§ 2. Für die sichere Unterbringung und Beaufsichtigung der Tiere sind die Besitzer im Sinne des Strafgesetzes verantwortlich. § 3. Das Vieh aus Ländern, die nicht zum Geltungsgebiete des allgemeinen Tierseuchengesetzes gehören, muss auf dem neben dem Viehmarkt gelegenen Platze aufgetrieben werden. Desgleichen werden dort Tiere, deren Provenienz nicht sichergestellt ist, untergebracht. Verseuchtes oder seuchenverdächtiges Vieh darf nicht auf dem Viehmarktplatze untergebracht werden, sondern muss bis zur Durchseuchung bezw. Entscheidung über den blossen Seuchenverdacht in dem Kontumazstalle gehalten werden. § 4. Die veterinärpolizeiliche Ueberwachung der Viehmärkte wird im Sinne des § 9 des Gesetzes vom 8.August 1909,R.G.Bl.Nr. 177 durch einen diplomierten Tierarzt erfolgen; seine Entlohnung obliegt der Stadtgemeinde. § 5. Als Marktgebühr hat der Marktbesucher bezw. Viehverkäufer zu entrichten: An Wochenviehmarkttagen: für jedes Stück Grossvieh S.0.50 an Jahresviehmarkttagen: für jedes Stück Grossvieh S 1.- für Pferde pro Stück S 2.- Tiere im Säuglingsalter, die mit den Muttertieren zu Markte gebracht werden, sind von jeder Marktgebühr befreit. § 6 Jeder Viehbesitzer, Händler oder Besteller, der Vieh zum Markte bringt, hat die Provenienz und den Gesundheitszustand der Tiere durch einen vorschriftsmässig ausgestellten Einzelviehpass darzutun. Die Viehpässe sind beim Eintriebe vorzuweisen; dem Marktorgan ist die Markt- bezw. Standgebühr zu entrichten, wofür dem Besitzer eine
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