Artikel IX. Kommunalabgabe. (33) Als zur Entrichtung des Gemeindezuschlages zur Landesgrundsteuer Verpflichtete (§ 150, Absatz (1)) gelten alle, denen und so weit Ihnen für Ihr Grundstück tatsächlich der Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer gemäss §§ 17 bis 20 vorgeschrieben wird. Artikel X. Mehreren Abschnitten gemeinsame Bestimmungen. (34) Als "gemeiner Wert" eines Grundstückes (§§ 1 und 24) gilt jener Wert, den dieses bei einem Verkaufe für jedermann hat. Verkaufswerte, die sich aus Liebhaber- oder Freundschafts- oder sonstigen ungewöhnlichen Preisen ergeben, sind nicht Werte für jedermann und haben nicht als "gemeiner Wert" zu gelten. Der "gemeine Wert" ist der ordentliche und gemeine Preis des § 305 a.b.G.B.. (35) Soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, ist die Uebung des Personalsteuergesetzes hinsichtlich der Bedenkenvorhalte auch auf die Vorhalte dieses Gesetzes anzuwenden. (36) Die Befreiungen und Ermässigungen gemäss § 87, Absatz (2), Buchstabe a) und 102, Absätze (1), (2) und (4), sind nur dann zu bewilligen, wenn darum vor Eintritt der Abgabepflicht angesucht wird. (37) Die Befreiungen gemäss §§ 2, Absatz (1), 22, Absätze (1), (2) und (4), 23, Absätze (1) und (3), 41, Absätze (1), (2) und (5), 54, Absatz (2), 77, 87, Absatz (1), 88, Absatz (1), Zl. 5, Buchstabe c), letzter Satz, 93, Absatz (1), 101, Zl. 3, 4 und 7, 150, Absatz (2) und 151, Absatz (2), erster Satz und Absatz (3), sind vom Tage des Zutreffens des Befreiungsgrundes an wirksam. Der von der Abgabe Befreite ist jedoch verpflichtet, dem Magistrate die die Befreiung begründenden Umstände glaubhaft zu machen. Bei Zuwiderhandeln kann gemäss § 62 des Abgabenverfahrens- und Einhebungsgesetzes, L.G.Bl. für Oberösterreich Nr. 28/1934, eine Geldstrafe bis zu 100 Schilling verhängt werden.
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