vor anderen, unverheiratete vor verheirateten und kinderlose vor solchen mit Familie abzubauen sein. 8. Soferne Vertragsangestellte des Magistrates besser gestellt sind, als es ihnen nach den analogen Bestimmungen des Bundes zukommen würde, sind die Dienstverträge im Sinne der Bestimmungen des Bundes abzuändern. Soferne ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, ist das Dienstverhältnis zu ändern. 9. Pragmatische Angestellte dürfen bis zum 31. Dezember 1939 nicht aufgenommen werden. Soferne eine Aufnahme im Dienstesinteresse erforderlich sein sollte bedarf sie der Zustimmung des Beirates, welche mit qualifizierter Majorität von 3/4 aller Mitglieder dieser Körperschaft zu geben ist. 10. Auch die Aufnahme von Vertragsangestellten bedarf der Zustimmung des Beirates, bzw. Gemeindetages. 11. Sämtliche Gemeindearbeiter mit Ausnahme der zur Aufrechterhaltung des Gemeindebetriebes unbedingt notwendigen sind zu entlassen. Dabei haben die in Punkt 7 angeführten Grundsätze zu gelten. 12. Soferne es sich nicht um Subventionen an Körperschaften handelt, die freiwillig in den Pflichtenkreis der Gemeinde fallende Agenden ausführen, sind alle Subventionen einzustellen. 13. Alle Ausgaben, die nicht als Pflichtausgaben der Gemeinde angesehen werden müssen, sind einzustellen. Insbesondere haben auch im Sachaufwande der Gemeinde die schärfsten Spargrundsätze durchzugreifen. 14. Der Beirat stellt fest, dass es ausgeschlossen ist, die für Verzinsung und Amortisation der aufgenommenen Darlehen nötigen Beträge aufzubringen. 15. Der Beirat stellt die vollständige Unmöglichkeit der derzeitigen von der früheren Gemeindeverwaltung übernommenen Finanzgebarung fest. Abfuhr der der Gemeinde nicht zukommenden Abgaben an die Eigentümer und Bezahlung der laufenden Ausgaben bei Privaten erscheinen als der Mindestgrundsatz der Finanzgebarung,
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