Gemeindetagsprotokoll vom 26. April 1935

Es stellt daher St.R. Hack den Antrag, die Bezüge des Bürgermeisters mit den jeweiligen Bezügen eines Bundesbeamten der III. Dienstklasse, 5. Gehaltsstufe festzusetzen. G.R. Steinkellner zieht hierauf seinen Antrag zurück. Die Abstimmung über den Antrag des St.R. Hack ergibt die einstimmige Annahme, sodass § 10 in der vom Stadtrechtausschuss vorgeschlagenen Fassung mit dem Abänderungsantrag des Stadtrates Hack beschlossen erscheint. Zu § 11 bemerkt der Bürgermeister, dass der Ausschuss der Meinung ist, dass bei der Stadtgemeinde Steyr ein Bürgermeister-Stellvertreter zur Vertretung des Bürgermeisters genüge, dieser aber vom Gemeindetag aus seiner Mitte gewählt werden solle. Die Bezüge des Bürgermeisters-Stellvertreters sind mit Rücksicht darauf, dass er in dieser Eigenschaft die Fühlung zwischen Bürgermeister und Gemeindetag aufrecht zu erhalten habe, dem Bürgermeister in seinen Obliegenheiten in der Weise zu unterstützen habe, ihm aber eine eigentliche Amtsführung nur bei Verhinderung des Bürgermeisters zukommt, mit 1/3 der Bezüge des Bürgermeisters als angemessen festzusetzen. Weiters ist der Bürgermeister-Stellvertreter, nachdem er auch vom Gemeindetag gewählt wird, wieder vom Gemeindetag abzuberu fen. § 11 wird in der vom Stadtrechtausschuss beschlossenen Fassung einstimmig angenommen. Der § 12 wird in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Fassung, die die Gemeindetagsmitglieder mit 24 und die Dauer der Gemeindetagsperiode mit 5 Jahre festsetzt, ohne Wechselrede einstimmig angenommen. G.R. Fleischmann verlässt die Sitzung. Der Bürgermeister verliest sodann § 13 des Musterentwurfes und die hiezu gefassten Beschlüsse des Stadtrechtausschusses. Er weist darauf hin, dass die vom Stadtrechtsausschuss beschlossene Fassung des Absatzes 1 verfassungswidrige Bestimmungen enthalte. Er schlägt daher für Absatz 1 folgenden Wortlaut vor: "Mitglieder des Gemeindetages können nur Personen sein, die mindestens 26 Jahre alt sind und in der landesunmittelbaren Stadt Steyr durch mindestens 3 Jahr ihrer hauptberuflichen Beschäftigung nachgehen, bzw. in Ermanglung einer solchen ihren ordentlichen Wohnsitz haben." G.R. Steinkellner ist der Ansicht, dass das Wort "Gemeindemitglied" bzw." Gemeindemitgliedschaft " in der Fassung des Absatzes 1 sehr wohlverankert sein soll, weil es nach dem vom Bürgermeister vorgetragenem Wortlaut theoretisch möglich sei, dass ein Ausländer, der in der landesunmittelbaren Stadt Steyr durch mindestens 3 Jahre seiner Beschäftigung nachgeht, bzw. in Ermanglung einer solchen seinen ordentlichen Wohnsitz hat, Mitglied des Ge-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2