Gemeindetagsprotokoll vom 11. November 1937

(2) Für kontinuierliche Betriebe wird die Normalarbeitszeit im Rahmen der Ausnahmeverordnung zum Achtstundentagsgesetz von der Betriebsleitung nach Anhörung der Betriebsarbeitsgemeinschaft festgesetzt. In diesen Betrieben gelten die Sonn- und Feiertage sowohl hinsichtlich der Arbeit als hinsichtlich der Entlohnung als Werktage. Welche Betriebe als kontinuierlich gelten, wird die Stadt jeweils der Landesarbeitsgemeinschaft bekannt geben. (3) Die Normalarbeitszeit ist als reine Arbeitszeit zu verstehen. Lohnauszahlungen haben ausserhalb der Arbeitszeit vorgenommen zu werden. Mitgebrachte Speisen können während der Normalarbeitszeit verzehrt werden, wenn die Arbeitsstätte nicht verlassen wird. (4) Die Einteilung der vertraglichen Arbeitszeit trifft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Betriebsleitung nach Anhörung der Betriebsarbeitsgemeinschaft. In nichtkontinuierlichen Betrieben darf die tägliche Arbeitszeit höchstens mit 10 Stunden festgesetzt werden. (5) Die Einteilung der Normalarbeitszeit erfolgt derart. dass in nichtkontinuierlichen Betrieben an allen Samstagen um 12 Uhr mittags Arbeitsschluss eintritt. (6) Zu Silvester, am Weihnachtsabend und am Faschingdienstag wird von 7 Uhr früh bis 12 Uhr mittags gearbeitet, ohne dass die dadurch entfallende Arbeitszeit hereingearbeitet werden müsste oder dass eine Schmälerung des Wochenlohnes ein treten würde. (7) Sollte ein Arbeiter oder eine Arbeiterin infolge Arbeitsmangels die normale Arbeitszeit von 48 Stunden in der Woche nicht erreichen, tritt dadurch im Wochenlohn eine Schmälerung nicht ein. (8) Es kann jeder Arbeiter(in) auch zu einer anderen als seiner normalen Arbeitsverrichtung herangezogen werden, jedoch darf sein durch diesen Vertrag festgesetzter Lohn hiedurch keine Einbusse erleiden. § 4. Ueberstunden an Werktagen. (1) Als Überstunden sind jene Arbeitsstunden zu behandeln die über die im § 3, Absatz (1) und (2) festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus über Anordnung der Betriebsleitung geleistet werden müssen. Die Arbeiter und Arbeiterinnen sind verpflichtet, über Anordnung der Betriebsleitung Überstunden zu leisten. Für Über-

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