Vor diesem Zeitpunkte kann er nur dann in den Bezug des Ruhegenusses treten, wenn er durch ein amtsärztliches Gutachten zur Besorgung des stadtärztlichen Dienstes dauernd unfähig erklärt wird. (3) Die eingezahlten Pensionsbeiträge werden in keinem Falle rückerstattet. § 10. Die Abgrenzung der einzelnen Totenbeschau- und Armenbezirke erfolgt durch den Bürgermeister. Steyr, am 10. November 1937." Der Bürgermeister stellt den Antrag, der Gemeindetag wolle diese Dienstordnung für die Stadtärzte, der Stadt Steyr genehmigen. Nach kurzer Debatte wird der Antrag einstimmig angenommen. Gemeinderat Dr. Anton Mayr verlässt die Sitzung, da er beruflich abberufen wurde. Zu Punkt 4.) Der Bürgermeister berichtet, dass nach dem Inkrafttreten der Steuerreform eine Schuldenregelung mit Bund und Land durchgeführt werden konnte. Infolgedessen werden die Abgabenertragsanteile nicht mehr mit den Schulden der Stadt zwangsweise kompensiert, sondern werden flüssig gemacht und laufen h.a. ein. Er schlägt vor, diese Gelder nicht mehr zur vorzeitigen Schuldenregelung, sondern zur Arbeitsbeschaffung zu verwenden. Die Stadt ist nun, so führt der Bürgermeister aus, was 15 Jahre lang unmöglich schien, saniert und kann mit Fug und Recht verlangen, die über den Voranschlag 1937 hinaus einlaufenden Gelder endlich für kommunale Arbeiten verwenden zu können. Für grosse Arbeiten, wie Wasserleitung, Kanalisation, Wohnhaus- und Strassenneubauten wird es selbstverständlich notwendig werden, Darlehen aufzunehmen. Er hofft aber zuversichtlich, dass ihm durch die Bewilligung der Produktiven Arbeitslosenfürsorge eine grosse Erleichterung in finanzieller Hinsicht seitens des Bundes gegeben werde. Der Bürgermeister stellt nun im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss folgenden Amtsantrag: "Sämtliche über den Voranschlag für das Jahr 1937 hinaus der Stadt zufliessenden Mehreinnahmen sind im Haushalte für das Jahr 1937 für kommunale Tätigkeit auszugeben. Die entsprechenden Nachtragskredite werden bewilligt." G.R. Albert Hofer spricht sich für die Annahme dieses Antrages aus unter der Voraussetzung, dass bei allen Arbeiten Steyrer Kaufleute und Arbeiter berücksichtigt werden.
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