Gemeindetagsprotokoll vom 26. April 1935

2. Festsetzung der Fristen für die Feuerbeschau und Überprüfung der elektrischen Installationen und der Blitzableiteranlagen im Stadtgebiete Steyr. Stadtrat Paulmayr bringt folgenden Amtsantrag zur Verlesung: Der Gemeindetag beschliesse, auf Grund des § 7, Abs.3 des Gesetzes vom 8.6.1932, L.G.Bl.Nr. 33, die Frist für die feuerpolizeiliche Beschau und für die Überprüfung der elektrischen Installationen und der Blitzableiteranlagen mit je 6 Jahren festzusetzen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die für eine rasche und zweckmässige Durchführung der Beschau erforderlichen Kommissionen im Einvernehmen mit dem Stadtbauamte zu bestellen. Der Antrag wird ohne Wechselrede einstimmig angenommen. Sodann geht der Bürgermeister in die Beratung des III. Hauptstückes des Musterentwurfes für das Stadtrecht ein. Die §§ 25 bis einschliesslich 32 werden in der Fassung des Musterentwurfes einstimmig zum Beschluss erhoben. Zu § 33 berichtet der Bürgermeister, dass der Stadtrechtausschuss die Beschlussfassung über das Notrecht des Bürgermeisters zurückgestellt habe. Er gibt Aufklärung über das Wesen des im Musterentwurfes verankerten Notrechtes und bemerkt hiezu, dass es heute bereit eine selbstverständliche, in allen Verfassungen verankerte Sache sei, den Vollzugsorganen ein in bestimmten Grenzen festgelegtes Notrecht einzuräumen. G.R. Steinkellner ist der Ansicht, dass das im Musterentwurf verankerte Notrecht des Bürgermeisters ohnehin nur für jene Fälle vorgesehen sei, in denen die Beschlussfassung des Gemeindetages ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Es könne daher seiner Ansicht nach der Gemeindetag der unveränderten Annahme des § 33 des Musterentwurfes unbedenklich zustimmen. St.R. Hack vertritt die gleiche Ansicht. Der Bürgermeister lässt über den § 33 in der Fassung des Musterentwurfes abstimmen und wird dessen Annahme einstimmig beschlossen. § 34 wird in der Fassung des Musterentwurfes unverändert angenommen.§ 35 wird in der Fassung des Musterentwurfes mit dem vom Stadtrechtausschuss beschlossenen Abänderungen angenommen. Ausserdem wird im Pkt. 5 nach den Worten "Aberkennung des Bürgerrechtes und" die Worte "die Verleihung" eingefügt. Zu Pkt. 7 ist der Bürgermeister der Ansicht, dass die Regelung der Lohn- und Arbeitsverhältnisse der Arbeiter durch den Gemeindetag nicht zweckmässig sei. Stadtrat Hack pflichtet dieser Ansicht bei und erinnert an die Schwierigkeiten, die sich beim Abschluss des letzten Kollektivvertrages für die städt. Arbeiter ergeben haben. G.R. Steinkellner ist der Ansicht, dass die Regelung der Lohn- und Arbeitsverhältnisse der Arbeiter doch dem Gemeindetag vorbehalten bleiben soll, weil es sich ja hiebei um wich-

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