Niederschrift über die 24. Sitzung des Gemeindetages der Stadt Steyr am Freitag, den 16. Juli 1937 um 20 Uhr im Gemeindetagssitzungssaale im Rathaus. Anwesend: Burgermeister Dr. Josef Walk als Vorsitzender. Die Mitglieder: Dr. Doppler Fritz Klaushofer Johann Gruber August Mayrhofer Franz Paulmayr Franz Ing. Grundmüller Oskar Probst Christian Hambrusch Peter Smeykal Karl Haslinger Karl Heindl Otto Trauner Franz Voglsam Josef Hofer Albert Weindl Anton Hikade Willibald Hübl Josef Wipplinger Johann. Kammerhofer Ignaz Entschuldigt abwesend: die G.R. Nawratil Eugen, Dr. Mayr Anton, Direktor Karl Rossner und Dechant Alois Schliessleder. Vom Magistrate: Maria Egelseer, Offizial, als Schriftführerin. Tagesordnung: I. Steuerreform: 1.) Feststellung der Richtpreise gemäss § 4 (2); 2.) Wahl der Einspruchskommission gemäss § 15 (1) und (2); 3.) Festsetzung des Gemeindezuschlages zur Landesgrundsteuer gemäss § 17 (1) und (3); 4.) Entscheidung gemäss § 18; 5.) Feststellung der näheren Bedingungen gemäss § 23 (1), Zl. 7; 6.) Beschluss, betreffend die Zoneneinteilung nach § 88 (1), Zl. 2, P. 2);
7.) Wahl der Aufteilungskommission nach § 130 (3); 8.) Festsetzung der Wasser- und Kehrichtabfuhrgebühren gemäss §§ 134 - 140; 9.) Festsetzung der Kommunalabgabe 1937. II. Personalreform: 1.) Bericht. 2.) Dienstordnung fur die Beamten der Stadt; 3.) Dienstordnung für die Vertragsbediensteten der Stadt; 4.) Dienstordnung fur die Arbeiter der Stadt; 5.) Uebergangsbestimmungen zur Dienstordnung; 6.) Uebergangsbestimmungen zur Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten; 7.) Freie Beförderungen; 8.) Besondere Qualifikation. III. Gesetz, betreffend die Gesundheitsförderung in der landesunmittelbaren Stadt Steyr. IV. Allfälliges. Der Bürgermeister eröffnet um 20 Uhr die Sitzung, begrüsst die erschienenen Gemeinderäte und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung ergänzt der Bürgermeister diese noch um einen Punkt und zwar zu I. Steuerreform: "Punkt 10. Beschluss betreffend die geschützten Stellen gemäss § 88." Der Bürgermeister erwähnt, dass mit der Wahl in die Gemeindetagsausschüsse noch zugewartet werden soll, bis er den Entwurf einer neuen Geschäftsordnung dem Gemeindetag vorgelegt habe. Der Bürgermeister geht nun in die Tagesordnung ein und ersucht den Gemeindetag um Annahme nachstehender Amtsanträge, betreffend die Steuerreform, die er zur Verlesung bringt. Zu I. Steuerreform:
Punkt 1. Feststellung der Richtpreise gemäss § (2); Zl. 1818/37 Die nähere Umgrenzung der im folgenden genannten Teile des Stadtgebietes geht aus der einen wesentlichen Bestandteil dieses Gemeindetagsbeschlusses bildenden Planskizze hervor. I. Stadt. Stadtplatz 15 S bis 20 S, Enge 12 S bis 15 S, Grünmarkt 12 S bis 15 S, Pfarrgasse 7.20 S bis 12 S, östliche Berggasse 3.60 S bis 7 S, westliche Berggasse, Dollfussplatz, Brucknerplatz 7 S bis 9 S, Ennskai, Zwischenbrucken 3 S bis 5 S, Binder- und Zieglergasse 0.60 bis 2 S, Tomitzstrasse 7 S bis 10 S, Gebiet um die Spitalsky- und Leopold Werndlstrasse 6.60 S bis 10 S, Schloss, Schlosspark, Herbert Hooverstrasse, Prevenhubergasse, Redtenbachergasse 9 S bis 17 S, Gebiet beim Teufelsbach 2 S bis 4 S, Teufelsbachufer nördlich der Industriehalle 0.60 S, Quenghof bis Hubersäge 2 S bis 5 S, Christkindlleiten 0.60 bis 2 S, Christkindlplateau 0.60 bis 2 S, Blumauerstrasse bis Kalkofenbrucke 3.60 S bis 4.60 S, Stegufer unterhalb des Schlosses 0.60 S. II. Links der Steyr. Michaelerplatz, Kirchengasse 7.20 S bis 8 S, Gleinkergasse zur Friedhofstiege 6 S bis 7.20 S, Gleinkergasse von der Friedhofstiege bis zum Schnallentor 3 S bis 5 S, Sierningerstrasse bis zur Frauengasse 6 S bis 7.20 S, Sierningerstrasse von der Frauengasse bis zum Wasserberg 3.60 S bis 6 S, Sierningerstrasse vom Wasserberg bis zur Aichetgasse 2.40 S bis 4 S, Sierningerstrasse von der Aichetgasse bis Kegelpriel 1.80 S bis 4 S, Sierningerstrasse vom Kegelpriel bis zur Stadtgrenze 1.20 S bis 3 S, Aichetgasse 0.60 bis 1 S, Kegelpriel 1 S bis 1.50 S, Seifentruhe 1.20 S bis 2 S, Wieserfeld 3 S bis 6 S, südliche Wolfernstrasse, Mehlgraben 0.60 bis 1 S,
Direktionsstrasse bei der Steyr 1.20 S bis 3 S, östliche Wehrgrabengasse, Fabrikstrasse, Kohlanger, Direktionsstrasse 0.60 bis 3 S, westliche Wehrgrabengasse, Schleifergasse, Schwimmschule 0.60 S bis 3 S, Eysenfeld 0.60 S bis 3 S, Fabrikstrasse zwischen Pfefferlweg und Hammerschmiedberg, Bucklige Wiese 0.60 S bis 1 S, Fabriksinseln 0.60 S bis 3 S, Schlüsselhofgasse bis Michael Blümelhuberstrasse 1 S bis 7 S, Ortskai bis Fischergasse 2 S bis 3 S, Ortskai von der Fischergasse bis Schlüsselhofgasse 16 0.60 S bis 2 S, Schlüsselhofgründe, Rennbahn 1.20 S bis 2.50 S, Meisteratelier, Sommerhubergründe 1.80 S bis 4 S, Taborleiten 0.50 S, Leiten zur Fachschule, Siedlungsgründe 0.25 bis 2 S, Taborplateau bis Ennserstrasse und Michael Blümelhuberstrasse 1.80 S bis 4 S, Posthofgründe nördlich der Michael Blümelhuberstrasse und Gründe westlich der Ennserstrasse 0.60 S bis 4 S, Gründe um den dicht bewohnten Ortsteil Stein S 1.10 bis S 2, Miesreitner- und Stadlmayrgründe, Dachsberggut 0.60 S bis 2 S, Ackergründe um die Ortschaft Stein 0.60 S bis 1.50 S, Lauberleiten nördlich der kleinen Steinwänd 0.30 S bis 1 S, Lauberleiten südlich der kleinen Steinwänd. 0.10 S. III. Rechts der Enns. Bahnhofstrasse bis Färbergasse, Duckartstrasse vom Kollertor bis Bahnhofweg, Kompassgasse, Jägergasse 6 S bis 10 S, Bahnhofstrasse bis Damberggasse 6 S bis 10 S, Pachergasse und Haratzmüllerstrasse bis Johannesgasse 6 S bis 9 S, nördliche Haratzmüllerstrasse bis Nr. 19 2 S bis 5.50 S, nördliche Haratzmüllerstrasse bis zur Kupferhammerbrücke 1.30 S bis 4.50 S, nördliche Haratzmüllerstrasse von der Brücke bis einschliesslich Nr. 49 1.20 S bis 2 S, nördliche Haratzmüllerstrasse von Nr. 49 bis Grenzgasse 0.10 S, südliche Haratzmüllerstrasse von Nr. 20 bis einschliesslich Nr. 50 6 S bis 7 S, Gebiet beim Engelhof 4.20 S bis 5 S, Schlachthofgrund 2.40 S bis 4.50 S, Rederinsel 0.10 S, Gründe zwischen Kollergasse und Enns 2.40 S bis 4.50 S, Duckartstrasse südlich Bahnhofweg 6 S bis 7 S, Duckartstrasse vom Paddlerweg bis
zur Eisenstrasse 2.60 S bis 5 S, Schönau bis zum eingemeindeten Gebiet 1.80 S bis 5 S, Katzenwaldgasse, Damberggasse bis zur Schönauerstrasse 3 S bis 5 S, Altgasse, Schönauerstrasse, Fuchsluckengasse 1.50 S bis 3 S, Damberggasse bis zur Arbeiterstrasse, Hohe Ennsleiten westlich der Arbeiterstrasse 1.50 S bis 2.50 S, Fabriksgründe der Steyr-Daimler-Puch A.G. 1.30 S bis 2 S, Damberggasse südöstlich der Arbeiterstrasse, Kammermayrstrasse, Michael Voglstrasse 1.30 S bis 1.50 S, Neuschönau westlich der Bundesbahn bis zum Bergerweg 2 S bis 6 S, Gebiet zwischen Bergerweg und Ennsfluss 0.60 S bis 2 S, Gebiet östlich der Bundesbahnlinie bis zur verlängerten Ennsleiten 1.50 S bis 4 S, verlängerter Ennsleitengrund 0.60 S bis 1 S, Ennsleitenplateau bis zur Durchzugsstrasse 1.30 S bis 1.50 S, von der Durchzugsstrasse bis zur Stadtgrenze beim Hause Ramingsteg Nr. 16 1 S bis 1.30 S, Siedlungsgebiet "Klein aber Mein" und Kammermayrgründe bis zur Siedlung "Klein aber Mein" 1 S bis 1.50 S, Gründe in Ramingsteg östlich der Bundesbahn und zwischen Ramingbach und Brandgraben 0.80 S bis 1.50 S, Kellau, Gebiet zwischen Ennsfluss, Ramingbach und Bundesbahn 1 S bis 3 S. Punkt 2.) Wahl der Einspruchskommission gemäss § 15 (1) u. (2): Zl. 1818/37 Gemäs § 15, Absätze (1) und (2) des Gesetzes, L.G.Bl. für Oberösterreich Nr. 23/1937, werden zu Mitgliedern der Einspruchskommission gewählt: Vom Gemeindetag: August Gruber, Albert Hofer und Josef Voglsam, ferners die Herren Ing. Josef Heindl, Ferdinand Reitter, Hans Riha und R.R. Anton Sieghart. Als Ersatzmänner werden gewählt: Vom Gemeindetag: Peter Hambrusch, Ignaz Kammerhofer, Johann Wipplinger, ferners die Herren Josef Fellhofer, Johann Klinglmayr, Hubert Kosch und Johann Schartinger. Punkt 3.) Festsetzung des Gemeindezuschlages zur Landesgrundsteuer gemäs § 17 (1) und (3): Für vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, das sind solche, die einen wirtschaftlichen
Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bilden (§ 17, Absatz (1)) wird für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1937 ein Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer in der Höhe von 100 % der Landesgrundsteuer eingehoben. Punkt 4.) Entscheidung gemäss § 18: Der Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer wird ausser für die im § 17, Absatz (1), genannten Grundstücke im allgemeinen nicht eingehoben. Der Magistrat wird jedoch ermächtigt, in Einzelfällen über Parteiansuchen oder von amtswegen an Stelle der Bodenwertabgabe den Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer in dem gemäss § 17, Absatz (3), festgesetzten Ausmasse einzuheben. Punkt 5.) Feststellung der näheren Bedingungen gemäss § 23. Absatz (1), Zl. 7: Zl. 1818/37 "Der Wertzuwachsabgabe unterliegen Uebertragungen von Grundstücken dann nicht, wenn das Ausmass dieser Grundstücke mindestens 500 m2 erreicht, jedoch 1100 m2 nicht überschreitet, auf diesen Grundstücken innerhalb von 1 1/2 Jahren, gerechnet vom Tage der Uebertragung, Einfamilienhäuser errichtet und soweit vollendet werden, dass die Benützungsbewilligung erteilt werden kann, und wenn als Erwerber eine gemeinnützige Baugenossenschaft (§ 22, Absatz (1), Zl. 6) auftritt oder der Erwerber verheiratet ist, ein Monatseinkommen unter 250 S (stehen Kinder in seiner Versorgung unter 300 S) hat und nicht etwa seine oder seiner Familienangehörigen Vermögenslage die Befreiung ungerechtfertigt erscheinen lässt." Punkt 6.) Beschluss, betreffend die Zoneneinteilung nach § 88, Absatz (1), Zl. 2, Pkt. a): Zl. 1818/37 "Die Gebiete, die in die einzelnen Zonen gehören, werden wie folgt festgesetzt: Zone I: Grünmarkt, Stadtplatz, Enge, Zwischenbrücken, Bahnhofstrasse, Haratzmüllerstrasse und Johannesgasse, Pfarrgasse, Dollfussplatz,
Kirchengasse, Gleinkergasse bis Friedhofstiege, Sierningerstrasse bis Frauengasse, Michaelerplatz. Zone II: Alle Strassen und Plätze, die innerhalb folgender Strassen, bzw. Flussgrenzen liegen, ausgenommen die unter Zone I fallenden Strassen und Plätze: a) vom Neutor uber Pfarrstiege, Dollfussplatz, Redtenbachergasse, Schweizergasse, Blumauergasse, Schlossberg, Zwischenbrücken zum Ennskai und zuruck bis Neutorbrücke; b) von der Steyrbrücke flussaufwärts bis Gsangbrücke, Direktionsstrasse, Verbindungsstück Sierningerstrasse zum Wieserfeld, Wieserfeld, Gleinkergasse von der Friedhofstiege stadteinwärts, Kirchengasse bis Steyrbrücke; c) von der Neutorbrücke über Eisenstrasse bis Ennsleitenstiege entlang des unteren Ennsleitenweges zur Fuchsluckengasse, Damberggasse, Schönauerstrasse, Altgasse, Johannesgasse zur Enns, Ennskai bis Neutorbrücke. Zone III: Alle Strassen und Plätze, die ausserhalb der Zonen I und II liegen. Punkt 7.) Wahl der Aufteilungskommission nach § 130 (3): Zl. 1848/37 "Gemäss § 130, Absatz (3), des Gesetzes, B.G.Bl. für Oberösterreich Nr.23/1937, werden zu Mitgliedern der Aufteilungskommission gewählt: August Gruber, Otto Heindl, Albert Hofer, Josef Hübl, Franz Paulmayr, Josef Voglsam und Johann Wipplinger." Zu Punkt 8.) Festsetzung der Wasser- und Kehrichtabfuhrgebühren gemäss §§ 134 - 140 Zl. 1818/37 "Hinsichtlich der Wasser- und Kehrichtabfuhrgebühren bleiben die Gemeinderatsbeschlüsse vom 29. Dezember 1926, bezw. vom vom 29. Dezember 1928 für die Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum 31. Dezember 1937 in Geltung." Zu Punkt 9.) Festsetzung der Kommunalabgabe 1937. Zl.1818/31 "Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1937 wird die Kommunalabgabe auf den Mietaufwand mit 8 Groschen je Friedenskrone eingehoben. Für die Zeit vom 15. Juli bis 31. Dezember 1937 wird die Kommunalabgabe auf den Fleischverbrauch mit 4 % des
Marktpreises vom Verbrauch von Fleisch jeder Art, frisch oder verarbeitet, Geflügel, Wild, Wildgeflügel und Fischen, lebendig oder tot, eingehoben. Der Magistrat wird ermächtigt, für die Einhebung der Abgabe Pauschalsätze zu bewilligen. Ein Anspruch auf Ruckvergütung anlässlich der Ausfuhr aus dem Gemeindegebiete der Stadt Steyr von Waren, für die die Abgabe entrichtet wurde, findet bei einer Einhebung der Abgabe nach Pauschalsätzen nicht, bei einer Einhebung der Abgabe unter genauer Einhaltung der Bestimmungen des § 158 nur bei einer Ausfuhr von Mengen von mindestens 5 Kilogramm statt." Zu Punkt 10.) Beschluss, betreffend die geschützten Stellen gemäss § 88 Zl. 1818/37 „Die vom Kulturbeirate der Stadt Steyr jeweils zu bezeichnenden Stellen werden hinsichtlich der Anbringung von Gelegenheitsankündigungen mit Rücksicht auf das Stadtbild als geschützt erklärt. Die erhöhte Abgabe wird nach einer Woche, gerechnet von der Mitteilung, die hierüber an den Abgabepflichtigen zu ergehen hat, wirksam. Vor Anbringung von Gelegenheitsankündigungen im historischen Teil des Stadtgebietes haben die Abgabepflichtigen mit dem Magistrate darüber das Einvernehmen zu pflegen, ob die Ankündigungsabgabe für solche Gelegenheitsankündigungen in erhöhtem Ausmass eingehoben wird oder nicht." Nach Verlesung der Amtsanträge bringt der Bürgermeister noch eine Uebersicht uber die in der Steuerreform enthaltenen Gesetze, über die Höhe der Abgaben und über die Art ihrer Einhebung in nachstehender Verlautbarung zur Kenntnis des Gemeindetages: "Verlautbarung. (1) Das Gesetz, betreffend die ausschliesslichen Gemeindeabgaben der landesunmittelbaren Stadt Steyr, L.G.Bl. für
Oberösterreich Nr. 23/1937, ist mit 23. Juni 1937 im Landesgesetzblatt kundgemacht worden. (2) Der I. Abschnitt dieses Gesetzes über die Bodenwertabgabe und den Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer und der III. Abschnitt über die Mietaufwandabgabe sind am 1. Juni 1937 in Kraft getreten. (3) Die Abschnitte VII über die Konzessionsabgabe, VIII über die Ankündigungsabgabe, IX über die Pferdeabgabe, XI über die Grundbenützungsgebühren und XIII über die Wasser-, Kanalund Kehrichtabfuhrgebühren sind mit 1. Juli 1937 in Kraft getreten. (4) Die übrigen Abschnitte (II über die Wertzuwachsabgabe, IV über die Luxuswohnabgabe, V über die Luxusverbrauchsabgabe, VI über die Gasabgabe, X über die Lustbarkeitsabgabe und XII über den Interessentenbeitrag) sind mit 24. Juni 1937 in Kraft getreten, werden aber erst ab 1. Juli 1937 angewendet. (5) Hinsichtlich der Bodenwertabgabe und des Gemeindezuschlages zur Landesgrundsteuer und der Mietaufwandabgabe gelangen für das Jahr 1937 7/12 der Jahresabgabe, hinsichtlich der Konressionsabgabe, Ankündigungsabgabe als Jahresabgabe, Pferdeabgabe, Grundbenützungsgebühren als Jahresgebühren und Kanal- und Kehrichtabfuhrgebühren als Jahresgebühren die Hälfte der Jahresabgabe zur Vorschreibung. Nach den bisherigen Bestimmungen für die Zeit nach dem 30. Juni 1937 entrichtete Bodenwertabgabe und Mietzinsabgabe und für die Zeit nach dem 1.Juli 1937 entrichtete Konzessionsabgabe, Pferdeabgabe, Grundbenützungsgebühren (Anerkennungszinse) und Müllabfuhrgebühren werden in die Vorschreibung auf Grund des im Absatz (1) erwähnten Gesetzes eingerechnet. (6) Bis zur Rechtskraft der Bemessung nach diesem Gesetze sind die nach den bisherigen Bestimmungen über Bodenwertabgabe, Mietzinsabgabe, Konzessionsabgabe und Pferdeabgabe zu leistenden Raten als Voreinzahlungen auf die Abgaben nach diesem
Gesetze zu entrichten. Ebenso sind die bisherigen Raten an Müllabfuhrgebühr zur späteren Einrechnung in die Kehrichtabfuhrabgabe weiterhin zu entrichten. (7) Die Befreiungen von der Mietaufwandabgabe und Bodenwertabgabe von Neu-, Auf-, Um- oder Zubauten, gleichgiltig ob sie im ehemaligen Gemeindegebiete oder in dem aus der Gemeinde St. Ulrich eingemeindeten Gebiete liegen, bleiben aufrecht. (8) Andere Befreiungen nach den bisherigen Bestimmungen die in diesem Gesetze nicht vorgesehen sind oder die nur über Ansuchen des Abgabepflichtigen bewilligt werden können, treten mit Wirksamkeitsbeginn des betreffenden Abschnittes dieses Gesetzes ausser Kraft. Allen von den Gemeindeabgaben aus welchem Grunde immer befreiten Personen, Körperschaften und Vereinigungen wird empfohlen, beim Magistrate darüber Erkundigungen einzuziehen, ob die ihnen bewilligten Befreiungen aufrecht bleiben oder erloschen sind. Fur erloschene Befreiungen kann neuerlich bis 15. August 1937 beim Magistrate eingeschritten werden. (9) Abgabepflichtige, die armutshalber eine Ermäsigung oder Befreiung von der Mietaufwandabgabe oder der Kommunalabgabe auf den Mietaufwand anstreben, haben ihre formlosen Ansuchen rechtzeltig beim Magistrate, Fürsorgeamt, mündlich oder schriftlich einzubringen. (10) Die Bemessung der Bodenwertabgabe erfolgt nach den vom Gemeindetag erlassenen Richtpreisen durch den Magistrat, soferne nicht der Abgabepflichtige durch Einbringung einer Selbsteinschätzung die Anwendung dieser Richtpreise ausschliesst. Die Selbsteinschätzung kann für den Veranlagungszeitraum 1. Juni 1931 bis 31. Dezember 1939 bis zum 31. Juli 1937 eingebracht werden. (11) Für vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die einen wirtschaftlichen Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes darstellen, wird an
Stelle der Bodenwertabgabe ein Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer eingehoben. (12) Soferne hinsichtlich eines der Abgabe unterliegenden Mietgegenstandes bis zum 1. August 1937 ein Bekenntnis nicht eingebracht wird, gilt die bisherige Bemessungsgrundlage als vom Abgabepflichtigen anerkannt. (13) Die Inhaber von dem Mietengesetz unterliegenden Wohnungen (Hauseigentümer, Mieter, Inhaber von Naturalwohnungen oder unentgeltlich überlassenen Wohnungen), die nach ihrer Grösse das Wohnungsbedürfnis des Wohnungsinhabers einschliesslich seiner Gattin (Lebensgefährtin), der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten und Verschwägerten und des entlohnten Hauspersonales uberschreiten, haben diese bis zum 1. August 1937 dem Magistrate zur Bemessung der Luxuswohnabgabe anzuzeigen. Bis zum gleichen Zeitpunkt können Ansuchen um Ermässigung oder Befreiung von der Luxuswohnabgabe beim Magistrate eingebracht werden. Verspätet eingebrachte Ansuchen sind nach dem Gesetze nicht zu berücksichtigen. (14) Wer in einem Gastgewerbebetrieb zwischen 24 Uhr und 5 Uhr genussfertige Speisen und Getränke verabreicht, hat die Luxusverbrauchsabgabe zu entrichten. Sie beträgt je Gast 10 Groschen (in einem Konzertkaffee gemeinsam mit der Lustbarkeitsabgabe 20 Groschen). Der Gastgewerbetreibende ist verpflichtet, diese Abgabe auf den Gast zu überwälzen und ihm dafür das amtliche Steuerzeichen auszuhändigen, das bei der Ausfolgung ungiltig zu machen ist. (15) Bei folgenden Veranstaltungen ist vom Besucher als Lustbarkeitsabgabe der Besuchergroschen im nachstehenden Ausmass zu entrichten. Die Lustbarkeitsabgabe dient dazu, die Not verarmter Mitbürger zu lindern:
Schauturnen und sportliche Vorführungen, die auf Turnoder Sportplätzen stättfinden 5 Groschen, Rad-, Motorrad- oder Pferderennen 10 Groschen, Kegelbahnen 10 Groschen, Theateraufführungen einer Berufsschauspielertruppe 10 bis 20 Groschen, sportliche Wettbewerbe, die auf Turn- oder Sportplätzen stattfinden, 5 bis 10 Groschen, Ausstellungen - ausgenommen Menagerien und Schaustellungen - 5 bis 10 Groschen, Nachtlokale 10 bis 20 Groschen, Maskenbälle 20 Groschen, Zirkusvorstellungen 10 Groschen, Kinovorstellungen 8 Groschen, alle sonstigen Veranstaltungen, bei denen die Teilnahme von der Leistung eines Entgeltes abhängig gemacht ist, ausgenommen Volksbelustigungen, 5 bis 10 Groschen. (16) Die Kommunalabgabe auf den Mietaufwand wird mit 8 Groschen je Friedenskrone eingehoben. (17) Die Kommunalabgabe auf den Fleischverbrauch wird mit 4 % des Fleischpreises eingehoben. Der Fleischpreis darf sich dadurch, da die Fleischhauermeister es übernommen haben, 2 % aus eigenem zu tragen, je Kilogramm nur um 4 Groschen erhöhen. (18) Ausser der eben erwähnten Erhöhung des Fleischpreises um 4 Groschen je Kilogramm können Preiserhöhungen nicht vorgenommen werden. Sie wären nicht nur unbegründet, sie würden auch dem Gemeinschaftsgeist der Stadt und dem rechten sozialen Empfinden widersprechen und wären damit bitteres Unrecht an der Bevölkerung. (19) In berücksichtigungswürdigen Fällen werden die im vorhergehenden für die Erstattung von Anzeigen und für die Einbringung von Bekenntnissen und Ansuchen erwähnten Fristen bis 15. August 1937 erstreckt. (20) Die Kommunalabgabe dient ausschliesslich den kommunalen Bedürfnissen der Stadt. Im Jahre 1937 wird die Dambergstrasse mit einem Kostenaufwand von 80.000 S, wozu das Land Oberösterreich aus den Mittel der Fahrradabgabe einen Beitrag von 15.000 S
leistet, gepflastert. Aussedem werden eine Reihe anderer wichtiger und dringender Arbeiten an Strassen und Gehsteigen in Angriff genommen. (21) Die Steuerreform war notwendig, weil die Stadt ohne sie ihre kommunalen Bedürfnisse vor allem auf dem Gebiete der Strassenpflege nicht befriedigen kann. Sie ist daher ein Gemeinschaftsopfer der jetzigen Generation für Gegenwart und Zukunft der Stadt. (22) Steyr kann nunmehr als saniert gelten. Die Stadt kann darangehen, mit dem gleichen Mut und der gleichen Kraft, mit der sie ihre schwerste Not durchgekämpft hat, ihre Zukunft aufzubauen." Der Bürgermeister berichtet weiters, dass er die Angelegenheit "Schuldenregelung beim Bund" in Wien betrieben habe, er habe auch erreicht, dass diese Sache in den nächsten Tagen dem Ministerrat vorgelegt werde, und er ist der Ueberzeugung, dass der Ministerrat seine Zustimmung hiezu geben werde. Der Finanzausschuss habe sich ebenfalls mit dieser Sache befasst und ist zu dem Beschluss gekommen, falls bis Ende August 1937 die Schuldenregelung durch den Bund nicht im günstigen Sinne erledigt sei, die Kommunalabgabe wieder ausser Kraft zu setzen. Die Gemeindeverwaltung wolle ihren guten Willen zeigen und endlich einmal mit einer kommunalen Tätigkeit beginnen. Der Bürgermeister verliest nun einzelne Abschnitte aus den von ihm erlassenen "Durchführungsbestimmungen zur Steuerreform", die im folgenden wiedergegeben werden: "Zur Durchführung des Gesetzes, betreffend die ausschliesslichen Gemeindeabgaben der landesunmittelbaren Stadt Steyr, L.G.Bl. für Oberösterreich Nr.23/1937, werden gemäss § 169 dieses Gesetzes folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
Artikel I. Bodenwertabgabe und Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer. (1) Die Entscheidung darüber, ob Gründe nach der Bauordnung für die Stadt Steyr für Bauzwecke geeignet sind oder nicht, obliegt dem Stadtbauamt (§ 1,Absatz (2), I a), Zl. 2 und Ib)). (2) Die Abgabe ist parzellenweise je nach Einreihung des Grundstückes in eine der im § 1 angeführten Abgabestufen unter Zugrundelegung der im § 7 gegebenen Abgabenausmasse zu bemessen. (3) Die Mindestabgabe gemäss § 7, Absatz (2) betrifft nicht die einzelne Parzelle, sondern die Grundbuchseinlage. (4) Der Selbsteinschätzung gemäss § 9 ist eine ganz einfache Planskizze mit Namensangabe der Nachbarn beizulegen. (5) Der Zuschlag zur Landesgrundsteuer gemäss § 17, Absatz (1) wird nur bei Grundstücken, die vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt sind und die einen wirtschaftlichen Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bilden, eingehoben. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn der Liegenschaftseigentümer dem Berufsstande "Land- und Forstwirtschaft" angehört. Nebenerwerbssiedlungen und Gründe, die zu einer der allgemeinen Erwerbsteuer unterliegenden Gärtnerei gehören, unterliegen demnach vorbehaltlich eines Beschlusses des Gemeindetages gemäss §§ 17, Absatz (2) und 18 nicht dem Zuschlage dur Landesgrundsteuer sondern der Bodenwertabgabe. 16) Die Befreiungen gemäss § 2, Absatz (1) finden auch auf den Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer (§§ 17 bis 20) Anwendung. Artikel II. Wertzuwachsabgabe. (7) Die Wertzuwachsabgabeerklärungen sind auf dem amtlichen Formular einzureichen. (8) Die Wertzuwachsabgabeerklärung ist mit der Versicherung zu erstatten, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden.
Artikel III. Mietaufwandabgabe. (9) Zu den sonstigen vom Magistrate anerkannten Gründen für die Nichtvermietbarkeit von Räumlichkeiten (§ 40, Absatz (2)) zählt unter anderem auch eine Verwahrlosung der Räumlichkeiten in baulicher oder hygienischer Hinsicht, deren Behebung nur durch unverhältnismässig hohe Aufwendungen möglich wäre, die billigerweise dem Hauseigentümer nicht zugemutet werden können. Ebenso zählt es u.a. hieher, wenn ein Geschäftslokal mit Rücksicht auf das Untersagungsgesetz nicht vermietet werden kann. Wenn die Vermietung nur unter den Bedingungen des Mietengesetzes möglich ist, ist Vermietbarkeit dennoch gegeben. (10) Die Feststellung, ob Räume vermietbar sind oder nicht, obliegt nicht dem Abgabepflichtigen sondem dem Magistrate, der allenfalls (§ 40,Absatz (2)) über Ansuchen des Abgabepflichtigen oder von amtswegen eine Stellungnahme des Gemeindetages einzuholen hat. Der Abgabepflichtige hat daher auch seiner Ansicht nach nicht vermietbare Räumlichkeiten in das Bekenntnis einzubeziehen. (11) Als öffentliche Unterrichts- oder Erziehungsanstalten bezw. öffentliche Krankenhäuser gelten jene, fur deren Erhaltung der Bund, das Land oder die Stadt die Kosten ganz oder teilweise aufbringen. Die Feststellung, welche anderen Unterrichts- oder Erziehungsanstalten ähnlicher Art öffentliche Unterrichts- oder Erziehungsanstalten ersetzen und nicht als Erwerbsunternehmungen zu betrachten sind, bezw. welche anderen Krankenhäuser nicht als Erwerbsunternehmungen gelten, obliegt dem Gemeindetag (§ 41, Absatz (2), b) und c)). (12) Als Wohnzwecken dienend sind Bauten dann zu betrachten, wenn mehr als die halbe Fläche der Räume des neuen Gebäudes oder Gebäudeteiles zu Wohnungen (Zimmern, Kammern, Küchen, Nebenräumen) Verwendet wird (§ 41, Absatz (3) und (4)). (13) Für die Bestimmung der Begriffe Neu-, Auf-, Um- oder Zubauten sind das Gesetz, R.G.Bl. Nr. 242/1911, und die Vollzugs-
verordnung. R.G.Bl. Nr. 162/1912, massgebend. Die Abgabenfreiheit ist jedoch auch dann gegeben, wenn ein nicht selbständig benützbarer Teil eines Gebäudes niedergerissen und and dessen Stelle ein neues selbständig benutzbares Gebäude errichtet wird (§ 41, Absätze (3) und (4)). (14) Befreiungen gemäss § 41, Absätze (3) und (4) sind bei rechtzeitigem Ansuchen vom Tage der Erteilung der Benützungsbewilligung an wirksam. Bei verspätetem Ansuchen findet Absatz (38) dieser Verordnung mit der Massgabe Anwendung, dass die Befreiung nur für den Rest der bei rechtzeitigem Ansuchen entfallenden Dauer wirksam ist. Um diese Befreiung ist innerhalb von zwei Monaten nach Bauvollendung einzukommen. (15) Dass zu einer Wohnung gehörige Räume vom Wohnungsinhaber als Betriebsstätten eines Gewerbes verwendet werden, hindert nicht die Bemessung der Abgabe gemäss § 15, Absatz (1). (16) Das Bekenntnis ist auf dem amtlich aufgelegten Formular abzugeben und für jedes Gebäude, als welches auch mehrere unter einer Konskriptions bezw. Orientierungsnummer geführte Objekte gelten, einzubringen. Es hat alle selbst benützten, bezw. in Benutzung gegebenen Mietgegenstände unter Anführung der Bemessunggrundlage zu enthalten. Der Abgabepflichtige hat das Bekenntnis zu unterfertigen. Verweigerung dieser Unterschrift gilt als Bekenntnisverweigerung (§ 46,Absatz (1)). Artikel IV. Luxuswohnabgabe. (17) Eine Wohnküche ist dann gegeben, wenn die Küche vom Haushaltungsvorstand und seinen Familienmitgliedern als Aufenthaltsraum verwendet wird. Die Grösse der Küche ist hiebei nicht von ausschlaggebender Bedeutung (§ 53, Absatz (2)). (18) Bei der Beurteilung des Wohnungsbedürfnisses ist auf die Bauweise in alten Häusern Bedacht zu nehmen, die es mit sich
bringen kann, dass eine Wohnung zwar an sich ein grosses Flächenausmass mit vielen Wohnräumen aufweist, dass aber eine Abtretung von Teilen dieser Wohnung auf Grund dieser Bauweise nicht oder nur schwer möglich ist, sodass die Bemessung der Abgabe in solchen Fällen eine Unbilligkeit darstellen würde (§ 53, Absatz (2)). (19) Der verhäßtnismässige Anteil der das Wohnungsbedürfnis überschreitenden Räume an der Mietaufwandabgabe der gesamten Wohnung ist unabhängig vom Flächenausmass der einzelnen Wohnbestandteile nach der Anzahl der Wohnräume samt Küche zu ermitteln (§ 54,Absatz (1)). Artikel V. Konzessionsabgabe. (20) Als öffentliche Verkehrsunternehmungen gelten alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn-, Schiffahrts-, Luftfahrts- und Kraftfahrlinienunternehmungen (§ 70, Absatz (1)). (21) Die Bemessungsgrundlage der Uebertragungsabgabe bildet auch dann, wenn die Verleihung der Berechtigung oder deren Uebertragung oder Verpachtung im zweiten Kalenderhalbjahre erfolgt, die ganze laufende Abgabe (§§ 79 und 80, Absatz (2)). (22) Die das Entstehen oder eine Veränderung der Abgabepflicht betreffenden Anmeldungen sind so rechtzeitig zu erstatten, dass der Bemessung der Abgabe vor deren Fälligkeit (Erteilung der Berechtigung) keine Schwierigkeiten begegnen (§ 85). Artikel VI. Ankündigungsabgabe. (23) Bezeichnungen wie "Puppenklinik", "Modepalast", "Modehaus", "Der billige Verkauf" und ähnliche gelten nicht als entsprechend im Sinne des § 87, Absatz (1), Buchstabe c). (24) Sind mehrere gleiche oder ähnliche den Bedingungen gemäss § 87, Absatz (1), Buchstabe c), entsprechende Geschäftsbezeichnungen an der Betriebsstätte angebracht, so ist die im Ausmass kleinste befreit; bei den übrigen Geschäftsbezeichnungen
gilt nach den Bestimmungen des § 88, Absatz (1), Punkt 2, Buchstabe a) als erste die grösste,bzw. die in der höchsten Zone liegende Geschäftsbezeichnung. (25) Das der Bemessung der Ankündigungsabgabe zugrunde zu legende Flächenausmass (§ 88, Absatz (1), Punkt 2, 3, 4 und 6) ist die übliche Schriftfläche, sodass bei Schildern der ganze Schild, bei Aufschriften an Gebäuden die Fläche vom ersten bis zum letzten Buchstaben zu berücksichtigen ist. (26) Die Kenntlichmachung der Entrichtung der Ankündigungsabgabe gemäss § 90, Absatz (8) unterbleibt bei den an Ankündigungstafeln einer Amkündigungsanstalt angebrachten Ankündigungen und ist bei allen anderen Ankündigungen durch Abstempelung (Farboder Trockenstempel) vorzunehmen. Artikel VII. Lustbarkeitsabgabe. (27) Die Befreiungen nach § 101, Punkte 1, 2, 5 oder 6, sind von amtswegen ohne Parteieinschreiten wahrzunehmen. (28) Die näheren Bestimmungen gemäss § 105 sind vom Magistrate jeweils im gegebenen Falle zu erlassen. (29) Für Vereine und Körperschaften, die ohne anerkennenswerten Grund Veranstaltungen ausserhalb des Stadtgebietes vornehmen, findet in dem Jahre, in das eine solche Veranstaltung fällt, eine Pauschalierung gemäss § 112 nicht statt. Artikel VIII. Grundbenützungsgebühr. (30) Die Zoneneinteilung gemäss § 124, Zl. 11, deckt sich mit der Zoneneinteilung gemäss § 88, Absatz (1), Zl. 2, Buchstabe a). (31) Für künsterisch wertvolle Schilder wird die Grundbenützungsgebühr im halben Ausmass eingehoben, soferne nicht überhaupt eine Befreiung bewilligt wird (§ 125, Absatz (1)). (32) Für Radabweiser und ähnliche Schutzmittel, die infolge der örtlichen Lage (enge Strassen) notwendig sind, wird die Gebühr nicht eingehoben (§ 125, Absatz (5)).
Artikel IX. Kommunalabgabe. (33) Als zur Entrichtung des Gemeindezuschlages zur Landesgrundsteuer Verpflichtete (§ 150, Absatz (1)) gelten alle, denen und so weit Ihnen für Ihr Grundstück tatsächlich der Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer gemäss §§ 17 bis 20 vorgeschrieben wird. Artikel X. Mehreren Abschnitten gemeinsame Bestimmungen. (34) Als "gemeiner Wert" eines Grundstückes (§§ 1 und 24) gilt jener Wert, den dieses bei einem Verkaufe für jedermann hat. Verkaufswerte, die sich aus Liebhaber- oder Freundschafts- oder sonstigen ungewöhnlichen Preisen ergeben, sind nicht Werte für jedermann und haben nicht als "gemeiner Wert" zu gelten. Der "gemeine Wert" ist der ordentliche und gemeine Preis des § 305 a.b.G.B.. (35) Soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, ist die Uebung des Personalsteuergesetzes hinsichtlich der Bedenkenvorhalte auch auf die Vorhalte dieses Gesetzes anzuwenden. (36) Die Befreiungen und Ermässigungen gemäss § 87, Absatz (2), Buchstabe a) und 102, Absätze (1), (2) und (4), sind nur dann zu bewilligen, wenn darum vor Eintritt der Abgabepflicht angesucht wird. (37) Die Befreiungen gemäss §§ 2, Absatz (1), 22, Absätze (1), (2) und (4), 23, Absätze (1) und (3), 41, Absätze (1), (2) und (5), 54, Absatz (2), 77, 87, Absatz (1), 88, Absatz (1), Zl. 5, Buchstabe c), letzter Satz, 93, Absatz (1), 101, Zl. 3, 4 und 7, 150, Absatz (2) und 151, Absatz (2), erster Satz und Absatz (3), sind vom Tage des Zutreffens des Befreiungsgrundes an wirksam. Der von der Abgabe Befreite ist jedoch verpflichtet, dem Magistrate die die Befreiung begründenden Umstände glaubhaft zu machen. Bei Zuwiderhandeln kann gemäss § 62 des Abgabenverfahrens- und Einhebungsgesetzes, L.G.Bl. für Oberösterreich Nr. 28/1934, eine Geldstrafe bis zu 100 Schilling verhängt werden.
(38) Die Befreiungen und sonstigen Begünstigungen gemäss §§ 2, Absatz (2), 22, Absatz (3), 41, Absatz (6), 87, Absatz (2), Buchstabe b), 88, Absatz (1), Zl. 2, Buchstabe b), letzter Satz, 93, Absatz (2), 125, Absatz (1) und (5) und 151, Absatz (2), zweiter Satz, finden nur über Parteiansuchen statt. Sie sind von dem auf das Ansuchen nächstfolgenden Zahlungstermin an wirksam. Das diesbezügliche Ansuchen ist binnen einem Monat nach Eintritt des Befreiungsgrundes einzubringen. Artikel XI. Schlussbestimmungen. (39) Diese Verordnung tritt mit dem Wirksamkeitsbeginn der einzelnen Abschnitte des Gesetzes, zu deren Durchführung sie erlassen ist, in Kraft. Der Bürgermeister eröffnet nun über die vorgebrachten Amtsanträge die Debatte: G.R. Johann Wipplinger meldet sich zum Worte und meint, dass eine Ablehnung durch den Gemeindetag nicht in Frage käme. Der Gemeindetag müsse nun den Mut aufbringen, vor die Oeffentlichkeit zu gehen, sie aufzuklären über den Zweck dieses Opfers der Bevölkerung und dass es unbedingt notwendig sei, die Stadt Steyr endlich in einen sauberen und ihrer würdigen Zustand zu bringen. Wenn auch die Arbeiterschaft nicht ganz verstehen kann, dass von ihr, dem wirtschaftlich schwächsten Teil der Bevölkerung, für diesen Zweck Opfer verlangt werden, so müssen wir trotzdem alles daransetzen, um dieses grosszügige Projekt zur Durchführung zu bringen. Er ersucht den Bürgermeister, bei allen kommunalen Arbeiten die arbeitslose Arbeiterschaft der Stadt heranzuziehen. G.R. Wipplinger befürchtet aber, dass die Erhöhung der Fleischpreise um 4 Groschen pro Kilogramm nicht eingehalten wird. Es habe sich bereits ein solcher Fall ergeben, näheres kann er noch nicht mitteilen, da er erst Erkundigungen einziehen müsse.
Der Bürgermeister betont, dass er selbstverständlich alles daransetzen werde, arbeitslose und ausgesteuerte Steyrer bei allen Arbeiten heranzuziehen, dass er es absolut für untragbar hält, dass ledige, fremdzuständige junge Burschen beim Arbeitsdienst berücksichtigt werden und nach Steyr zuständige, von der Gemeinde befürsorgte Familienväter aus dem Arbeitsbeschaffungsprogramm ausgeschaltet bleiben. Bezüglich der Befürchtung, dass die Fleischhauer die Vereinbarung nicht einhalten werden, erklärt der Bürgermeister, den Kampf aufzunehmen unter Mithilfe der Vaterländischen Front und des Bundes-Polizeikommissariates und gegen diese Fleischhauer, die aus der Not der Stadt ein Geschäft machen, energisch vorzugehen und im äussersten Falle solche Volksschädlinge nach Wöllersdorf überführen zu lassen. Die Stadtgemeinde habe genug Mittel und Wege, die Fleischhauer zur Anständigkeit zu zwingen. G.R. Josef Hübl schliesst sich den Ausführungen des G.R. Johann Wipplinger an und gibt der Ueberzeugung Ausdruck, dass die Bevölkerung diese Opfer mit Verständnis auf sich nehmen wird, wenn sie sieht, dass diese Opfer richtig angewendet werden. Er stellt an den Bürgermeister die Anfrage, wann mit der ersten Arbeit aus den Einnahmen der Kommunalabgabe, der Pflasterung der Dambergstrasse, begonnen wird. Er ersucht den Bürgermeister, zu veranlassen, dass so rasch als möglich mit den Arbeiten in der Dambergstrasse begonnen wird. Der Bürgermeister erwidert, dass dem Beginn der Arbeit nichts mehr im Wege stehe. Die Pflastersteine sind bereits im Anrollen, er hofft, dass in ca. einer Woche mit den Arbeiten begonnen werden kann. G.R. Albert Hofer gibt zu bedenken, dass die richtigen Fleischpreise schwer feststellbar sein werden, da es dabei doch auch auf die Qualität, Anbot und Nachfrage ankommt. Es sei heute keinem Geschäftsmann möglich, sich zu bereichern, er glaube
bestimmt, dass die Fleischhauer aus der Not der Bevölkerung kein Geschäft machen wollen. G.R. Johann Wipplinger stellt fest, dass in der Oeffentlichkeit gegen gewisse Gewerbetreibende und darunter auch gegen die Fleischhauer mit Recht eine gewisse Misstimmung herrscht. Er sei trotz des Einspruches des G.R. Hofer der Meinung, dass sich die Fleischpreise bei einigem guten Willen sehr wohl feststellen lassen. Der Bürgermeister gibt bekannt, dass er anordnen wird, dass die Fleischhauer die genauen Preise täglich im Schaufenster ersichtlich machen unter genauer Angabe der Fleischpreise vor und nach dem Inkrafttreten der Fleischverbrauchsabgabe. G.R. Anton Weindl gibt seiner Befürchtung Ausdruck, dass auch die Landwirte unter dieser Vereinbarung der Fleischhauer, die Hälfte der Fleischverbrauchsabgabe aus eigenem zu tragen, zu leiden haben werden. Nachdem sich niemand mehr zum Worte meldet, lässt der Bürgermeister über alle 10 Punkte, betreffend die Steuerreform, en bloc abstimmen. Die Abstimmung ergibt die einhellige Annahme. Der Bürgermeister dankt dem Gemeindetag für seine loyale und verständnisvolle Mitarbeit in dieser bestimmt schwierigsten Periode des Gemeindetages. G.R. Franz Paulmayr meldet sich zum Worte und spricht im Namen des Gemeindetages und der Oeffentlichkeit dem Bürgermeister den Dank dafur aus, dass es ihm in unermüdlicher Arbeit und mit einer beispiellosen Hingabe und ausserordentlicher Geschicklichkeit gelungen sei, die Stadt wieder in den Zustand zu bringen, der für einen Fortschritt bürgt. Er spricht dem Bürgermeister im Namen des Gemeindetages neuerdings das Vertrauen aus.
Der Bürgermeister dankt mit herzlichen Worten für das ihm entgegengebrachte Vertrauen und betont, dass er nur einen Wunsch und ein Ziel kenne, der Stadt Steyr zu dienen. Die Stadt Steyr sei es wert, dass man ihr seine besten Kräfte widmet. G.R. Josef Hübl stellt den Antrag, das Vertrauensvotum des Gemeindetages offiziell bekanntzugeben, ebenso dass die heutige Sitzung, in der zum erstenmal die Einhebung der Kommunalabgabe beschlossen wurde, historisch sei und dass somit klar zum Ausdruck kommt, dass der gesamte Gemeindetag geschlossen hinter dem Bürgermeister stehe. Ueber den Antrag wird abgestimmt. Die Abstimmung ergibt die einhellige Annahme des Antrages. Der Bürgermeister führt weiters aus, dass, nachdem nun die Stadtgemeinde saniert sei, man darangehen könne, ihre Zukunft aufzubauen. Der Finanzausschuss habe die Anregung gegeben, ein kleines Blatt, betreffend Gemeindemitteilungen, von Zeit zu Zeit herauszugeben, um der Bevölkerung über allfällige Vorhaben und Erfolge Mitteilung zu machen. Zu erwägen wäre auch noch die Einberufung einer Enquete, um vor einem grösseren Forum über alle die Gemeinde berührenden Angelegenheiten Aufschluss zu geben. Zu II. Personalreform. Zu Punkt 1.) Bericht, führt der Bürgermeister aus, dass sich der Gemeindetag schon wiederholt mit dieser Angelegenheit befasst habe, die aber in der heutigen Gemeindetagssitzung ihren endgiltigen Abschluss finden soll. Er bringt dem Gemeindetag noch einmal das Ergebnis der Personalreform und die Auswirkungen der Vereinbarung mit der Beamtenschaft vom 26. Jänner 1937, Zl 2/Präs., zur Kenntnis und betont, dass durch diese Personalreform Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten innerhalb des Beamtenkörpers und insbesondere gegenüber dem Stande der Bundesangestellten beseitigt und für Gegenwart und Zukunft klare Verhältnisse geschaffen wurden.
Zu den Punkten 2 bis 6 ersucht der Bürgermeister den Gemeindetag um Annahme einer im Einvernehmen mit der Kameradschaft der Gemeindebediensteten verfassten Dienstordnung für die Beamten der Stadt, Zl. 97/Präs./1937, für die Vertragsbediensteten der Stadt, Zl. 98/Präs./1937, und einer Dienstordnung fur die Arbeiter der Stadt, Zl. 99/Präs./1937, ferners Uebergangsbestimmungen zur Dienstordnung und Uebergangsbestimmungen zur Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten, die sämtliche dieser Niederschrift im Anhang beigefügt sind. Der Bürgermeister erwähnt, dass diese Dienstordnungen und Bestimmungen, die ebenfalls vom Finanzausschuss bereits durchberaten wurden, wiederum ganz wesentlich dazu beitragen, Ordnung in den Beamtenkörper zu bringen. Er betont ausdrücklich, dass die Beamtenschaft beim Magistrate Steyr, die zum Grossteil bis zum Jahre 1934 sozialdemokratisch orientiert war, zu keiner Klage Anlass gibt, dass sie absolut korrekt ihren Dienst versieht, ja dass ihn mit einigen Beamten ein wahrhaft kameradschaftliches Verhältnis verbindet, was sicherlich nur den Dienstbetrieb fördert. Er ersucht den Gemeindetag nochmals um Annahme dieser Anträge. Der Bürgermeister eröffnet hierüber die Debatte. Da sich niemand zum Worte meldet, wird die Abstimmung vorgenommen. Sämtliche Anträge werden einstimmig angenommen. Zu Punkt 7.) Ueber Antrag des Bürgermeisters werden gemäss § 8 der Dienstordnung für die Beamten der landesunmittelbaren Stadt Steyr folgende freie Beförderungen gewährt: 1. mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 1937: a) in die III. D.Kl: Ing. Heinrich Treml, nächste Vorrückung 1. Jänner 1939; b) in die V. D.Kl: Hiessmayr Karl mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1937 in V/3, Baminger Josef und Stepanek Richard mit nächster Vorrückung am 1.Juli 1937,
Alte Eduard und Rudolf Roitner mit nächster Vorrückung 1. Jänner 1938 und Friedrich Brandner mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1939; c) in die VI. D.Kl.: Josef Dambachmayr und Josef Feurhuber mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1937, Franziska Kastner, Hildebrand Seppi und Maria Urban mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1938 und Johann Mauter mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1939; 2. mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1937: a) in die V. D.Kl: Josef Gärtner mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1939 b) in die VI. D.Kl.: Franz Konheisner und Therese Prinz mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1939. Zu Punkt 8.) Besondere Qualifikation. Gemäss der Dienstordnung für die Beamten der landesunmittelbaren Stadt Steyr wird die Dienstesverwendung folgender Beamten als besonders qualifiziert anerkannt: a) für die Gewährung einer Verwendungszulage 1. Leitende Beamte: Franz Dworschak, Franz Liska und Josef Wolfsegger, 2. Eingeteilte Beamte: Josef Dambachmayr, Josef Feurhuber, Franz Madlmayr, Wilhelm Resch, Johann Sichlrader und Dr. Karl Sturm. b) für die Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung einer freien Beförderung 1. als leitende Beamte: Liska Franz, Dworschak Franz, Wolfsegger Josef, 2. als eingeteilte Beamte: Dr. Sturm Karl, Dambachmayr Josef, Baminger Josef.
Zu III. Gesetz, betreffend die Gesundheitsförderung in der landesunmittelbaren Stadt Steyr. Der Bürgermeister berichtet, dass der vorliegende Gesetzentwurf, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Niederschrift bildet, ebenfalls von ihm verfasst und im Finanzausschuss eingehend beraten wurde. Das Bundeskanzleramt und die zuständigen Ministerien haben diesen Gesetzentwurf bereits approbiert. Dieses Gesetz soll die Grundlage für die Errichtung einer einheitlichen Wasserversorgung in der Stadt Steyr und die Ausdehnung der Kehrichtabfuhr auf das ganze Stadtgebiet schaffen. Der Bürgermeister ersucht um Annahme dieses Gesetzentwurfes. G.R. Dr. Fritz Doppler stellt den Antrag auf Annahme und sodann Vorlage an den o.ö. Landtag. Der Antrag wird einstimmig angenommen. Zu IV. Allfälliges. G.R. Johann Klaushofer fragt an, ob es unbedingt notwendig sei, dass die Strassen auf der Ennsleiten so häufig eine Umbenennung erfahren. Der Bürgermeister betont, dass Steyr in dieser Hinsicht ohnehin sehr bescheiden ist und wenn es notwendig erscheint, eine Strasse umzubenennen, so nur um der Strasse den Namen einer wirklich um die Stadt verdienten Person oder einen mit der Stadt heimatlich verbundenen Namen zu geben. G.R. Josef Hübl erinnert den Bürgermeister an sein Versprechen, den Gemeindetagsmitgliedern auf die Dauer ihrer Funktion eine Legitimation auszuhändigen. Der Bürgermeister ersucht die Gemeinderäte diesbezüglich um Beibringung eines Lichtbildes. Weiters ersucht G.R. Josef Hübl um Ausfolgung einer Liste sämtlicher Beamten der Stadt, da diese den einzelnen Gemeinderäten völlig unbekannt sind.
Der Bürgermeister sagt dies zu. G.R. Otto Heindl stellt noch eine kurze Anfrage in Angelegenheit Steuerreform, § 180, die der Bürgermeister beantwortet. G.R. Christian Probst ersucht den Bürgermeister, bei Vergebung von öffentlichen Arbeiten oder Lieferungen Steyrer Gewerbetreibende zu berücksichtigen und nicht auswärtige, da ja die Steyrer Gewerbetreibenden zum Grossteil wiederum Steyr Arbeiter und Angestellte beschäftigen. Der Bürgermeister gibt bekannt, dass das Verhältnis der Stadtgemeinde zu den Steyrer Gewerbetreibenden diesbezuglich ein recht gutes ist. Nur in den äussersten Fällen, wenn die Preisdifferenz allzu gross ist, werden Arbeiten oder Lieferungen an auswärtige Geschäftsleute vergeben. Da sich niemand mehr zum Worte meldet, schliesst der Bürgermeister die Sitzung um 23 Uhr. Der Bürgermeister: Die Niederschriftsprüfer:
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