzung anzuordnen. (Außen) Bagatellgericht in Handelssachen Wien. Klage des Anton Meier, Fabriksbesitzer in Wien, I., Salzgries 50, wider Eduard Belger, Kaufinann, I., Stesans- platz 20, wegen Zahlung des Betrages von 35 fl. v. 8. c., vorläufig Tagsatzung. Geöühren-Aarif im Magatell- verfahren: 8 § 2 Wenn der Werth des Streit- 8? gegenständes ist S ZS Rccurse und Nullitätsbeschwerden für den ersten Bogen................................... —50 r— Für jeden weiteren Bogen —-12 —-36 Alle übrigen Parteieingaben und deren Duplicate, Tri- plicate re., dann dieDuplicate der obigen Recurse und Nullitätsbeschwerden für jeden Bogen....... —-12 —-36 Protokolle mit Einschluß des Verhandlungsprotokolles für den Bogen .............. —-12 —-36 Wenn sie aber, wie bei mündlich angebrachten Klagen, Recursen re. die Stelle einer Parteieingabe vertreten, den für diese Eingabe vorgeschriebenen Stempel, Beilagen, welche einer Parteieingabe oder einem Protokolle angeschlossen werden, für jeden Bogen ............................ —-10 —-1b । sofern sie nicht einer- höheren Urkundengebühr unterworfen odergebührenfrei sind. Vergleichsintimationen für jeden Bogen................... —50 l-" UrtheilederBagatellgerichte, wenn der Werth des Streitgegenstandes nicht 25 fl. übersteigt ......... — 5o — —' Ueber 25 bis 50 fl............ r........... Ueber 50 bis 200 fl..... —••— 2-60 Ueber 200 fl. ..................... •_ 5 ^ Ausfertigung des Urtheils gebührenfrei. Sind aber mehr als zwei Parien nothwendig, für jede weitere Ausfertigung für jeden Bogen............— 50 1-" Wenn der Werth des Streit- -§ § gegenständes ist ~ © S® Entscheidungsgründe, wenn sie von Amtswegen mit dem Urtheile zugestellt werden müssen, gebührenfrei; wenn sie aber, in anderen Fällen auf Verlangen einer Partei aus- gesertigt werden, von jedem Bogen jeder Ausfertigung .......................... —50 1 — uebereinkommen 1 wodurch fich die Parteien auf die Anwendung des Bagatellverfahrens einigen, nur wenn darüber eine besondere Urkunde errichtet wurde, für jeden Bogen. —--------05 Mahnverfahren. Dasselbe beruht aus dem Gesetze voiil 27. April 1873 vnd ist zulässig bei Forderungen auf ^stimmte Geldsummen bis 200 fl. ohne Hinzurechnung von Zinsen und Neben- gebühren. Wechselforderungen eignen sich vicht für das Mahnverfahren. Man erwirkt bei dem nach dem Wohnsitze des Schuldners zuständigen Bezirks-, auch delegirten Bezirksgerichte mittelst einer ^«fachen Eingabe einen Zahlungsbefehl, der, wenn der Schuldner keinen Wider- Much binnen 14 Tagen erhebt, sofort durch ein richterliches Urtheil exeeutions- whig wird. ^ Aus der Krecutionsnovellc. Laut Gesetz vom 10. Juni 1887 sind der Pfändung entzogen: .. 1. Die Kleidnngsstücke, die Betten, w Wäsche, das Haus- und Küchen- Fräthe, insbesondere die Heiz- und . ochöfen, soweit diese Gegenstände für kn Schuldner und für dessen im ge- ^kinsamen Haushalte mit ihm lebenden k, duiilienglieder und Dienstleute unent- ^hrlich sind. ^ 2. Die für den Schuldner und für ^>eir sw gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute auf zwei Wochen erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel. 3. Eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners zwei Ziegen oder drei Schafe. 4. Bei Osficieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern, Advocate», Notaren, Aerzten und Künstlern, sowie bei anderen Personen, welche einen wissenschaftlichen Beruf ausüben, die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände, sowie anständige Kleidung. 5. Bei Handwerkern, Hand- und Fabriksarbeitern, sowie Hebammen, die zur persönlichen Ausübung ihrer Beschäftigung erforderlichen Gegenstände. 6. Die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner im gemeinsamen Haushalte niit ihm lebenden Familienglieder in der Kirche oder Schule bestimmt sind. 7. Der Ehering des Schuldners, dann Briefe, Schriften und die Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen. 8. Orden und Ehrenzeichen. 9. Eine Execution auf bewegliche Sachen hat zu unterbleiben und die etwa vorgenommenen Executionsschritte sind als unwirksam zu erklären, sobald sich nicht erwarten läßt, daß der Erlös für die zu verkaufenden Gegenstände einen Ueberschuß über die Kosten dieser Execution ergeben werde. 10. Mit dem Ansuchen um Pfändung beweglicher Sachen kann in allen Fällen das Begehren um Schätzung derselben verbunden werden. 11. Wenn bei einer vollzogenen zwangsweisen Veräußerung eines unbeweglichen Gutes der von dem Ersteher gebotene Preis zwei Drittheile des Schätzüngswerthes oder in Ermanglung eines solchen zwei Drittheile des Ausrufspreises nicht erreicht, so kann die erfolgte Veräußerung durch ein die Anordnung einer neuerlichen Feilbietung bezweckendes Ueberbvt unwirksam gemacht tverden.

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