- 12- § 5. Zum Ausgleich der aus den Bestimmungen der 99 1 und 2'sich allenfalls ergebenden Härten kann der Bürgermeister Ergänzungszulagen gewähren, auf die jedoch ein Rechtsanspruch nicht zusteht. Diese Ergänzungszulagen dürfen in keinem Falle mehr als die Hälfte der Kürzung ausmachen, es sei denn, dass es sich um Pensionisten handelt, die nach den im Zeitpunkte ihrer Pensionierung geltenden Bestimmungen der seinerzeitigen Dienstordnung für die Angestellten des Magistrates Steyr bereits die volle Dienstzeit erreicht hatten Diese Ergänzungszulager ist in die Pensionsbemessungsgrundlage nicht einzurechnen. Sie verringert sich nach Massgabe der Erreichung höherer Bezüge, so dass sie spätestens einzustellen ist, wenn der Angestellte jenen Bezug erreicht, der dem am 1.September 1935 nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 einschliesslich der Ergänzungszulage anfallenden Bezuge gleichkommt. Vor der Gewährung von Ergänzungszulagen hat der Bürgermeister den Gemeindetag anzuhören. Bei der Gewährung von Ergänzungszulagen ist vorwiegend der Familienstand des Angestellten zu berücksichtigen. Der für Ergänzungezulagen nötige Betrag darf einer jährlichen Sonderbewilligung des Gemeindetages. Von der Gewährung einer Ergänzungszulage ist der Angestellte gesondert zu verständigen. Der Bürgermeister:
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