- 6 - ein halbes Jahr ununterbrochen beschäftigt werden. § 5. Hinsichtlich der Gemeindearbeiter ist alljährlich anlässlich der Beratungen über den Voranschlag ein Stellenplan aufzustellen, der nur mit Gemeindetagsbeschluss abgeändert werden kann. Die Anstellung von Fürsorgearbeitern erfolgt nach Massgabe des Budgets. § 6. Diese Verfügung tritt mit 1.August 1935 in Kraft. Zu einer Abänderung dieser Verfügung bedarf es eines Gemeindetagsbeschlusses, der in Anwesenheit von mindestens zwoi Dritteln der Gemeindetagsmitglieder mit Dreiviertelmehiheit zu fassen ist.
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