Gemeinderatsprotokoll vom 29. April 1933

- 42 - auf Grund der bestehenden Verfassung und kommt zu dem Schlüsse, dasB der Herr Bundespräsident die Möglichkeit gehabt hätte, das Parlament wieder flott zu machen. - Von den Juristen des Gemeinderatee hätte man erwarten kennen, dass sie sich mit den rechtlichen Fragen befassen. Man braucht sich nur die Bestimmun gen des Uebergangsgesetzes zur Verfassung vom 1.Oktober 1930 anschauen, wo festgalegl ist, unter welchen Voraussetzungen das Gesetz vom 24.Juli 1917,R.G.Bl.Nr.307 zu handhaben ist. Die heutigen wirtschaftlichen Ursachen der Krise sind wohl nicht mehr im Kriege zu suchen, sie haben auch ihre Auswirkungen nicht auf Oesterreich beschränkt, sondern sie zeigen sich auch in den sogenannten SiegerStaaten. Aber selbst wenn man auf dem Stand punkt stünde, dass die Notverordnungen der letzten ZAit im kriegswirtschaftlichen Gesetze begründet seien, wie soll man es verstehen, dass die Regierung die Bestimmungen über die Geschwo renengerichte aus dem Jahre 1873 geändert habe ? Der Regierung hat eben ein Freispruoh nicht gefallen und daher die Abänderung des Gesetzes. Warum hat sie dieses Gesetz nicht nach dem 15.Juli 1927, wo auch ein Freispruoh zu Unrecht erfolgte,abgeändert ? Die augenblicklichen Notverordnungen gehen gegen eine bestimmte Richtung und daher die Abänderung dieses Gesetzes.. Die Strafprozeseordnung enthält eine hohe sittliche Bestimmung: Eine Verurteilung,die zu Unrecht besteht, zu kassieren. Es sei verhängnisvoll dieses Kassationsrecht nunmehr auch auf Frei sprüche auszudehnen. Die Tat einer Kindesmördetin hat weder mit dem Kriege noch mit den politischen Verhältnissen etwas zu tun. Die Bundesverfassung zeige genau die Rechte des Bundespräeidenten in Fällen, wo das Parlament versagt. Aus allen diesen Gründen sei es unsere Pflicht, darnach zu trachten, dass wir wieder zu verfassungsmässigen Zuständen kommen, und das bein haltet der Dringlichkeitsantrag. G.R.Hans Steiner w^det.^ die Ausführimgen des G.R.Dr.Breitler und beaeichnet es als eine Selbstverständlichkeit,

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