Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1889

Stempel-Scala. Skala I (für Wechsel und kaufmännische Geldanweisungen). Für Oesterreich und Ungarn. Bis zu dem Betrage von 75 fl. -fl. 5 kr. über 1350 fl. bis 1500 fl. 1 fl. —kr. über 75 fl. bis 150 io „ 1500 3000 „ 2 150 „ „ 300 fl ■ ■ 20 „ 3000 4500 „ 3 ff 300 „ „ 450 „ „ 450 600 — 30 „ 40 „ 4500 6000 „ „ 6000 „ 7500 4 4 5 „ — 600 „ „ 750 II — 50 „ 7500 9000 „ 6 750 „ „ 900 ff 60 „ 9000 10500 „ 7 900 „ „ 1050 ff — 70 „ 10500 12000 „ 8 1050 „ „ 1200 „ „ 1200 1350 " — „ 80 „ 90 „ 12000 ,, „ 13500 „ 9 „ — und so fort von je 1500 fl. um 1 fl. mehr, wobei voll anzunehmen ist. ein Restbetrag von weniger als 1500 fl. alü Im Jnlande ausgestellte Wechsel dürfen, sofern« sie nach dieser Scala behandelt werden sollen, keine längere Laufzeit als sechs Monate, im Anslande ausgestellte Wechsel keine längere Laufzeit als zwölf Monate haben. Sonst sind sie stempelpflichtig nach einer höheren Scala (frühere Scala H, die unverändert blieb). . " ' Unter dem Ausdruck „Inland" wird das Geltungsgebiet de§ gegenwärtigen Gesetzes ver- standen und es ist daher jeder außerhalb dieses Geltungsgebietes ausgestellte Wechsel als ein ausländischer zu betrachten. Bezüglich derjenigen Wechsel, welche in den Ländern der ungarischen Krone ausgestellt sind bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 2. October 1868 auch fernerhin in Wirksamkeit "vd «s ist daher bei solchen Wechseln von der nach dem gegenwärtigen Gesetze entfallenden Gcbllhren- schuldigkeit jener Betrag in Abrechnung zu bringen, welcher bei 'ihrer Ausstellung an die k unqa- worden^st^nzen erwiesenermaßen mittelst Stempelzeichen oder unmittelbar vorschriftmäßig gezahlt Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia u. s. f.), sowie alle girirten Wechsel- copien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar, doch bleibt dasjenige von mehreren Exemplaren eines Wechsels von der Stcmprlgcbühr befreit, welches ausschließlich zur Einholung des Acceptcs eines außerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie befindlichen Bezogenen bestimmt ist, wenn auf der Borderseite dieses Exemplares die Worte: „nur zum Accepte bestimmt," beigeseyt werden und wenn die Rückseite dieses Exemplares dergestalt durchstrichen wird, daß dadurch ,ede Art von Judos,trung oder Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist. Im Auslande ausgestellte und auf das Ausland lautende Wechsel, wenn sie im Jnlande in Lirculation gesetzt werden, unterliegen einer Stempelgebühr von 2 Kreuzer für je fl. 100 — der Wechselsumme, wobei ein Restbetrag unter fl. 100.— für voll anzunehmen ist. Die Gebühr für im Jnlande ausgestellte Wechsel ist, bevor auf das zum Wechsel bestimmte Papier eine Parteienfirtigung gesetzt wird — jene für im Auslande ausgestellte Wechsel aber, bevor der Wechsel ,m Jnlande in Umlauf gesetzt wird, und wenn der Wechsel nicht ausschließlich im Auslande zahlbar ist, jedenfalls vor Ablauf von vierzebn Tagen nach dessen Uebertraauna in das Inland zu entrichten. Der Stempelpflicht von Wechsel» kann nur auf folgende Art entsprochen werden: a) durch Verwendung der gestempelten amtlichen Blanquette; b) bei Verwendung von amtlichen, den Gebührenbetrag aber nicht vollständig deckenden Blau- quetten, dann von anderen Blanquette», oder bei Ausfertigung von Wechseln ohne Benützung einer Blanquette dadurch, daß die der entfallenden Gebühr, eventuell der Ergänzunqsqebühr entsprechenden Stempelmarsen auf der Rückseite des zum Wechsel zu verwendenden Papieres vor der Ausfertigung des Wechsels befestigt und von einem zu dieser Amtshandlung ermächtigten Amte mit dem Amtssiegel überstempelt werden. Das Datum dieser Obliterirung ist, wenn es nicht schon aus dem Stempelabdrucke ersichtlich ist, von dem überstempelnden Amte mit Ziffern in jede Marke einzutragen. Die am liche Ueberstempelung darf nicht mehr vorgenommen werden, wenn das Papier schon die Fertigung eines Ausstellers, Acceptanten oder Indossanten otec überhaupt eine Parteienfertigung trägt; jede andere als die jm Punkte d) vorgeschrieber.« Berichtiqunqsar' mittelst Stempelmarken, speciell die Ueberstempelung der Marken mit dem Privat'siegel »iner Einzelnperson oder einer zur amtlichen Ueberstempelung nicht ermächtigten Anstalt gilt nicht als Erfüllung der Stempelpflicht. ., Sinweit es üch um die Gebühren-Entrichtung von im Ausland« ausgestellten^ Wechseln sandelt find die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite de- Wechsels und »wa? we!n diese Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben andern- falls ^aber unmittelbar unter dem letzten darauf befindlichen ausländischen Vermerke derart, dan ober den Marken kein zur Niederschreibung eines Indossaments oder anderen Vermerkes geeigneter Raum rei bleibt, aufzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstempelung der- U-lben in der unter d) dieses Paragraphen erwähnten Art rechtzeltlg zu erwirken. Das Ueberschreibcn der Stcmpelmarlen in bisheriger Weise ist fernerhin nicht mehr gestattet S, eLmti.raebüsir entweder gar nicht oder nicht >m gesetzlichen Betrage oder nicht Wenn die St mpelgev iyr en^ entrichtet wurde, so normirt das neu« 2?v "ein Pönale stirer Höhe des sünfzigfachen Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. " Die den kaufmännischen Anweisungen schon früher eingeräumte Begünstigung, wonach d»e- selben ohne ^Rücksicht auf den Anweisung-betrag einer Stempelgebühr von nur 5 kr. unterlieg«», - "Ed zugl-ich verordnet, daß Rechnungen bis zum Betragsvc>» fl. 10.-. . . . ' ’ und über fl. 50.— . . . 5 „ „ . unterli-gen. -. m^ni^,„n„ inr «ablung dieser Stempelgebühren tritt auch dann e,n, wenn derlei Rechnungenln d«?T°xt einer ^ka!fmchinisch°n Correspondenz ausgenommen oder einer solchen als ~ ' oder Beilage beigefügt werden. Anhang Scala II (für Rechtsurkunden). Für Oesterreich und Ungarn. von je 400 fl. eine Mehrgebühr von 1 st. 25 kr. zu entrichten, wobei ei» Bis 20 40 fl. - fl. 7 h. 13 „ über 1600 fl. 2000 „ bis 2000 2400 fl. 6fl. 7 „ 25 50 kr. 60 __ 19 „ 2400 „ ff 3200 10 „ — „ 100 _ 32 „- 3200 „ 4000 ff 12 „ 50 200 _ 63 „ 4000 „ ff 4800 ff 15 „ — 300 _ 94 „ 4800 „ ff 5600 ff 17 „ 50 „ 400 25 „ 5600 „ ff 6400 ff 20 „ — ff 800 ” 2 " 50 „ 6400 „ ff 7200 . ff 22 „ 50 ff 1200 ,/ " 75 „. 7200 „ ff 8000 ,, 25 „ — „ 1600 ,, 5 ff — über 20 fl. 40 „ 60 „ 100 „ 200 „ 600 „ 400 „ 800 „ 1200 „ Ueber 8000 fl. ist U.. Nestbetrag von weniger als 400 st. als voll anzunehmen ist. Scala Hl für Darlebensverträge wenn die Schuldscheine auf den Ueberbringer lauten, bei Dienstleistungs- Verträgen dann von welche auf länger als 10 Jahre errichtet werden, sowie von den Vermöqenseinlagen der Coinmanditisten bei Commanditgesellschaften auf Aktien auf langer als 10 Jahre dann von Lotteriegewinnsten im Zahlenlotto, von Hoffnungskäufen beweglicher Sacken von Leibrentenverträgcn, wenn gegen di-- Leibrente bewegliche -Lachen überlassen werde», ^Kauf- und Tauschverträge», über bewegliche Sachen und von Lieserungsverträgen, wenn sie sich als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen. Für Rechtsgeschäfte. Für Oesterreich und Ungarn. Bis 10 fl. _ fl. 7 kr. über 800 fl. bis 1000 fl. 6 fl- 25 kr. 20 — 13 1000 „ ff 1200 „ 7 ff 50 if 30 — 19 1200 „ fl 1600 „ 10 — fi kl 50 — 32 ff 1600 „ ff 2000 „ 12 ff 50 fi 100 — 63 ff 2000 „ ff 2400 ,, 15 ff — fi 150 — 94 ff 2400 „ ff 2800 „ 17 ff 50 fi 200 1 25 ff 2800 „ 3200 „ 20 — „ 400 2 50 ff 3200 „ 3600 „ 22 50 ll 600 3 ff 75 ff 3600 „ ff 4000 „ 25 ff — n 800 5 — > 10 fl. 20 „ 30 „ 60 „ 100 „ 150 „ 200 „ 400 „ 600 ,, über lieber 4000 fl ist von je 200 fl. eine Mehrgebühr sammt dem außerordentlichen Zuschläge von 1 fl. 2b kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 200 fl. als voll an-unehmen ist

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