Gemeindetagsprotokoll vom 16. Juli 1937

Oberösterreich Nr. 23/1937, ist mit 23. Juni 1937 im Landesgesetzblatt kundgemacht worden. (2) Der I. Abschnitt dieses Gesetzes über die Bodenwertabgabe und den Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer und der III. Abschnitt über die Mietaufwandabgabe sind am 1. Juni 1937 in Kraft getreten. (3) Die Abschnitte VII über die Konzessionsabgabe, VIII über die Ankündigungsabgabe, IX über die Pferdeabgabe, XI über die Grundbenützungsgebühren und XIII über die Wasser-, Kanalund Kehrichtabfuhrgebühren sind mit 1. Juli 1937 in Kraft getreten. (4) Die übrigen Abschnitte (II über die Wertzuwachsabgabe, IV über die Luxuswohnabgabe, V über die Luxusverbrauchsabgabe, VI über die Gasabgabe, X über die Lustbarkeitsabgabe und XII über den Interessentenbeitrag) sind mit 24. Juni 1937 in Kraft getreten, werden aber erst ab 1. Juli 1937 angewendet. (5) Hinsichtlich der Bodenwertabgabe und des Gemeindezuschlages zur Landesgrundsteuer und der Mietaufwandabgabe gelangen für das Jahr 1937 7/12 der Jahresabgabe, hinsichtlich der Konressionsabgabe, Ankündigungsabgabe als Jahresabgabe, Pferdeabgabe, Grundbenützungsgebühren als Jahresgebühren und Kanal- und Kehrichtabfuhrgebühren als Jahresgebühren die Hälfte der Jahresabgabe zur Vorschreibung. Nach den bisherigen Bestimmungen für die Zeit nach dem 30. Juni 1937 entrichtete Bodenwertabgabe und Mietzinsabgabe und für die Zeit nach dem 1.Juli 1937 entrichtete Konzessionsabgabe, Pferdeabgabe, Grundbenützungsgebühren (Anerkennungszinse) und Müllabfuhrgebühren werden in die Vorschreibung auf Grund des im Absatz (1) erwähnten Gesetzes eingerechnet. (6) Bis zur Rechtskraft der Bemessung nach diesem Gesetze sind die nach den bisherigen Bestimmungen über Bodenwertabgabe, Mietzinsabgabe, Konzessionsabgabe und Pferdeabgabe zu leistenden Raten als Voreinzahlungen auf die Abgaben nach diesem

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