Gemeindetagsprotokoll vom 16. Juli 1937

Marktpreises vom Verbrauch von Fleisch jeder Art, frisch oder verarbeitet, Geflügel, Wild, Wildgeflügel und Fischen, lebendig oder tot, eingehoben. Der Magistrat wird ermächtigt, für die Einhebung der Abgabe Pauschalsätze zu bewilligen. Ein Anspruch auf Ruckvergütung anlässlich der Ausfuhr aus dem Gemeindegebiete der Stadt Steyr von Waren, für die die Abgabe entrichtet wurde, findet bei einer Einhebung der Abgabe nach Pauschalsätzen nicht, bei einer Einhebung der Abgabe unter genauer Einhaltung der Bestimmungen des § 158 nur bei einer Ausfuhr von Mengen von mindestens 5 Kilogramm statt." Zu Punkt 10.) Beschluss, betreffend die geschützten Stellen gemäss § 88 Zl. 1818/37 „Die vom Kulturbeirate der Stadt Steyr jeweils zu bezeichnenden Stellen werden hinsichtlich der Anbringung von Gelegenheitsankündigungen mit Rücksicht auf das Stadtbild als geschützt erklärt. Die erhöhte Abgabe wird nach einer Woche, gerechnet von der Mitteilung, die hierüber an den Abgabepflichtigen zu ergehen hat, wirksam. Vor Anbringung von Gelegenheitsankündigungen im historischen Teil des Stadtgebietes haben die Abgabepflichtigen mit dem Magistrate darüber das Einvernehmen zu pflegen, ob die Ankündigungsabgabe für solche Gelegenheitsankündigungen in erhöhtem Ausmass eingehoben wird oder nicht." Nach Verlesung der Amtsanträge bringt der Bürgermeister noch eine Uebersicht uber die in der Steuerreform enthaltenen Gesetze, über die Höhe der Abgaben und über die Art ihrer Einhebung in nachstehender Verlautbarung zur Kenntnis des Gemeindetages: "Verlautbarung. (1) Das Gesetz, betreffend die ausschliesslichen Gemeindeabgaben der landesunmittelbaren Stadt Steyr, L.G.Bl. für

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