glaubhaft gemacht wird, dass dieses Zwangsverfahren erfolglos wäre, ist dem Abgabepflichtigen über Ansuchen der entsprechende Nachlass zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn es sich um Mietzinse von mittellosen Personen handelt, die mit den Abgabepflichtigen bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert sind oder bei ihm bedienstet sind oder waren."Ferners beantragt er die Einfügung eines neuen Absatzes (3): "(3) Wenn sich der Mieter weigert, die nach Absatz (2), erster Satz, auf ihn entfallende Mietaufwandabgabe an den Hauseigentümer rechtzeitig abzuführen, hat dies der Hauseigentümer dem Magistrate bis längstens 20. des Fälligkeitsmonates anzuzeigen. In diesem Falle ist der Magistrat berechtigt, die Abgabe beim Mieter einzuheben, während der Hauseigentümer diesbezüglich von seiner Abgabeflicht enthoben wird. Ueber Begehren des Magistrates ist der Hauseigentumer jedoch gegen Ersatz der ihm hiedurch anfallenden Kosten verpflichtet, die Mietaufwandabgabe vom Mieter im gerichtlichen Zwangsverfahren einzubringen." Einstimmig angenommen. Die Abstimmung des gesamten Abschnittes ergibt einstimmige Annahme. Abschnitt VII: Ankündigungsabgabe. Vor Abstimmung über diesen Abschnitt gibt der Bürgermeister bekannt, dass in den Vorbesprechungen mit den Vertretem der Berufsstände zur Ankündigungsabgabe der Wunsch geäussert wurde, dass Gewerbetreibende, die das Existenzminimum nicht erreichen, im Jahre 1937 von einer Erhöhung dieser Abgabe nicht getroffen werden mögen. Eine derartige Verfügung wird in den Durchführungsbestimmungen eingebaut. Ebenso wird die Bemessungsbehörde bezüglich Ermittlung des Flächenausmasses der Steckschilder und Firmenaufschriften Weisungen erhalten, die den diesbezüglichen Wünschen möglichst gerecht werden. Der Abschnitt VII wird hierauf einstimmig angenommen.
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