82 83 und ihrer Sachen, Kaufverträge über bewegliche Sachen, der Gewinnst von Lotterielosen, wenn er die Spieleinlage übersteigt, auf den Ueberbringer lautende Obligationen, Tauschverträge bei beweglichen Sachen nach der Hälfte des Werthes der eingetauschten Sachen, Leibreuten-Verträge. Das Papier, welches zu stempelpflichtigen Schriften verwendet wird, darf die bestimmte Größe nicht überschreiten, widrigens eine höhere Stempel- gebühr zu entrichten ist. Als Grundsatz gilt, daß. wo nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, das Flächenmaß eines Bogens 1750 ^Centimeler nicht überschreiten darf, d. i. d e Zahl der Centi- meter der Höhe und Breite des ganzen ausgebreiteten Bogens mit einander multiplicirt, darf fein höheres Product als 1750 geben, und ist daher das Papierformat von 37 Zentimeter Höhe und 47 Zentimeter Breite das entsprechendste. Bei Ueberschreitung dieses Formates ist für jeben Bogen diejenige Gebühr zu leisten, welche die bei normaler Größe des Papiers zu entrichtende Gebühr um 50 kr. übersteigt; wenn die normale Gebühr weniger als 50 kr. beträgt, ist sie doppelt zu entrichten. — Die verwendeten Stempelmarken müssen ganz unversehrt, ohne Spur eines bereits gemachten Gebrauches sein. Mit Ausnahme von Eingaben, deren Duplicaten u. s. w, Rubriks- Abschriften und jenen Schriften, welche nur als Beilagen einer Stempelgebühr unterliegen, oder welche bedingt stempelfrei ausgefertigt wurden, und von welchen nun ein weiterer Gebrauch gemacht wird, oder die aus dem Auslande in das Inland übertragen wurden, ferner mit Ausnahme von Ausschreibungen der Handels- und Gewerbetreibenden u dgl. soll jede Urkunde oder Schrift auf schon mit der gesetzmäßigen Marke versehenes Papier geschrieben werden. Die Stempelmarke ist daher auf den: zur Schrift bestimmten Papiere auf der ersten Seite eines jeden stempelpflichtigen Bogens an einer solchen Stelle aufzukleben, daß von der Schrift wenigstens eine Zeile, nie aber deren Ueber- schrift (Titel) oder Unterschrift, über die Marke unter den: Stempelzeicheu in gerader Linie fort- läuft und hiedurch die Marke auf dem farbigen Felde überschrieben wird. Benn Gebrauche von Blanquetten ist die Marke an eine für die Handschrift ausgesperrte Stelle zu kleben. Ttempelpflicht der Rechnungen. Alle Rechnungen sind stenipelpflichtig (heißen sie Rechnung oder Conti, Noten, Ausweis oder dgl.), sobald sie über mehr als 10 fl. lauten. Bis einschließlich zehn Gulden sind sie st e m p e l f r e i. Ueber 10 fl. bis einschließlich 50 fl. ist die Gebühr 1 Kreuzer. — Bei Rechnungen über mehr als 50 fl. ist die Gebühr 5 kr. Die Stempelmarke muß mit, der ersten Schriftzeile überschrieben werden. — Uebertret u n g wird mit dem fünfzigfachen Betrage bestraft. Unter Rechnungen sind hierbei jene Aufzeichnungen zu verstehen, welche von Handels- und Gewerbetreibenden über Gegenstände ihres Handels' oder Gewerbebettiebes, d. i. über die diesen Betrieb betreffenden Geschäfte, woraus ihnen eine Forde rung erwachsen ist, an Handels- oder Gewerbetreibende, oder an andere Personen ausgestellt werden, ohne Unterschied, ob sie eine Saldirung enthalten oder nicht. Die Verpflichtung zur Zah' lung dieser festen Gebühr tritt auch dann ein, wenn derlei Rechnungen in den Text einer faul männischen Correspondenz ausgenommen oder an einer solchen als Anhang, Beilage u. dgl. beigeW werden. Die Unterschrift des Ausstellers ist Begründung der Gebührenpflicht nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn die Anstalt oder Person, in deren Geschäfte die Ausstellung erfolgte, ander Rechuung, z. B. aus der Druckbezeichnung, Stampiglie u. dgl. entnommen werden kann. Unter dieser Voraussetzung unterliegen daher auch die lN den Geschäften der Hotelbesitzer, Gastwirthe u. ausgestellten Rechnungen dieser Gebühr. schriften solcher Rechnungen unterliegen der selben festen Gebühr wie die Originalien. Art der Gebührenentrichtnug von kauft männlichen Rechnungen. Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel die Art der Verwendung von Stempelmarken Ausfertigung kaufmännischer Rechnungen wird innert, daß in dieser Hinsicht durch das Gesetz vow 8. März 1876 nichts geändert worden ist. , Der Gebührenpflicht bezüglich solcher Nea) nungen kann daher noch fortan in zweifacher Ar entsprochen werden, nämlich dadurch, 1. daß die der Gebühr entsprechenden StemP^r marken vor der Ausfertigung der Rechnung 111 der ersten Seite eines jeden Bogens des noch beschriebenen Papiers befestigt und sohin mit dew Texte der Rechnung derart überschrieben werde^ daß wenigstens eine Zeile der Schrift, jedoch nÄ die Ueberschrift (der Titel) noch die Untersch^'^ (Name oder Firma) des Ausstellers in gerad^ Linie über das untere farbige Feld der Stemp^ marken fortläust oder 2. bei Benützung vorgedruckter Blanquett^ entweder ebenfalls dadurch, daß die StempelmaE an einer für die Handschrift leergelassenen Ste^ befestigt, nnd in der obigen Art bei Ausfüllung der Blanquette mit einer Zeile des Textes übe^ schrieben werden, oder auch dadurch, daß Stempelmarke auf denselben so befestigt wird, da' zwischen derselben und der durch das Blanquel bestimmten Ausfertigung kein Raum zu einer arides Ausfertigung erübrigt, und daß sohin die Ma^ noch vor Ausfertigung der Rechnung von einew zur Neberstemplung bestimmten Amte amtlich übet stempelt wird. Eine andere Art der Verwendung, z. B. Durchkreuzung der Stempelmarken, deren Ueber" drucken mit einer Privatstampiglie, die Einschreibung des Datums oder Namens in dieselben u. s. lv gilt nicht als Erfüllung der Stempelpflicht. Stempel-Harif bon Schriften n. Urkunden^ welche einer festen Gebühr nnterl-egen. Abschriften: amtliche, einfache d. i. nicht vidimirte: wenn sie von einen: Gerichte ausdo. do. do. do. do. gestellt werden, von jedem Bogen.....................................................................— bei Rechtsstreiten von nicht mehr als 50 fl........................................................— wenn sie von anderen Behörden ausgestellt werden, voll jedem Bogen . — änttlich vidimirte, von jedem Bogen bei Rechtsstreiten von mehr als 50 fl. 1 nichtamtliche, d. i. voll Parteien selbst verfaßte, wenn sie amtlich oder voll Notaren vidimirt werden, von jedem Bogen ........................... ..... . . > ämtliche lmd nichtamtliche, von Demjenigen, gegen welchen die Urkunde beweisen soll, selbst vidimirte, wie Original-Urkunden; von anderen Personen vidimirte, wie Zeugnisse; Abschriften und Auszüge aus den inländischen Bemessllngs-Protokollen, welche als ämtliche und unter ämtlicher Bürgschaft ausgefolgt werden, von jedem Bogen . ...........................................................................................■ Pimenta Lions-Gesuche, von jedem Bogen................................................................. - tersnachsichts - Ges uche, gerichtlich, von jedem Bogen........................................... ■ "stellungs-Gesuche, von jedem Bogen............................................................................- do. außergerichtliche, von jedem Bogen................................................................. "zeigen in Privat-Angelegenheiten, von jedem Bogen...................................................... h „ im öffentlichen Interesse frei. ^"shilfs-Gesuch e, von jedem Bogen..................................................................................- Klagen, von jedem Bogen ....................................................................................................... .... bei Rechtsstreiten von nicht mehr als 50 fl., von jedem Bogen .... Noten, Ausweise und dgl., welche von Handels- und Gewerbetreibenden über Gegenstände ihres Handels- und Gewerbebetriebes an Handel und Gewerbetreibende oder andere Personen ausgestellt werden, ohneUnterschied, ob dieselben die Saldirung enthalten oder nicht, von jedem Bogen, wenn der Betrag der Forderung 50 fl. übersteigt.............................................. wenn der Betrag der Forderung 50 fl. llicht übersteigt........................ wenn der Betrag der Forderung 10 fl. nicht übersteigt, Ullbedingt gebührenfrei. saldirte, zu einem gerichtlichen Gebrauch oder anstatt der Quittung bei einer öffentlichen Kassa beigebracht, unterliegen als Empfangs-Bestätigung der Gebühr nach Scala 11. von Privatpersonen an öffentliche Aemter und Behörden: im gerichtlichen Verfahren in und außer Streitsachen, von jedem Bogen - wenn der Streitgegenstand 50 fl. nicht übersteigt, von jeden: Bogen. . - alle andern, von jedem Bogen............................................................................ - schreibe - Bü cheln, für jeden Bogen von der für Urkunden und Schriften vorgeL schriebenen Normalgröße...................................... ...........................................................- ^Verklärungen, für jeden Bogen................................................................................. .... Verträge, vom ersten Bogen ............. ' en gaben, Gesuche um Ertheilung derselben, von jedem Bogen........................... - " urse, d. i. alle Berufungen gegen die Entscheidung oder Verfügung einer unteren Instanz an die höhere und die außerordentlichen Gnadengesuche ini Verfahren wegen Gefällsübertretungen, vom ersten Bogen............................................................ Im gerichtlichen Verfahren, wenn der Streitgegenstand 50 fl. nicht übersteigt . — In Steuer- und Gebührenbemessungs-Angelegenheiten, gegen die Bemessung frei; gegen die Entscheidung einer Instanz, wenn die Gebühr 50 fl. nicht übersteigt, von jedem Bogen ....................................................................... ........................... wenn sie 50 fl. überschreitet...................... ...................................................................... amente (Zobicile\ vom ersten Bogen........................... ..... Diese Gebühr ist aber dann erst zu entrichten, wenn eins Grund derselben eine Bermögens-Uebertragung stattfindet, daher bei der Ausstellung stenipelfrei. "ffenpässe, von jedem Stücke ............................................................................................. do. do. do. *onti, do. do. dv. ^gaben do. $. do. "est 1 1 1 1 50 „ 50 „ 50 50 36 50 50 50 „ 50 „ 15 „ 10 5 1 „ 15 „ 36
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