(4) Die Einreihung neu aufgenommener Arbeiter erfolgt nach den oben angeführten Grundsätzen (§ 7,Abs. (2) und (3)). § 8. Zulagen und Reisevergütung. (1) Kutscher erhalten eine Zulage für Auflade- und Fütterungsdienst von 5 S je Woche, für Sonntagsdienst ausserdem eine Zulage von S 2.50. Die Pumpenwärter bekommen eine Nachtzulage von 5 S monatlich. (2) Wird ein Arbeiter ausserhalb des Stadtgebietes bei einer Entfernung von über 3 Kilometern bei ganztägiger Verwendung beschäftigt, so erhält er eine Fernzulage von S 1.50. (3) Bei Aussenarbeiten werden die vollen Fahrtauslagen für Personenzug III. Klasse oder Autobus ersetzt. (4) Hilfsarbeiter erhalten für jedes in ihrem Haushalte lebende eheliche Kind eine Zulage von 1 S je Woche, höchstens aber 5 S. § 9. Krankenentgelt. Hinsichtlich des Krankenentgeltes gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 10. Urlaub. Hinsichtlich des Urlaubes gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr erhält der Arbeiter für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 1 Urlaubstag mehr, doch darf die Gesamturlaubszeit 3 Wochen nicht überschreiten. § 11. Kündigung. Das Arbeitsverhältnis der Arbeiter kann von jeder Seite unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen gelöst werden. Im Einvernehmen zwischen Bürgermeister und Betriebsarbeitsgemeinschaft kann die Kündigungsfrist im Einzelfalle auf eine Woche herabgesetzt werden. § 12. Dienstfahrräder. Die der Stadt gehörigen von dan Arbeitern verwendeten Dienstfahrräder werden im Einvernehmen zwischen der betreffenden Betriebsleitung und der Betriebsarbeitsgemeinschaft auf Kosten der Stadt repariert. § 13. Weihnachtsremuneration. Alle dem Vertrage unterstehenden Arbeiter und
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