Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bilden (§ 17, Absatz (1)) wird für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1937 ein Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer in der Höhe von 100 % der Landesgrundsteuer eingehoben. Punkt 4.) Entscheidung gemäss § 18: Der Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer wird ausser für die im § 17, Absatz (1), genannten Grundstücke im allgemeinen nicht eingehoben. Der Magistrat wird jedoch ermächtigt, in Einzelfällen über Parteiansuchen oder von amtswegen an Stelle der Bodenwertabgabe den Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer in dem gemäss § 17, Absatz (3), festgesetzten Ausmasse einzuheben. Punkt 5.) Feststellung der näheren Bedingungen gemäss § 23. Absatz (1), Zl. 7: Zl. 1818/37 "Der Wertzuwachsabgabe unterliegen Uebertragungen von Grundstücken dann nicht, wenn das Ausmass dieser Grundstücke mindestens 500 m2 erreicht, jedoch 1100 m2 nicht überschreitet, auf diesen Grundstücken innerhalb von 1 1/2 Jahren, gerechnet vom Tage der Uebertragung, Einfamilienhäuser errichtet und soweit vollendet werden, dass die Benützungsbewilligung erteilt werden kann, und wenn als Erwerber eine gemeinnützige Baugenossenschaft (§ 22, Absatz (1), Zl. 6) auftritt oder der Erwerber verheiratet ist, ein Monatseinkommen unter 250 S (stehen Kinder in seiner Versorgung unter 300 S) hat und nicht etwa seine oder seiner Familienangehörigen Vermögenslage die Befreiung ungerechtfertigt erscheinen lässt." Punkt 6.) Beschluss, betreffend die Zoneneinteilung nach § 88, Absatz (1), Zl. 2, Pkt. a): Zl. 1818/37 "Die Gebiete, die in die einzelnen Zonen gehören, werden wie folgt festgesetzt: Zone I: Grünmarkt, Stadtplatz, Enge, Zwischenbrücken, Bahnhofstrasse, Haratzmüllerstrasse und Johannesgasse, Pfarrgasse, Dollfussplatz,
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