Gesuche um Ertheilung, Anerkennung oder Bestäti¬ gung von Privilegien, vom ersten Bogen 3 fl. Gesuche um Verleihung oder Anerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft, um Ertheilung des Gemeindebürgerrechtes oder der Aufnahme in den Gemeindeverband 2 fl. für den ersten Bogen Gesuche um Ertheilung von Pässen zur Ein=, Aus¬ und Durchfuhr von Kochsalz, Tabak und Schie߬ pulver und um Bewilligung zur Ein= und Ausfuhr bestimmter Waaren, insoferne dazu eine besondere Bewilligung erforderlich ist, vom ersten Bogen 1 fl. Eingaben, gerichtliche in Rechtsstreiten, wenn der Werth des Streitgegenstandes 50 fl. nicht über¬ steigt, von jedem Bogen 12 kr. Eingaben um Eintragung in die öffentlichen Bücher über unbewegliche Sachen, vom ersten Bogen 1 fl. 50 kr. Wenn der Werth des einzutragenden Rechtes 50 fl. nicht übersteigt, 36 kr., und wenn er 100 fl. nicht übersteigt, 75 kr. für den ersten Bogen. Gesuche um Eintragungen in die von Handels¬ gerichten zu führenden Handelsregister: Gesuche um Eintragung der Firma oder der Aenderung einer bereits eingetragenen Firma oder der Inhaber derselben, v. ersten Bogen 10 fl. Gesuche um Eintragung eines Gesellschaftsver¬ trages, vom ersten Bogen 10 fl. Gesuche um Eintragung einer Zweigniederlassung (Filiale), vom ersten Bogen 10 fl. Gesuche um Eintragung der Procura, für jeden Berechtigten, dessen Eintragung erfolgen soll, 5 fl. Gesuche um Eintragung der Liquidatoren, vom ersten Bogen 5 fl. Duplicate, Triplicate u. s. w. von Eingaben im gerichtlichen Verfahren in und außer Streitsachen 36 kr. von jedem Bogen; wenn jedoch für die Haupteingabe ein minderer Stempel entfällt, ist dieser auch für Duplicate und Triplicate zu verwenden. Eingaben, welche Anzeigen oder Vorschläge in öffentlichen Angelegenheiten enthalten, sind ge¬ bührenfrei; desgleichen Petitionen an den Landes¬ fürsten, den Reichstag oder Landtag, oder Ge¬ meindevertretungen, insoferne es sich darin nicht um das Interesse einer Einzelnperson handelt Eingaben, welche an die Verwaltungsbehörden und Aemter der Posten oder Staatseisenbahner oder Telegraphen mit Bezug auf die Beförderung von Briefen, Effecten und Waaren, deren Zu¬ sendung, Zustellung, Instradirung oder hinsicht¬ lich der Entschädigungen für Briefe und Fracht¬ stücke oder Rückstellung der Fracht= (Porto=) Ge bühren gerichtet werden, sind gebührenfrei. Eingaben, die zur Zustandebringung der Gebühren bemessung oder Vorschreibung oder zur Erwirkung der gesetzlich gestatteten Ermäßigungen oder Rück¬ vergütungen oder Zufristungen bei öffentlichen Ab¬ gaben, oder welche gegen die Richtigkeit und Recht¬ mäßigkeit der vorgeschriebenen Stempel u. unmittel¬ baren Gebühren gerichtet sind, sind gebührenfrei Beschwerden oder Recurse gegen die Entschei¬ dungen über solche Eingaben; wenn die Gebühr 50 fl. nicht überschreitet von jedem Bogen 15 kr, a) Recurse und Nullitätsbeschwerden dem Stempel Eingaben an die Lottogefälls=Direction und von 50 kr. oder 1 fl. für den ersten, von 12 kr. Correspondenz mit derselben wegen des Los oder 36 kr. für jeden weiteren Bogen; schleißes von Lotterien zu gemeinnützigen Zw. b) alle übrigen Parteien=Eingaben und deren Du¬ sind gebührenfrei plicate, Triplicate u. s. w., dann die Duplicate Eingaben an das Postsparcasse=Amt und die u. s. w. der Recurse u. Nullitätsbeschwerden dem behörden in Angelegenheiten des Postsparc Stempel von 12 kr. oder 36 kr. für jeden Bogen; Dienstes sind stempel= und gebührenfrei. c) alle Protokolle, mit Einschluß des Verhand¬ Eintragungen in die öffentlichen Bücher zur lungsprotokolles dem Stempel von 12 kr. werbung des Eigenthumrechtes oder der Di oder 36 kr. für jeden Bogen; barkeit des Fruchtgenusses oder des Gebrau c) die Beilagen, welche einer Parteien-Eingabe rechtes einer unbeweglichen Sache, wenn oder einem Protokolle angeschlossen werden, dem Rechtsgeschäft oder der Erwerbstitel, im Gr¬ Stempel von 10 kr. oder 15 kr. für jeden Bogen dessen die Eintragung zu erfolgen hat, der Rubrikabschriften der Parteien=Eingaben dem Vermögensübertragungen unter Lebenden Stempel von 10 kr. oder 15 kr. für jeden Bogen von Todeswegen angeordneten Gebühr unter die dem Beklagten zuzustellende Abschrift einer sind gebührenfrei; wenn es dieser Gebühr protokollarisch aufgenommenen Klage dem unterliegt nach dem Werthe 1½ Percent. Stempel von 25 kr. oder 36 kr. für jeden Bogen. Etutragungen in die öffentlichen Bücher zur Lebenszeugnisse, 50 kr., von Personen, die vom werbung anderer dinglichen Rechte; wenn Taglohn leben, 15 kr. Gegenstand schätzbar ist und dessen Werth 10 Legalisirungen, d. i. Bestättigung der Echtheit übersteigt nach dem Werthe ½ Percent, wel der Unterschrift der Urkunden: a) wenn si nicht schätzbar ist oder dessen Werth 100 fl. von öffentlichen Behörden oder Aemtern vorge übersteigt, sind gebührenfrei. kommen werden, für die Bestätigung einer Empfangsbestätigungen nach dem Werthe Parteiunterschrift 1 fl., für die gleichzeitige Be¬ übernommenen Betrages oder Gegenstandes sarigung weiterer Parteiunterschriften von jeder Scala II. 20 kr.; b) wenn sie von einem Notar vorge¬ Empfangsbestätigungen über Beträge oder ommen werden, für die Bestätigung einer im Werthe unter 2 fl. sind gebührenfrei. Parteiunterschrift 50 kr., für die gleichzeitige Be¬ Erbverträge, vom ersten Bogen 1 fl. sranigung jeder weiteren Parteiunterschrift 25 kr Facturen, wie Rechnungen. dur Bestätigungen der Handelsfirmen und der Unterschriften auf Gesellschaftsverträgen für Frachtbriefe, 5 kr. Geburtsscheine, 50 kr. eene Parteiunterschrift 1 fl., für die gleichzeitige Grundbuchs=Extracte, von jedem Bogen Destätigung jeder weiteren Parteiunterschrift 50 kr. Handels= und Gewerbebücher a) die Sie gleichzeitig mit der Legalisirung einer Partei¬ Contocurrent= und Saldo=Conto-Büche eeerschrift vorgenommene Legalisirung von Seigenferigungen ist gebührenfrei. Kausleute, Fabrikanten, und Gewerbetreib, gehrbriefe dot. is 5040 Cuadratentimn. Flähennaß, von Lehrvertrige. Wein sich dbie eingegaligente Bei¬ Bogen 25 kr., über 5040 Quadratcentim. Fl. maß, von jedem Bogen 50 kr.; b) alle al¬ Plachtung darauf beschränkt, dem Lehrling eine Bücher, welche über einen Handels= oder a denterweisung oder auch die Verköstigung blos gegen dessen Dienste zu ertheilen, von jedem Bogen 50 kr. Genetshetich ubhstielte, Utenucha deoeräige, dei Kertige woduch Fenanden dann über Geschäftsvermittlungen, insbese der Handelsmäkler (Sensale) geführt werden eine unverbrauchbare Sache blos zum unent¬ schließlich Brief=Copierbücher bis 2640 Que zeitlichen Gebrauche auf eine unbestimmte Zeit abergeben wird, von jedem Bogen 50 kr. centim. Flächenmaß, von jedem Bogen oeatrikel=Auszüge, d. i. Auszüige aus den über 2640 bis 5040 Quadratcentim., von Bogen 10 kr., über 5040 Quadratcentim. degistern über Geburten, Taufen, Trauungen and Sterbefälle, von jedem Bogen 50 kr. Bücher, welche blos über die Manipu=Oferte 50 k. oder den inneren Geschäftsbetrieb geführt " Peorokolle, welche die Stelle einer Eingabe ver¬ insbesondere die Notizbücheln, welche Handel Gewerbetreibende bei sich tragen, sind gebühr deeten, unterliegen dem Stempel wie Eingaben. Hausirpässe, das Gesuch 1 fl., Protokolle, welche von einem Gerichte in dao außer Streitsachen aufgenommen werden, Heimatsscheine 50 kr. Hypothekar=Verschreibungen, nach dem dnd nicht die Stelle einer Eingabe oder Rechts¬ der Verbindlichkeit, für welche die Hypothe setunde vertreten, von jedem Bogen 36 kr.; geräumt wird, nach Scala II. Bei einer denn der Werth des Streitgegenstandes ohne schätzbaren Sache, von jedem Bogen 50 k rebengebühr nicht 50 fl. übersteigt von jedem Sogen 12 kr. — Protokolle, welche von anderen Klagen 36 kr., bei einem Streitgegenstande dehorden aufgenommen werden und nicht die 50 fl. nur 12 kr. Klagen im Bagatellverfahren unterlies Selle einer Eingabe oder einer Rechtsurkunde nachdem der Werth des Streitgegenstand deeneten, über Streitigkeiten zwischen zwei Pri¬ 50 fl. oder mehr als 50 fl. beträgt: vaten, wenn der Werth des Streitgegenstandes 50 fl. nicht übersteigt, von jedem Bogen 15 kr., in alleu anderen Fällen von jedem Bogen 36 kr. Rechnungen. — Conti, Noten, Ausweise, Ein¬ schreibbücher u. s., w., welche von Handel¬ und Gewerbetreibende über Gegenstände ihres Handels= und Gewerbebetriebes an Handel= oder Gewerbetreibende oder andere Personen ausge¬ stellt werden, ohne Unterschied, ob dieselben die Saldirung enthalten oder nicht, mit Ausschluß des bilancirten Conto, unterliegen dem Stempel von 1 kr. für jeden Bogen, wenn der Betrag 50 fl. nicht übersteigt, und von 5 kr. für jeden Bogen bei Beträgen über 50 fl. Rechnungen im Betrage bis einschließlich 10 fl. sind gebühren¬ frei. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser festen Gebühr tritt auch dann ein, wenn derlei Rech¬ nungen in den Text einer kanfmännischen Corre¬ spondenz aufgenommen oder einer solchen als Anhang oder Beilage beigefügt werden. Werden saldirte Conti zu einem gerichtlichen Gebrauche od.statt der Quittung bei einer öffentlichen Cassa bei¬ gebracht, so unterliegen sie dem Stempel nach ScalaII. Reise=Urkunden, welche Reisenden zu ihrer per¬ sönlichen Ausweisung oder Legitimation ausgestellt werden, ohne Unterschied der Reisedauer oder des Ortes, wohin die Reise gerichtet ist, und des Namens, er mag Paß, Passierschein, Paßkarte, Reise=Certifikat, Geleitschein, Wanderbuch u. s. w. heißen: a) für Dienstleute, Gesellen, Lehrjungen, Taglöhner Arbeiter, sowie Wanderbücher, von jeder Aus¬ fertigung 15 kr.; b) für andere Personen von jeder Ausfertigung 1 fl. Passirscheine zu Reisen auf die Dauer von höchstens acht Tagen, Passirzettel, welche für den Austritt aus bestimmten Orten erforderlich sind, und alle nicht von Behörden und Aemtern im gebührenpflichtigen Inlande ausgestellten Reise¬ Urkunden sind gebührenfrei. Taufschein 50 kr. Testamente, bei Vermögensübertragungen vom Bogen 1 fl. Todtenschein, 50 kr. Transchein, 50 kr. Uebersetzungen von beeideten Dolmetschern 1 fl. Versteigerungen, öffentliche Gesuche und Kund¬ machungen derselben 1 fl.; Protokolle, vom Erlöse nach Scala III; nicht als Rechtsurkunden geltend, 36 kr.; übersteigt jedoch der Betrag nicht 50 fl., 12 kr. Vollmachten, wenn sie keine Lohnzusicherungen enthalten, von jedem Bogen 50 kr., sonst nach Scala II, aber nicht weniger als 50 kr. Waffenpässe, 1 fl., Gesuche darum stempelfrei. Wechsel, wenn derselbe im Inlande ausgestellt und nicht später als 6 Monate vom Ausstel¬ lungstage zahlbar ist, oder wenn derselbe im Auslande ausgestellt und nicht später als 12 Monate vom Ausstellungstage zahlbar ist, nach Scala I — Im Inlande ausgestellte Wechsel, welche später als 6 Monate vom Ausstellungstage zahlbar sind, und im Auslande ausgestellte Wechsel welche später als 12 Monate vom Ausstellungs¬ tage zahlbar sind, nach Scala II. Ausländische
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