entsprechende Marktbollette auszuhändigen ist. § 7. Den Marktaufsichtsorganen obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung am Marktplatze, die Revision der Viehpässe, die Abstellung von Tierquälereien. § 8. Der Viehmarkt beginnt um 8 Uhr vorm. und endet um 14 Uhr. Die Abhaltung von Vor- und Nachmärkten, das Einstellen der zum Markte gebrachten Tiere während der Marktstunden in Privatund Gasthausstallungen sowie das Abschliessen von Verkäufen vor dem Marktbeginne oder ausserhalb der Marktabteilungen ist unstatthaft. § 9. Zigeunerpferde müssen auf einem besonderen vom Magistrat bestimmten Platze Aufstellung nehmen. § 10. Jahresviehmarkt. Er findet am Wieserfeldplatz statt. Die zu Markte gebrachten Tiere werden in Kastenständen, die durch Holzbarrieren abgeteilt sind, untergebracht. Der Eintrieb findet nur durch die Gleinkergasse über den Eintriebsschranken statt. An Marktgebühren werden die gemäss § 5 festgesetzten Gebühren eingehoben. § 11. Schweinsmarkt. Zu diesem werden nur in Kisten, Körben oder Kastenwagen befindliche Spanferkel oder Jungschweine zugelassen. Die Behältnisse müssen geräumig und tadellos gereinigt sein. Als Standplatz ist der Wieserfeldplatz bestimmt. An Marktgebühr ist pro Stück S 0.30 zu entrichten. § 12. Die regelmässige Reinigung der Marktplätze obliegt dem Bauamt sofort nach Beendigung des Marktes.
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