Gemeindetagsprotokoll vom 4. Februar 1938

3.) Der Ausgaben- und Einnahmenansatz Titel 4, des Kapitels III „Bettlerlager“ entfällt. Die bisherigen Titel 5, 6 und 7 dieses Kapitels erhalten somit bei den Ausgaben und bei den Einnahmen die Bezeichnung "4, 5 und 6". 4.) Die Bezeichnung des Ausgaben- und Einnahmenansatzes in Kapitel IV, Titel 1, § 2, wird in „Sanitäts- und Rettungsdienst" abgeändert. 5.) Kapitel V, Titel 4 "Sonstige soziale Massnahmen“ erhält als neuen § 8 den Ausgabenansatz „Beitragsleistung der Stadt für Bettlerhaftlager". 6.) Nach Punkt 12 der Vorbemerkungen wird als Punkt 13 eingefügt: 13. Die Veranschlagung bei Kapitel VII „Allgemeine Bildung", Titel 1 bis 3 erfolgt in nachstehender Weise: Unter Titel 1 „Volks-, Haupt- und Hilfsschulen" ist die Gebarung der Schulgemeinde veranschlagt. Eine Trennung dieses Aufwandes nach den einzelnen Schulen ist im Haushaltsplane nicht vorgesehen. Eine solche Trennung ist allenfalls in einem Anhang zum Haushaltsplan zu bringen. Unter Titel 2 „Von der Stadt erhaltene Schulen" ist die Gebarung jener Schulen veranschlagt, deren Erhalter die Stadt ist. Hier ist nach den einzelnen Schulen in der Weise zu trennen, dass bei jeder Schule §§ 1 - 3 samt Unterteilungen angeführt werden. Unter Titel 3 „Sonstige Schulen“ ist der auf Verträgen oder Gesetzen beruhende Aufwand der Stadt für Unterrichtsanstalten veranschlagt. Hieher gehören hauptsächlich Aufwendungen für mittlere Lehranstalten, kaufmännische und gewerbliche Lehranstalten sowie gewerbliche Fortbildungsschulen. Titel 3 ist in gleicher Weise wie bei Titel 2 nach Schulen zu trennen. Nicht auf einem Rechtstitel beruhende Beiträge der Stadt an Unterrichtsanstalten sind nicht im Rahmen des Titels 3, sondern bei Titel 5, § 1 „Beiträge an Lehranstalten“ vorgesehen. 7.) Der bisherige Punkt 13 der Vorbemerkungen erhält die Bezeichnung 14. 8.) Nach diesem Punkt 14 der Vorbemerkungen tritt als Punkt 15 folgende Bestimmung: "Ansätze, die den Bestimmungen der §§ 3, Absatz 15 und 4, Absatz 3 der Haushaltsordnung über Erneuerungsrücklagen entsprechen, sind in der Gliederung des Haushaltsplanes nicht vorgesehen, da die Bildung von Erneuerungsrücklagen nicht zwingend ist und auch die Heranziehung dieser Rücklagen zur Bedeckung von Investitionen nicht alljährlich erfolgen muss. Die Eröffnung derartiger Ansätze

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