1. Die Dienstordnung für die Angestellten des Magistrates Steyr ist aufzuheben. An deren Stelle tritt das gesamte Dienstrecht der Bundesangestellten (einschliesslich des Besoldungsund Disziplinarrechtes). 2. Sämtliche Magistratsbeamte sind in diejenigen Verwendungsgruppen einzureihen, die ihnen nach den diesbezüglichen Bestimmungen für Bundesangestellte zukommen würden. 3. Sämtliche Magistratsbeamte sind in diejenige Gehaltsstufe einzureihen, die ihnen nach dem Besoldungsrechten für Bundesangestellte unter Berücksichtigung der vom Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen Richtlinien zukommen würde. 4. Soferne die derzeitigen Bezüge der Magistratsbeamten höher sein sollten, als die ihnen unter Berücksichtigung der Punkte 3 und 4 zukommenden Gehalte, sind sie auf dasjenige Ausmass zu kürzen, das ihnen unter Berücksichtigung dieser Punkte 3 u. 4 zukommen würde. Dahei sind auch hinsichtlich der Vordienst- u. Ueberleitungsdienstzeiten die entsprechenden Bestimmungen für Bundesangestellte anzuwenden. 5. Allfällige Begünstigungen, welche Magistratsbeamten gewährt sind, die ihnen als Bundesbeamten nicht zukommen würden, treten ausser Kraft, es sei denn, dass sie auf einem Vertrage beruhen. 6. Beim Magistrate Steyr ist sogleich eine auf Ersparungen abzielende Reform der Verwaltungsgeschäfte durchzuführen. Dabei wird der bisher in Geltung gestandene Dienststellenplan aufgehoben und ist an dessen Stelle ein neuer Dienststellenplan zu setzen. 7. Im Zuge dieser Reformen nicht mehr benötigte Beamte sind nach den analogen Bestimmungen des Bundes abzubauen. Dabei ist ausser dem Dienstesinteresse und der Vertrauenswürdigkeit auf die wirtschaftliche Lage der Beamten Bedacht zu nehmen. Es werden daher im allgemeinen verheiratete weibliche
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2