7. obliegen in allen anderen Fällen Entscheidungen, Verfügungen, Genehmigungen, Bewilligungen und sonstige Amtshandlungen, die im Dienstrecht der Bundesengestellten einem kollegialen oder Einzelorgan des Bundes vorbehalten sind, dem Bürgermeister; 8. ist Dienstbehörde im Sinne des Dienstrechtes der Bundesangestellten der Magistrat und Amtsvorstand, bezw.Vorstand der Dienstbehörde der Bürgermeister; 9. gelten der Magistrats-Direktor und die Abteilungsvorstände (Geschäftseinteilung des Magistrates) als Vorgesetzte; 10. können Verfügungen gemäss § 31,Absatz 4, der Dienstpragmatik auch vom Magistrats-Direktor oder den Abteilungsvorständen getroffen werden; wird beim Magistrate eine Qualifikationskommission bestellt. 11. Die Qualifikationsbeschreibung ist vom Abteilungsvorstand des zu Beschreibenden zu verfassen. Die Qualifikationskommission wird vom Bürgermeister berufen. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Magistrats-Direktor, zwei Mitgliedern des Gemeindetages und einem aktiven Magistratsangestellter. Ueber Beschwerden im Sinne des § 30, Absatz 3, der Dienstpragmatik entscheidet die Qaalifikationskommission bei der O.ö. Landeshauptmannschaft; 12. wird zur Durohführung des Disziplinarverfahrens eine Disziplinarkommission eingesetzt, deren Bestellung dem Bürgermeister obliegt und die für alle einem Disziplinarverfahren unterzogenen Fälle zuständig ist. Den Vorsitz in der Bisziplinarkommission führt der Bürgermeister. Die Disziplinarkommission besteht zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Gemeindetages und zu einem Drittel aus aktiven Angestellten des Magistrates Steyr. Die Mitglieder der Disziplinarkommission müssen nicht
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