schaft schon vor dem Kriege hatten. Unter Hinweis auf die im § 24, Absatz (6), vorgesehene Anwendung der Verordnung der Bundesregierung, R.G.Bl. Nr. 528/1933, zerstreut der Bürgermeister diese Bedenken. Der Abschnitt II wird hierauf einstimmig angenommen. Ueber Antrag des G.R. Franz Paulmayr wird die Beratung der Gesetzesvorlage unterbrochen und auf den nächsten Tag (Dienstag, den 2. März 1937, 20 Uhr) vertagt. Der Bürgermeister schliesst hierauf um 11 Uhr 15 Minuten die Sitzung und bemerkt, dass separate Einladungen nicht ausgegeben werden. Fortsetzung der Gemeindetagssitzung am 2. März 1937 um 20 Uhr 15, im Rathaus, Sitzungssaal. Anwesend sind dieselben Gemeindetagsmitglieder wie am Vortage. Abschnitt I: Bodenwertabgabe und Gemeindezuschlag zur Landesgrundsteuer. Auf Grund der über diesen Abschnitt in der Debatte an der sich die G.R. Weindl und Hübl beteiligen, und auf Grund der Wünsche und Anregungen, die bereits in den mit den Vertretern der Berufsstände durchgeführten Besprechungen vorgebracht wurden, hat der Bürgermeister folgende Abänderungsanträge eingebracht: Der § 1, Absatz (3) soll lauten: "Alle mit minderwertigen oder provisorischen Baulichkeiten versehenen Grundstücke gelten nicht als verbaut." Einstimmig angenommen. Im § 10, Absatz (1) wird die Frist von 6 auf 3 Monate herabgesetzt und im Absatz (3) die Frist von 2 auf 1 Wochen erhöht. Einstimmig angenommen. Im § 15 (Einspruchskommission) ist als letzter Satz einzufügen: "Von den Mitgliedern der Einspruchskommission oder deren Ersatzmännern sollen vier dem Gemeindetage nicht angehören." Einstimmig angenommen.
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