bezüglich des § 122, Absatz (7) Rechnung, der in der neuen Fassung wie folgt zu lauten hat: "(7) Der Interessentenbeitrag ist im Sinne des Mietengesetzes, R.G.Bl. Nr. 872/1922 in der derzeit geltenden Fassung, auf Mieter nur dann wenn es sich um eine wesentliche Verbesserung von Verkehrswegen oder Gartenanlagen handelt, (§ 120,Absatz (2), Punkt 1), und nur soweit überwälzbar, als der Gemeindetag die Ueberwälzbarkeit festgestellt und der Magistrat die Aufteilung auf die einzelnen Mieter vorgenommen hat." Sinngemäss wird auch eine Ergänzung des § 123, Absatz (1) vorgenommen, der in seiner neuen Fassung wie folgt beantragt wird: "(1) Von der Bemessung des Beitrages ist der Beitragspflichtige durch Zahlungsauftrag, aus dem der vom Gemeindetag festgesetzte Gesamtbetrag an Interessentenbeitrag für die betreffende Investition und der auf den Beitragspflichtigen entfallende, bezw.auf die einzelnen Mieter überwälzbare Beitrag zu entnehmen sein müssen, zu verständigen." Dem Wunsche der Hausbesitzer entsprechend werden die Sonderbestimmungen, die in der Vorlage nur für wesentliche Verbesserung von Verkehrswegen vorgesehen sind, auch auf andere im § 120 aufgezählte Investitionen ausgedehnt und dem Gemeindetag folgender Amtsantrag hinsichtlich des Textes des 1. Satzes des § 125 unterbreitet: "Im Falle wesentlicher Verbesserung von Verkehrswegen und in den Fällen des § 120, Abs. (2), Pkt. 2, 3, 4, 6 und 7, darf der Interessentenbeitrag nur dann eingehoben werden, wenn wenigstens die Hälfte aller nach § 122, Absatz (1) beitragspflichtigen Liegenschaftseigentümer der Einhebung zustimmt." Der XI. Abschnitt wird hierauf unter Berücksichtigung dieser Abänderungs- und Ergänzungsanträge einstimmig angenommen. Abschnitt XIV: Kommunalabgabe. Die einleitenden Bestimmungen über Gegenstand und Zweck und Bemessung der Abgabe (§§ 137 - incl. 140) werden ohne Debatte einstimmig angenommen.
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