Hinsichtlich der übrigen Grundstücke ist für das Rechnungsjahr 1941 an Stelle des Hebesatzes der Erstarrungsbetrag festgesetzt, der sich aus der Zusammensetzung der bisherigen Realabgaben ergibt, sodass für die übrigen Grundstücke eine Mehrbelastung im Jahre 1941 nicht Platz greift. Für jene Grundstücke, die nach den bisherigen Realabgabenvorschriften ganz oder teilweise von diesen Abgaben befreit waren, nach dem Grundsteuergesetz aber grundsteuerpflichtig sind, ist ein Hebesatz festzusetzen. Der Bürgermeister schlägt einen solchen mit einem Hebesatz von 200 v.H. vor. Es trifft dies im gesamten Stadtgebiet insgesamt 13 Grundstücke, die zum Teil in öffentlichen Händen, vor allem aber in kirchlichem Besitze sich befinden. Das Gesamtaufkommen an Realabgaben im Jahr 1941 wird sonach ungefähr gleich hoch sein wie jene im Jahre 1940, bzw. sogar etwas günstiger, da der Ausfall bei den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ihrerseits durch die Einbeziehung der Zinsgroschensteuer, der Landesgebäudesteuer und der Landesgrundsteuer, die bisher der Gemeinde nicht zuflossen, in den Erstarrungsbetrag und anderseits die Grundsteuer für die bisher realsteuerfreien Grundstücke wettgemacht wird. Die Ratsherrn nehmen den Bericht zur Kenntnis und der Oberbürgermeister entschloss sich, den Hebesatz nach dem Antrag des Bürgermeisters und Stadtkämmerers festzusetzen. Punkt IV der Tagesordnung: Verschiedenes. Oberbürgermeister berichtet, dass die Viehverteilerbaracke nun endgültig fertiggestellt werden konnte. Weiters teilt er mit, dass die 16-klassige Volksschule in Münichholz, die heuer noch fertiggestellt werden sollte, erst bis zum Frühjahr beziehbar sein wird. Mit der Gauhauptstadt Linz wurden Verhandlungen gepflogen wegen dem Ausbau einer Schnellbahn Linz St. Florian - Steyr. Auch der Ausbau der Eisenstrasse ist jetzt wieder sehr aktuell. Er berichtet weiter, dass geplant ist, eine HotelA.G. zu gründen, an der sich die Gemeinde beteiligen soll. Einige der Ratsherrn sind der Ansicht, dass es besser ist, diese Angelegenheit Privatunternehmern zu überlassen.
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