Beratungsniederschrift vom 9. Mai 1939

Beratung mit den Gemeinderäten. Die 24 Beratungsberechtigten waren ordnungsgemäß geladen; davon waren..............anwesend. Die Beratung war öffentlich. Tag 9. Mai 1939 Nr. 1. Gegenstand: Hauptsatzung. Oberbürgermeister Ransmayr. Auf Grund des § 3, Absatz 2, der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Jänner 1935 (RGBI. I S. 49) wird nach Beratung mit den Ratsherren und mit Zustimmung des Beauftragten der NSDAP folgende Hauptsatzung erlassen: § 1. Der Oberbürgermeister wird hauptamtlich angestellt; er muss die Befähigung zum Richteramte oder höheren Verwaltungsdienst haben. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 2. Dem Oberbürgermeister stehen 1.) der hauptamtliche Bürgermeister 2.) 1 hauptamtlicher Beigeordneter 3.) 4 ehrenamtliche Beigeordnete zur Seite. Soferne der Oberbürgermeister die Befähigung zum Richteramte oder zum höheren Verwaltungsdienst nicht hat, muss sie der Bürgermeister haben. § 3. Die Zahl der Ratsherren beträgt 24. § 4. Zur beratenden Mitwirkung werden für folgende Verwaltungszweige Beiräte bestellt: a) für finanzielle Angelegenheiten; b) für Angelegenheiten des Bau- u. Wohnungswesens c) für Angelegenheiten des Siedlungswesens; d) für Kulturangelegenheiten; e) für Angelegenheiten des Gesundheitswesens; f) für Angelegenheiten der städt. Unternehmungen; g) für Angelegenheiten des Fürsorgewesens. § 5. Die ehrenamtlichen Beigeordneten, die ein bestimmtes Arbeitsgebiet verwalten, erhalten Aufwandsentschädigungen von RM 25.- im Monat. Den ehrenamtliche tätigen Bürgern werden als Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes folgende Durchschnittssätze gewährt: a) bei Tätigkeit am Ort für 1 Tag RM 10.- für einen halben Tag RM 6.- b) bei auswärtiger Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach Sätzen der Reisekostenstufe III des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 (RGBI. IS.1067)

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