Gemeindetagsprotokoll vom 16. Juli 1937

verordnung. R.G.Bl. Nr. 162/1912, massgebend. Die Abgabenfreiheit ist jedoch auch dann gegeben, wenn ein nicht selbständig benützbarer Teil eines Gebäudes niedergerissen und and dessen Stelle ein neues selbständig benutzbares Gebäude errichtet wird (§ 41, Absätze (3) und (4)). (14) Befreiungen gemäss § 41, Absätze (3) und (4) sind bei rechtzeitigem Ansuchen vom Tage der Erteilung der Benützungsbewilligung an wirksam. Bei verspätetem Ansuchen findet Absatz (38) dieser Verordnung mit der Massgabe Anwendung, dass die Befreiung nur für den Rest der bei rechtzeitigem Ansuchen entfallenden Dauer wirksam ist. Um diese Befreiung ist innerhalb von zwei Monaten nach Bauvollendung einzukommen. (15) Dass zu einer Wohnung gehörige Räume vom Wohnungsinhaber als Betriebsstätten eines Gewerbes verwendet werden, hindert nicht die Bemessung der Abgabe gemäss § 15, Absatz (1). (16) Das Bekenntnis ist auf dem amtlich aufgelegten Formular abzugeben und für jedes Gebäude, als welches auch mehrere unter einer Konskriptions bezw. Orientierungsnummer geführte Objekte gelten, einzubringen. Es hat alle selbst benützten, bezw. in Benutzung gegebenen Mietgegenstände unter Anführung der Bemessunggrundlage zu enthalten. Der Abgabepflichtige hat das Bekenntnis zu unterfertigen. Verweigerung dieser Unterschrift gilt als Bekenntnisverweigerung (§ 46,Absatz (1)). Artikel IV. Luxuswohnabgabe. (17) Eine Wohnküche ist dann gegeben, wenn die Küche vom Haushaltungsvorstand und seinen Familienmitgliedern als Aufenthaltsraum verwendet wird. Die Grösse der Küche ist hiebei nicht von ausschlaggebender Bedeutung (§ 53, Absatz (2)). (18) Bei der Beurteilung des Wohnungsbedürfnisses ist auf die Bauweise in alten Häusern Bedacht zu nehmen, die es mit sich

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