- 2 - (3) Die Anwendung des Dienstrechtes der Bundesangestellten auf die öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates tritt mit 1.August 1935 in Kraft. § 3. Bei der sinngemässen Anwendung des Dienstrechtes der Bundesangestellten auf die öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates 1. obliegt die in den §§ 2,3 und 63,Absatz 5, der Dienstpragmatik und in den §§ 57, Absatz 2 und 58, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1921 vorgesehene Entscheidung dem Gemeindetag, der ein weiteres Einvernehmen nicht zu pflegen hat; 3. werden die dem Bundespräsidenten vorbehaltenen Rechte durch den Gemeindetag ausgeübt. Das Recht der Ernennung von öffentlich rechtlich Angestellten des Magistrates kann vom Gemeindetag dem Bürgermeister übertragen werden; 3. sind Entscheidungen nach § 5,Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1924 dem Gemeindetag vorbehalten, der Über Vorschlag des Bürgermeisters mit Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Gemeindetagsmitglieder zu beschliessen hat; 4. obliegen Verfügungen nach § 25,Absatz 2 und § 29 des Gehaltsgesetzes eberso wie die Befugnis nach § 9,Absatz 5, der Verordnung der Bundesregierung vom 21. Juni 1933,B.G.Bl.Nr. 265, dem Gemeindetag 5. werden Gehaltsvorschüsse und Pensionsvorschüsse vom Bürgermeister bewilligt, in Fällen des § 30, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes im Einvernehmen mit dem Gemeindetag; 6. obliegt die Aufnahme von Aspiranten dem Gemeindetag, der hierüber über Vorschlag des Bürgermeisters zu entscheiden hat. Das Dienstverhaltnis von Aspiranten wird durch den Bürgermeister gelöst. Das gleiche gilt für Beamtenanwärter.
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