- 4 - rechtskundig sein. Der Vorsitzende eines Disziplinarsenates muss ein Mitglied des Gemeindetages sein. Die Beisitzer eines Disziplinarsenates gehören zur Hälfte dem Gemeindetag und zur Hälfte dem Stande der aktiven Magistratsangestellten an. Die Bestellung des Disziplinaranwaltes, der nicht rechtskundig sein muss, obliegt dem Bürgermeister. Von der Disziplinarkommission beim Magistrate geht der Rechtszug an die Disziplinarkommission bei der o.ö.Landeshauptmannschaft, der auch sonst alle Funktionen einer Disziplinaroberkommission zustehen. 13. Hinsichtlich des Dienstposten-Verzeichnisses gelten Sonderbestimmungen. § 4. Hinsichtlich der Amtstitel, der Krankenfürsorge und der Angleichung der dienstrechtlichen Stellung und Bezüge der aktiven und pensionierten öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates an die der Bundesangestellten gelten die Bestimmungen der Anlagen I - 3. § 5. Diese Verfügung bleibt solange in Kraft, als sie nicht durch einen Gemeindetagsbeschluss abgeändert wird, der bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Gemeindetagsmitglieder mit Dreiviertelmehrheit zu fassen ist.
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