Steyrer Haus-, Geschäfts- und Schreibkalender für das Jahr 1887

80 81 ^elegrn^|teti • ^alettdt^ ♦ An Gebühren für ein Telegramm, welches zwischen zwei Stationen innerhalb der österreichisch - ungarischen Monarchie gewechselt wird, sind als Grundtaxe 24 kr, und zwar ohne Rücksicht auf die Länge des Telegrammes und weiter 2 kr. für jedes Wort zu entrichten. So z. B. kostet ein Telegramm, welches von was immer für einem Orte der österreichisch-ungarischen Monarchie nach einem andern Orte des Inlandes abgesendet wird und 18 Worte enthält, 60 kr., nämlich 24 kr. als Grnndtaxe und 36 kr. für die 18 Worte ä 2 kr., daher zusammen 60 kr. Ein Telegramm mit 25 Worten wird nach derselben Rechnungsweise 74 kr., und ein Telegramm mit 40 Worten l fl. 4 kr. kosten. Für Telegramme, die in einem Orte, in welchem sich ein Staats-Telegraphenamt befindet, bei der Eisenbahn - Telegraphenstation aufgegeben werden, ist eine Mehrgebühr von 1 kr. für jedes Wort zu entrichten. Nach Bosnien und der Herzegowina ist für ein Telegramm bis 20 Worten eine Gebühr von 90 kr. zu entrichten. Im Verkehre mit Tentschland beträgt die Grundtaxe für ein Telegramm 24 kr. und sind Stempel-Scalen bezüglich jener Urkunden, welche einer scalamähigeu Gebühr unterliegen. (Gebührensatz sammt Zuschlag in österr. Währ.) 1 I. Für Wechsel HI. Für andere Urkunden fl kr! III. Für Urkunden ftbis 75 fl. 5 bis 20 fl. — 7 bis 10^ über 75 „ 150 „ —10 über 20 „ 40 „ — 13 über 10 „ 20 „ —■ „ 150 „ 300 „ —20 „ 40 „ 60 „ —19 „ 20 „ 30 „ —• 1^ „ 300 „ 450 „ — 30 „ 60 „ 100 „ — 32 „ 30 „ 50 „ — „ 450 „ 600 „ —40 „ 100 „ 200 „ —63 „ 50 „ 100 „ „ 600 „ 750 „ —50 „ 200 „ 300 „ —94 „ 100 „ 150 „ 94 „ 750 „ 900 „ —60 „ 300 „ 400 „ 1 25 „ 150 „ 200 „ 1^ „ 900 „ 1050 „ —70 „ 400 „ 800 „ 2 50 „ 200 „ 400 „ 2 „ 1050 „ 1200 „ —80 „ 800 „ 1200 „ 3 75 „ 400 „ 600 „ 3 „ 1200 „ 1350 „ —90 „ 1200 „ 1600 „ 5 _ - „ 600 „ 800 „ 5 „ 1350 „ 1500 „ 1 „ 1600 „ 2000 „ 6 25 „ 800 „ 1000 „ 6 „ 1500 „ 3000 „ 2 — „ 2000 „ 2400 „ 7 50 „ 1000 „ 1200 „ 7 fiO „ 3000 „ 4500 „ 3 „ 2400 „ 3200 „ 10 — „ 1200 „ 1600 „ 1.0 „ 4500 „ 6000 „ 4 „ 3200 „ 4000 „ 12 50 „ 1600 „ 2000 „ 12 „ 6000 „ 7500 „ 5 „ 4000 „ 4800 „ 15 „ 2000 „ .2400 „ 15 „ 7500 „ 9000 „ 6 „ 4800 „ 5600 „ 17 50 „ 2400 „ 2800 „ 17 „ 9000 „ 10500 „ 7 „ 5600 „ 6400 „ 20 „ 2800 „ 3200 „ 20 „ 10500 „ 12000 „ 8 — „ 6400 „ 7200 „ 22 50 „ 3200 „ 3600 „ 22 50 „ 12000 „ 13500 „ ' 9 „ 7200 „ 8000 „ 25 — „ 3600 „ 4000 „ 25 „ 13500 „ 15000 „ 10i- Ueber 8000 fl. ist vou je 400 tt. Ueber 4000 fl. ist von je 200 stund so fort von je 15OO fl. um 1 fl. eine Mehrgebühr sammt außerordent eine Dtehrgebühr sammt außerordent mebr. wobei ein Restbetroa > llchem Zuschlag von 1 fl. kr. zu llchem Zuschlag von 1 fl. 25 rr. - sl. als voll anrunebmen ist. entrichten, wobei ein Restbetrag unter entrechten, wobei ein Restbetrag unter 400 fl. als voll anzunehmen qt 200 fl. als voll anzunehmen ist. weiters für jedes Wort 6 kr. zu entrichten. Ein Telegramm nach einem Orte Deutschlands nut 20 Worte kostet somit 1 fl. 44 kr. Gebührelltarif nach den übrigen e«l^ Hälschen Ländern. Für ein Telegramm bis zn 20 Worten ist zu entrichten nach Italien: Von den österreichischen Stationen in Tirol, Vorarlberg, Kärnten, Krain, Görz, Triest und den ungarisch^ an der Küste des adriatischen Meeres gelegenen Stationen ausgehend nach Lombardo-Venetien 80 st., nach den übrigen Landestheilen Italiens 1 sl. 20 Von allen anderen österreichischen und ungarisches Telegraphenstationen ausgehend nach Lombards Venetien 1 fl. 20 kr., nach den, übrigen Landes theilen Italiens 1 fl. 60 kr., Belgien 2 fl., Däne mark 2 fl. 20 kr., Frankreich 2 fl. 60 kr., Griechen land 2 fl. 80 kr., Großbritannien und Irland 3 20 kr., Helgoland 2 ft. 25 kr., Montenegro 1 r Niederlande 1 fl. 80 kr., Norwegen 3 fl., Portug^ 4 fl., Rußland 3 fl. 20 kr., Schweden 2 fl. 8#! Schweiz 1 fl. 20 kr. (von den Stationen in und Vorarlberg ausgehend nach der Schweiz 60 fr.)' Serbien 1 fl., Spanien 3 fl. 60 kr., Türkei 2 r 80 kr. (Für die im Grenzrayon mit der Türb' gewechselten Telegramme 60 kr.) Stuhl I gilt a) für im Jnlande ausgestellte, innerhalb sechs Monaten, und im Auslande aus- stefteUte. innerhalb zwölf Monaten zahlbare Wechsel, und für die denselben beigcsctzten Prolongationen, woserne die Fristverlängerung sechs, resp, zwölf Monate nicht überschreitet; b) für Indossamente "Giris ans Wechseln, welche der Seala 1 l untcr- iiegen; e) für den Wechseln gleichgchaltene tanf- Günuischc Anweisungen von mehr als achttägiger Laufzeit und Verpflichtschciue (T. P. I I, a und T P. g<> t, »); cl) für Schuldbriefe über Bor- ichusse öffentlicher Credit-Institute auf Staats- und "»dere Werthpapiere sü. die Dauer von drei Monaten (T P 3U I, a). Für die im Auslande ausgestellten und ans- ichliehiich im Auslande zahlbaren Wechsel tritt die Gebührenpslicht erst dann ein, wenn sie im Jn- jaude in Umlauf gesetzt werden, und es ist dann für solche Wechsel und für die denselben im Jnlande ""gesetzten Prolongationen in der Regel nur eine Gebühr vou 2 kr für je 100 fl. der Wechselsumme äu entrichten, Ivobei ein Restbetrag unter WO fl W voll anzünchmen ist — Wird aber nachträglich d" Wechsel im Jnlande zahlbar gemacht, oder geengt derselbe im Jnlande zu einem gerichtlichen Gebrauche so ist die Gebühr bei dem Eintritte dieses Umstandes rücksichtlich vor dein gerichtlichen Gebrauche ans das volle Ausmaß der nach Scala l °der H entfallenden Gebühr zu ergänzen. — Alle Origen ausländischen Wechsel werden durch ihre Einbringung in das Inland gebührenpflichtig und >b die Gebühr, btUor diese Wechsel im Jnlande 'N Umlauf gesetzt werden, oder bevor von den- Men gerichtlicher Gebrauch gemacht tvird. jcden- «vs aber vor Ablauf von 14 Tagen nach der "Übertragung ins Inland zn entrichten. , Im Falle der Nichterfülluiig der Stempelpflicht °ei Wechseln sei es. daß die Zahlung nicht oder "icht im gesetzlichen Betrage, sei es, daß sie nicht ^chtzeitig oder nicht auf vorschriftsmäßige Art ciit- '"chtet wurde ist einschließlich der ordentlichen Gc- bühr bei den der Scala 1 unterliegenden Wechseln bas Füllfzigfache und bei den der Scala II unterlegenden Wechseln das Zchnfachc des nicht oder "icht vorschriftsmäßig, oder nicht rechtzeitig entrichteten Betrages einzuheben. ' r Ebenso betrügt bei stempelgebrechlichen Rech- "Ungen und Frachtbriefen die Gebühren-Erhöhnng Einschließlich der ordentlichen Gebühr das Fünfzig- wche. . Nur in dem Falle, wenn die haftende Partei ielbst das Stempelgebrechen, bevor noch die Finanz- "ehörde davon Kenntniß erhalten hat, anzeigt und ^'gleich sofort die verkürzte Gebühr nebst der halben Steigerung erlegt und auf jede Beschwerdeführuug verzichtet, wird sich mit dieser ermäßigten Gebühren- Grhvhung begnügt. „ .. . . . Außer diesem einzigen »alle nndet eine Ermäßigung oder Nachsicht der Gebnhren-Er- hühllttgs- und Strafbeträge Nicht statt. Scala n gilt a) für Rechtsurknnden, welche tveder Scala I. noch Scala 111, noch dem fixen Stempel von 50 kr. unterliegen"); 6) für Wechsel im Jnlande ausgestellte, nach sechs Monaten zahlbare, und im Auslande ausgestellte, nach zwölf Monaten zahlbare; c) für die diesen Wechseln beigefügten Empfangs-Bestätigungen (pour acquit\ (Indossaments vide Scala 1) Dieser Scala unterliegen demnach: AblösungsVerträge. Actieus-Coupons, Assignatiouen von und auf Kaufleute, Asseeuranz - Polizzen, Bestand-Verträge, Bürgschafts-Urkunden bei schätzbarer Verbindlichkeit, Cautions-Urkunden, entgeltliche Ces- sionen von Schuldforderungen, Verträge über Dienstleistllngen, Ehepacte, Quittungen und Em- pfangs-Bestätigungen, Gesellschafts-Verträge, Hypothekar-Verschreibungen, Lehensbriefe Privat-Obli- gationen, Pacht- und Pfandverträge, Saldirnngeu, die nicht von Handels- und Gewerbsleuten vorgenommen sind, Schuldscheine. Vergleiche, Voll- machten mit bedungenem Lohne Wechsel und Wechsel-Prolongationen über sechs Monate im Jnlande und zwölf Monate im Auslande Scala HI gilt a) für Kauf-, Tausch- und Lieferungs-Verträge über bewegliche Sachen (T. P 65, A a, T. P. 97 A a. T. P. 69, T. P. 57, O. a); b) für entgeltliche Cessioueu über andere Sachen, als: Schuldforderungen (T P. 32, 2, g, T P. 110, a, bb); 6) für Verträge über Dieust- leistungen der T. P 40 a, b; d) für Empfangs- Bestätigungen der Gewinnfte des Zahlenlottos ^T. P. 57, L. 2, b. aa); o) für HoffNUttgskäufe (T. P 57, 0, a); f) für die Schuldverschreibungen der T. P. 36. 2, a; g) für die Vertrüge der Actien-Gesellschaften der T. P 55, L, 2, a und b; h) für Verzichtleistnttg auf Rechte, welche beweglicheu Sache« gleichgehalten werden; (mit Ausnahme von Schuldforderungen) T P. 101, 1 A in. Dieser Scala unterliegen demnach: Gesellschafts-Verträge nach den: Werthe des zum Geschäftsbetriebe verwendeten Capitals oder Vermögens, Anstellungs-Decrete, alle entgeltlichen Ces- sionen, we'che nicht Schuldforderuugeu betreffen, Lieferungs- (Bau-) Verträge, durch welche jemanden! Sachen oder Arbeiten sammt dem Stoffe g liefert werden, nach dem bedungenen Preise, Privat- Actien-Coupons, Actien- und Commandit- Gesellschaften im Falle der Vereinigung, ihrer Mühe ») Dem fixen Stempel von 50 lr. unterliegen außer den im allgemeinen Stempelgesetze ausdrücklich benannten Urkunden 'infolge nachträglicher' Erläuterungen folgende Rechtsurkunden: a) Erklärung über Löschung bürgerlich eingetragener Bestandverträge und Pachtcautioneu, wenn der Vertrag durch Ablauf der Zeit erloschen ist; b) Urkunden über die Aenderungen des früher bestandenen Zinsfüße.' von Darlehens-Cap Italien; >:) unentgeltliche Einräumungen des Vorgangsrechtes bücherlich sichergefteUter Forderungen; ä) Erklärungen, das; sich mit einem Pfande (Hypothek) von geringerem Werthe für ein unberührt bleibendes Recht begnügt werde, oder das; die Haftung von einem aus mehreren, für dasselbe Recht mithaftenden Pfandgegenständen ganz oder zum Theile gelöscht, oder das; die Haftung von einem Pfandgegenftande auf einen andern Gegenstand, welcher derselben hastenden Person gehört, übertragen werden könne; o) Urkunden über bücherliche Löschung von Forderungen, welche im Consolidationswege erlöschen. 10

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