Zu Punkt 2.) Zl. 6672/37. Der Bürgermeister berichtet, dass im Jahre 1935 mit den ständigen Arbeitern der Stadt ein Kollektivvertrag abgeschlossen wurde. Die Landesarbeitsgemeinschaft sei nun an ihn herangetreten, diesen Kollektivvertrag abzuändern, da er verschiedene Mängel aufweise. Er berichtet sodann über das Ergebnis dieser Verhandlungen und bringt nachstehenden Entwurf eines Lohn- und Arbeitsvertrages zur Verlesung: "Lohn- und Arbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen der landesunmittelbaren Stadt Steyr (im folgenden kurz Stadt) einerseits und der Landesarbeitsgemeinschaft der Arbeiter bei der Landesfachleitung Oberösterreichs der Kameradschaft der Gemeindebediensteten (im folgenden kurz Landesarbeitsgemeinschaft) anderseits. § 1. Geltungsbereich. (1) Dieser Vertrag gilt für die ständigen Arbeiter(innen) der Stadt (Dienstordnung für die Arbeiter der l.u. Stadt Steyr, Gemeindetagsbeschluss vom 16. Juli 1937). Arbeiter(innen) der städtischen Unternehmungen gelten nicht als ständige Arbeiter. (2) Die Stadt wird alljährlich nach Verabschiedung das Voranschlages der Landesarbeitsgemeinschaft den Dienststellenplan und die Namen der im Rahmen dieses Dienststellenplanes verwendeten Arbeiter(innen) bekanntgeben. § 2. Geltungsbeginn und Geltungsdauer. (1) Dieser Vertrag tritt am 15. November 1937 in Kraft. Gleichzeitig treten der Lohn- und Arbeitsvertrag vom 3. Februar 1936 und der Zusatzvertrag vom 27. Juli 1936 ausser Kraft. (2) Der Vertrag kann von beiden vertragschliessenden Teilen jederzeit mit zweimonatiger Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Er tritt an dem dem Ablaufe der Kündigungsfrist folgenden Lohnauszahlungstage ausser Kraft. (3) Die Stadt verpflichtet sich, während der Zeit der zweimonatigen Kündigungsfrist Verschlechterungen gegenüber diesem Vertrag nicht eintreten zu lassen. § 3. Normalarbeitszeit. (1) In nichtkontinuierlichen Betrieben beträgt die Normalarbeitszeit für alle Arbeiter und Arbeiterinnen 48 Stunden in der Woche.
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