Arbeiterinnen erhalten eine Weihnachtsremuneration im Ausmasse eines vollen Wochenlohnes. Diese Remuneration gebührt jedoch nur jenen Arbeitern und Arbeiterinnen, die am Ende eines jeden Jahres volle 12 Monate bei der Stadt in Dienst gestanden sind. § 14. Allgemeines. (1) Für die Betriebsarbeitsgemeinschaft und deren Mitglieder gelten die Bestimmungen der Gesetze,B.G.Bl.II Nr.294/ 1934 und B.G.Bl.Nr.14/1935, das Statut der Kameradschaft der Gemeindebediensteten und die hiezu erlassene Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Arbeiter, (2) Über Versetzungen und Entlassungen von Arbeitern und Arbeiterinnen entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der Betriebsarbeitsgemeinschaft.§ 15. Erledigung von Streitfällen. Streitfälle, die sich aus diesem Vertrage ergeben und innerhalb des betreffenden Betriebes nicht erledigt werden können, sind der Landesarbeitsgemeinschaft durch die Betriebsarbeitsgemeinschaft, bezw. durch den Bürgermeister zwecks Austragung zu melden. Im übrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung von Einigungsämtern und über die kollektiven Arbeitsverträge,St.G.Bl.Nr.16 aus 1920, volle Anwendung. Steyr, am 12.November 1937." Der Bürgermeister zählt die Verbesserungen auf, die dieser Kollektivvertrag gegenüber anderen Kollektivverträgen aufweise: 1. die 14tägige Kündigung; 2. die Bezahlung sämtlicher Feiertage; 3. Urlaubsbegündtigungen; 4.Weihnachtsremuneration; 5.Regelung der Ueberstunden und 6. Kinderzulage für Hilfsarbeiter. Der Vorsitzende ersucht den Gemeindetag, diesem Lohnund Arbeitsvertrag seine Zustimmung zu geben. Die hierauf vorgenommene Abstimmung ergibt die debattelose einhellige Annahme.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2