bringen kann, dass eine Wohnung zwar an sich ein grosses Flächenausmass mit vielen Wohnräumen aufweist, dass aber eine Abtretung von Teilen dieser Wohnung auf Grund dieser Bauweise nicht oder nur schwer möglich ist, sodass die Bemessung der Abgabe in solchen Fällen eine Unbilligkeit darstellen würde (§ 53, Absatz (2)). (19) Der verhäßtnismässige Anteil der das Wohnungsbedürfnis überschreitenden Räume an der Mietaufwandabgabe der gesamten Wohnung ist unabhängig vom Flächenausmass der einzelnen Wohnbestandteile nach der Anzahl der Wohnräume samt Küche zu ermitteln (§ 54,Absatz (1)). Artikel V. Konzessionsabgabe. (20) Als öffentliche Verkehrsunternehmungen gelten alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn-, Schiffahrts-, Luftfahrts- und Kraftfahrlinienunternehmungen (§ 70, Absatz (1)). (21) Die Bemessungsgrundlage der Uebertragungsabgabe bildet auch dann, wenn die Verleihung der Berechtigung oder deren Uebertragung oder Verpachtung im zweiten Kalenderhalbjahre erfolgt, die ganze laufende Abgabe (§§ 79 und 80, Absatz (2)). (22) Die das Entstehen oder eine Veränderung der Abgabepflicht betreffenden Anmeldungen sind so rechtzeitig zu erstatten, dass der Bemessung der Abgabe vor deren Fälligkeit (Erteilung der Berechtigung) keine Schwierigkeiten begegnen (§ 85). Artikel VI. Ankündigungsabgabe. (23) Bezeichnungen wie "Puppenklinik", "Modepalast", "Modehaus", "Der billige Verkauf" und ähnliche gelten nicht als entsprechend im Sinne des § 87, Absatz (1), Buchstabe c). (24) Sind mehrere gleiche oder ähnliche den Bedingungen gemäss § 87, Absatz (1), Buchstabe c), entsprechende Geschäftsbezeichnungen an der Betriebsstätte angebracht, so ist die im Ausmass kleinste befreit; bei den übrigen Geschäftsbezeichnungen
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