Gemeindetagsprotokoll vom 27. Dezember 1937

Kommunalabgabe noch lange nicht die höchsten Fleischpreise hat. Der Bürgermeister gibt seiner Überzeugung Ausdruck, dass die Fleischpreise in Steyr auch ohne Einführung der Kommunalabgabe eine Erhöhung erfahren hätten. Was die Mietaufwandabgabe betrifft, ist der Bürgermeister der Meinung, dass es Wohnungen gibt, die durch Zufälligkeiten im Jahre 1914 zu hoch bewertet wurden. Er wird das Gefällsamt anweisen, alle Wohnungen über einen Friedensmietwert von 240 K zu besichtigen und festzustellen, ob der Mietwert gerechtfertigt ist oder nicht. Es ist im Gesetze ja die Möglichkeit gegeben, den Mietaufwand auf-, bezw. abzuwerten. Anschliessend daran verliest der Bürgermeister einen Bericht über die Besteuerung vom Mietaufwand in verschiedenen anderen Gemeinden Österreichs, woraus wieder entnommen werden kann, dass Steyr trotz der Kommunalabgabe noch lange nicht an der Spitze marschiert. Der Bürgermeister betont, dass es sich bezüglich der Strompreise ebenso verhält. G.R. Anton Weindl meldet sich zum Wort und ersucht den Bürgermeister, den Bau einer Leichenhalle zu betreiben, Der Bürgermeister berichtet über gewisse Schwierigkeiten bezüglich des Grundes für diesen Bau, hofft aber zuversichtlich, im Jahre 1938 den Bau der Leichenhalle ausschreiben zu können. G.R. Albert Hofer stellt eine Anfrage bezüglich der Ankündigungsabgabe (Reklame), die der Bürgermeister erschöpfend beantwortet. G.R. Anton Weindl ersucht den Bürgermeister zu veranlassen, dass auch die sogenannten Bauernstrassen in der Stadt Steyr instandgesetzt werden, damit er seinem Berufsstand gegenüber die Einhebung der Kommunalabgabe auf den Bodenertrag vertreten könne. Der Bürgermeister bringt nun folgende Amtsanträge ein, die auch die Steuern und Abgaben betreffen, über die der Gemeindetag alljährlich Beschluss zu fassen hat: 1.) Der Haushaltsplan für das Jahr 1938 wird genehmigt. 2.) Landeszweckabgabe für 1938. Zur Bedeckung des nach dem Gesetze, L.G.Bl. für O.Ö. Nr.19/1926, durch die landesunmittelbare Stadt Steyr zu leistenden Gemeindebeitrages für allgemeine Landeszwecke wird im Grunde der Bestimmungen des Gesetzes, L.G.Bl. für O.Ö. 54/1926, und des Gesetzes, L.G.Bl. für O.Ö. Nr. 12/1936, für das Jahr 1938 nach den gleichen Bestimmungen wie für

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