Gemeindetagsprotokoll vom 16. Juli 1937

Stelle der Bodenwertabgabe ein Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer eingehoben. (12) Soferne hinsichtlich eines der Abgabe unterliegenden Mietgegenstandes bis zum 1. August 1937 ein Bekenntnis nicht eingebracht wird, gilt die bisherige Bemessungsgrundlage als vom Abgabepflichtigen anerkannt. (13) Die Inhaber von dem Mietengesetz unterliegenden Wohnungen (Hauseigentümer, Mieter, Inhaber von Naturalwohnungen oder unentgeltlich überlassenen Wohnungen), die nach ihrer Grösse das Wohnungsbedürfnis des Wohnungsinhabers einschliesslich seiner Gattin (Lebensgefährtin), der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten und Verschwägerten und des entlohnten Hauspersonales uberschreiten, haben diese bis zum 1. August 1937 dem Magistrate zur Bemessung der Luxuswohnabgabe anzuzeigen. Bis zum gleichen Zeitpunkt können Ansuchen um Ermässigung oder Befreiung von der Luxuswohnabgabe beim Magistrate eingebracht werden. Verspätet eingebrachte Ansuchen sind nach dem Gesetze nicht zu berücksichtigen. (14) Wer in einem Gastgewerbebetrieb zwischen 24 Uhr und 5 Uhr genussfertige Speisen und Getränke verabreicht, hat die Luxusverbrauchsabgabe zu entrichten. Sie beträgt je Gast 10 Groschen (in einem Konzertkaffee gemeinsam mit der Lustbarkeitsabgabe 20 Groschen). Der Gastgewerbetreibende ist verpflichtet, diese Abgabe auf den Gast zu überwälzen und ihm dafür das amtliche Steuerzeichen auszuhändigen, das bei der Ausfolgung ungiltig zu machen ist. (15) Bei folgenden Veranstaltungen ist vom Besucher als Lustbarkeitsabgabe der Besuchergroschen im nachstehenden Ausmass zu entrichten. Die Lustbarkeitsabgabe dient dazu, die Not verarmter Mitbürger zu lindern:

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