Abgabe hin und erklärt, dass sich der Stand der Gewerbetreibenden für diese Abgabe ausspricht, weil sich dadurch so mancher Arbeitsloser durch Einfügung in den Produktionsprozess wieder einmal ein Fleisch gönnen kann. Der Bürgermeister zerstreut die verschiedenen Bedenken und verweist nochmals darauf, dass in 34 oberösterreichischen Gemeinden die Fleischverbrauchsabgabe besteht und zwar gerade in den meisten Industriegemeinden. Er zerstreut insbesonders die Bedenken, dass durch die Einführung dieser Abgabe eine wesentliche Preissteigerung hervorgerufen werden könnte. Die Erstellung des Fleischpreises hänge vielmehr von einer Reihe von wirtschaftlichen Einflüssen ab (Spiel der Kräfte). Hier findet der Bürgermeister insbesonders die lebhafte Zustimmung des G.R. Anton Weindl. Der Bürgermeister bringt nun nachstehende Amtsänträge auf Abänderung des Entwurfes ein: Zu § 146 (Absatz (1): Streichung der beiden Worte "oder konserviert". Im § 150 Absatz (6), wird die Streichung des Wortes "endgiltig" beantragt. Im § 151, Absatz (1), wird die Verlängerung der Frist von "einer" auf "vier" Wochen beantragt. Die Abstimmung über den Anhang 3 ergibt unter Berücksichtigung der vorangeführten Abänderungen die Annahme mit vier Gegenstimmen. Anhang 4. Kommunalabgabe auf den Stromverbrauch. Ueber Wunsch der Gewerbetreibenden beantragt der Bürgermeister die Abänderung des § 155, Absatz (2) wie folgt: "(2) Die Abgabe für Kraftstrom beträgt für gewerbliche oder landwirtschaftliche Kleinmotoren 6 % sonst 12 % des Preises des verbrauchten Stromes. Der Strompreis ist, wenn der Strom nicht gekauft, sondern im eigenen Betriebe erzeugt wird, vom Magistrate auf Grund Sachverständigengutachtens festzusetzen."
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