von 28.000 S ergibt. Es wird aber durch den Vergleich erreicht, dass die ganze Inflationspolitik im Personalrecht der Magistratsangestellten nunmehr endgiltig und rechtskräftig beendet wird, dass für das gesamte Personalwesen ein neuer Boden gelegt ist und dass die Vorrückungen, die ohne Personalreform ins Unermessliche gestiegen wären, doch auf das bei den Bundesangestellten übliche Mass gesenkt werden, sodass gerade bei den aktiven Angestellten die Ersparung weniger in der Gegenwart als vielmehr in der Zukunft gelegen ist. Der Bürgermeister stellt folgenden Amtsantrag: "Der Gemeindetag stimmt einer Neuregelung der Personalverhältnisse auf folgender Grundlage zu: Die Verfügung vom 30. Juli 1935 bleibt aufrecht. Die Pensionsparteien erhalten, gleichgiltig ob sie eine Beschwerde geführt haben oder nicht, zu der nach der Personalreform sich ergebenden Pension eine Zulage im Ausmasse von 50 % der Differenz zwischen dem Pensidnsbezug auf Grund der Personalreform und dem Pensionsbezuge, der sich ohne diese Personalreform ergeben hätte. Die Aktiven erhalten zu den Bezügen, die sich nach der Personalreform mit dem Stande vom 1. Jänner 1937 ergeben, eine Ergänzungszulage im Ausmasse von 35 % der Differenz zwischen den Bezügen vom 1. Jänner 1937 und den Bezügen, die dem Aktiven vor der Durchführung der Personalreform zugestanden sind. Für die Vornahme freier Beförderungen sind Richtlinien aufzustellen, die sich im wesentlichen mit den vom Bunde herausgegebenen Richtlinien decken. Ausser diesen Richtlinien sind freie Beförderungen nicht statthaft. Soferne Beamte einen Posten inne haben, für den eine freie Beförderung in Frage kommt (systemisierter Dienstposten), bei denen aber mit Rücksicht auf die Richtlinden die freie Beförderung noch nicht durchgeführt werden kann, erhalten diese Beamten eine Personalzulage. Der
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