Gemeindetagsprotokoll vom 11. November 1937

29. Juni, 15. August, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember und, falls er landesüblich gefeiert wird, der Festtag des Landespatrones. (2) An diesen Feiertagen wird nur dann gearbeitet, wenn sehr notwendige, unaufschiebbare Arbeiten sich ergeben, (3) Muss jedoch aus zwingenden Gründen gearbeitet werden, so wird für jede an einem hohen Feiertage, das sind der Neujahrstag und der Christtag, geleistete Arbeitsstunde der volle, und für jede an einem anderen Feiertage geleistete Arbeitsstunde ein Viertel Stundenlohn (§ 4, Abs. (2)) gezahlt. Abgeltung durch Zeitausgleich ist nicht statthaft. (4) Soferne der Feiertag auf einen Sonntag fällt, gilt die betreffende Arbeit als Sonntagsarbeit. (5) Für Arbeiter in kontinuierlichen Betrieben gelten die oben angeführten Feiertage sowohl hinsichtlich der Arbeit als auch hinsichtlich der Entlohnung als Werktage. § 7. Entlohnung. (1) Für Arbeiter(innen) werden folgende Wochenlöhne festgesetzt: Hilfsarbeiter (einschliesslich Pumpenwärter und Kutscher) S 45.60 Maurer, Schlosser und Gärtner 55.68 Zimmerer mit eigenem Werkzeug u. Pflasterer 57.12 Chauffeure,Wasserleitungsmonteure und Elektriker 58.56 Hilfsarbeiterinnen 31.20 Professionisten erhalten den Professionistenlohn nur dann, wenn sie die betreffende Profession erlernt haben. Arbeiter, die als Hilfsarbeiter aufgenommen wurden, während ihrer Verwendung bei der Stadt aber zu Professionistenarbeit herangezogen werden, erhalten für die Dauer ihrer Verwendung als Professionist den Professionistenlohn, soferne sie die betreffende Profession erlernt haben. Bedienerinnen erhalten unter Zugrundelegung der erfahrungsgemässen Durchschnittsarbeitszeit, die je Stunde mit 65 Groschen zu berechnen ist, ein Pauschale. (2) Jeder Arbeiter(in) wird in eine seinen Leistungen entsprechende Lohngruppe durch den Bürgermeister im Einvernehmen, mit der Betriebsarbeitsgemeinschaft eingereiht. (3) Die allfällige Einreihung eines Arbeiters in eine höhere Lohngruppe erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Bürgermeister und der Betriebsarbeitsgemeinschaft.

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