gilt nach den Bestimmungen des § 88, Absatz (1), Punkt 2, Buchstabe a) als erste die grösste,bzw. die in der höchsten Zone liegende Geschäftsbezeichnung. (25) Das der Bemessung der Ankündigungsabgabe zugrunde zu legende Flächenausmass (§ 88, Absatz (1), Punkt 2, 3, 4 und 6) ist die übliche Schriftfläche, sodass bei Schildern der ganze Schild, bei Aufschriften an Gebäuden die Fläche vom ersten bis zum letzten Buchstaben zu berücksichtigen ist. (26) Die Kenntlichmachung der Entrichtung der Ankündigungsabgabe gemäss § 90, Absatz (8) unterbleibt bei den an Ankündigungstafeln einer Amkündigungsanstalt angebrachten Ankündigungen und ist bei allen anderen Ankündigungen durch Abstempelung (Farboder Trockenstempel) vorzunehmen. Artikel VII. Lustbarkeitsabgabe. (27) Die Befreiungen nach § 101, Punkte 1, 2, 5 oder 6, sind von amtswegen ohne Parteieinschreiten wahrzunehmen. (28) Die näheren Bestimmungen gemäss § 105 sind vom Magistrate jeweils im gegebenen Falle zu erlassen. (29) Für Vereine und Körperschaften, die ohne anerkennenswerten Grund Veranstaltungen ausserhalb des Stadtgebietes vornehmen, findet in dem Jahre, in das eine solche Veranstaltung fällt, eine Pauschalierung gemäss § 112 nicht statt. Artikel VIII. Grundbenützungsgebühr. (30) Die Zoneneinteilung gemäss § 124, Zl. 11, deckt sich mit der Zoneneinteilung gemäss § 88, Absatz (1), Zl. 2, Buchstabe a). (31) Für künsterisch wertvolle Schilder wird die Grundbenützungsgebühr im halben Ausmass eingehoben, soferne nicht überhaupt eine Befreiung bewilligt wird (§ 125, Absatz (1)). (32) Für Radabweiser und ähnliche Schutzmittel, die infolge der örtlichen Lage (enge Strassen) notwendig sind, wird die Gebühr nicht eingehoben (§ 125, Absatz (5)).
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2