Gemeindetagsprotokoll vom 27. Dezember 1937

das Jahr 1937 (Gemeindetagsbeschluss vom 13. Jänner 1937) eine Abgabe eingehoben. 3.) Hundesteuer für 1938. Im Grunde des § 10, Punkt c, des Abgabenteilungsgesetzes 1937 und des § 1, des Gesetzes, L.G.Bl.für O.Ö. Nr.21/1932, wird für das Halten von Hunden im Gemeindegebiete der Stadt Steyr eine Abgabe eingehoben, wobei die Bestimmungen des Gemeindetagsbeschlusses vom 2. Dezember 1936, bezw. der Verfügung des Bürgermeisters vom 4. Februar 1936 auch für das Jahr 1938 mit der Massgabe Anwendung zu finden haben, dass § 2, Buchstabe b) folgenden Zusatz erhält: „Soferne es sich um Hunde handelt, die ausschliesslich Wachzwecken dienen, entfällt der Mehrbetrag für jeden weiteren Hund." 4.) Kommunalabgabe auf den Bodenertrag. Für die Zeit vom 1. Jänner 1938 bis 31.Dezember 1938 wird von den zur Entrichtung des Gemeindezuschlages zur Landesgrundsteuer Verpflichteten, die ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Stadtgebiete rechts der Enns haben, eine Kommunalabgabe auf den Bodenertrag im Ausmasse von 50 % der Landesgrundsteuer eingehoben. 5.) Kommunalabgabe auf den Mietaufwand. Für die Zeit vom 1. Jänner 1938 bis 31. Dezember 1938 wird die Kommunalabgabe auf den Mietaufwand mit 8 Groschen je Friedenskrone eingehoben. 6.) Kommunalabgabe auf den Fleischverbrauch. Für die Zeit vom 1. Jänner 1938 bis 31. Dezember 1938 wird die Kommunalabgabe auf den Fleischverbrauch mit 4 % des Marktpreises vom Verbrauch von Fleisch jeder Art, frisch oder verarbeitet, Geflügel, Wild, Wildgeflügel und Fischen, lebendig oder tot, eingehoben. Der Magistrat wird ermächtigt, für die Einhebung der Abgabe Pauschalsätze zu bewilligen. Ein Anspruch auf Rückvergütung anlässlich der Ausfuhr aus dem Gemeindegebiete der Stadt Steyr von Waren, für die die Abgabe entrichtet wurde, findet bei einer Einhebung der Abgabe nach Pauschalsätzen nicht, bei einer Einhebung der Abgabe unter genauer Einhaltung der Bestimmungen des § 158 nur bei einer Ausfuhr von Mengen von mindestens 5 Kilogramm statt. 7.) Wasser- und Kehrichtabfuhrgebühren. Hinsichtlich der Wasser- und Kehrichtabfuhrgebühren bleiben die Gemeinderatsbeschlüsse vom 29. Dezember 1926, bezw. vom 29. Dezember 1928 bis auf weiteres in Geltung.

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