Gemeindetagsprotokoll vom 16. Juli 1937

Gesetze zu entrichten. Ebenso sind die bisherigen Raten an Müllabfuhrgebühr zur späteren Einrechnung in die Kehrichtabfuhrabgabe weiterhin zu entrichten. (7) Die Befreiungen von der Mietaufwandabgabe und Bodenwertabgabe von Neu-, Auf-, Um- oder Zubauten, gleichgiltig ob sie im ehemaligen Gemeindegebiete oder in dem aus der Gemeinde St. Ulrich eingemeindeten Gebiete liegen, bleiben aufrecht. (8) Andere Befreiungen nach den bisherigen Bestimmungen die in diesem Gesetze nicht vorgesehen sind oder die nur über Ansuchen des Abgabepflichtigen bewilligt werden können, treten mit Wirksamkeitsbeginn des betreffenden Abschnittes dieses Gesetzes ausser Kraft. Allen von den Gemeindeabgaben aus welchem Grunde immer befreiten Personen, Körperschaften und Vereinigungen wird empfohlen, beim Magistrate darüber Erkundigungen einzuziehen, ob die ihnen bewilligten Befreiungen aufrecht bleiben oder erloschen sind. Fur erloschene Befreiungen kann neuerlich bis 15. August 1937 beim Magistrate eingeschritten werden. (9) Abgabepflichtige, die armutshalber eine Ermäsigung oder Befreiung von der Mietaufwandabgabe oder der Kommunalabgabe auf den Mietaufwand anstreben, haben ihre formlosen Ansuchen rechtzeltig beim Magistrate, Fürsorgeamt, mündlich oder schriftlich einzubringen. (10) Die Bemessung der Bodenwertabgabe erfolgt nach den vom Gemeindetag erlassenen Richtpreisen durch den Magistrat, soferne nicht der Abgabepflichtige durch Einbringung einer Selbsteinschätzung die Anwendung dieser Richtpreise ausschliesst. Die Selbsteinschätzung kann für den Veranlagungszeitraum 1. Juni 1931 bis 31. Dezember 1939 bis zum 31. Juli 1937 eingebracht werden. (11) Für vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die einen wirtschaftlichen Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes darstellen, wird an

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